Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2003, Az. I ZB 38/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2961

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[X.] ZB 38/02vom22. Mai 2003in der [X.]:ja[X.]Z : [X.]: ja[X.] beim [X.], § 93[X.] § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1Mit dem Kostenwiderspruch fällt auf seiten des Antragsgegners keine 5/10-[X.] nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 [X.] aus dem Gegen-standswert des [X.] an.[X.], [X.]. v. 22. Mai 2003 - [X.]/02 - [X.] hat am 22. Mai 2003 durch [X.] Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant, [X.] undDr. [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der [X.]ußdes 5. Zivilsenats des [X.] vom 30. Juli 2002 aufgeho-ben.Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kosten-festsetzungsbeschluß des Rechtspflegers bei dem [X.] vom 26. September 2001 wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des [X.] werden der Antragsgegnerin auferlegt.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 599,49 (= 1.172,50 DM) festgesetzt.Gründe:[X.] Die Antragstellerin, die ebenso wie die Antragsgegnerin als [X.] tätig ist, hat wegen von ihr als irreführend angesehener Wer-- 3 -beangaben der Antragsgegnerin gegen diese vor dem [X.] eine einst-weilige Verfügung erwirkt. Die Antragsgegnerin hat hiergegen unter Anerken-nung der Verfügung als endgültige Regelung und unter Verzicht auf die [X.] eines weitergehenden Widerspruchs sowie auf die Rechtsbehelfe [X.] 926, 927 ZPO Kostenwiderspruch eingelegt. Das [X.] hat hierauf dieeinstweilige Verfügung durch Urteil im Kostenpunkt dahingehend abgeändert,daß es die Kosten des Verfahrens gemäß § 93 ZPO der Antragstellerin aufer-legt hat. Deren sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.Der Rechtspfleger des [X.]s hat die der Antragsgegnerin von derAntragstellerin zu erstattenden Kosten auf 570 DM festgesetzt. Er hat [X.] sowie eine Verhandlungsgebühr in nach dem Wert der Ko-sten (Wertstufe bis 4.000 DM) berechneter Höhe von jeweils 265 DM als er-stattungsfähig angesehen.Das [X.] hat auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegne-rin gemäß deren Antrag die von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf890,93 DM) festgesetzt.Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der An-tragstellerin, mit der diese die Wiederherstellung des vom Rechtspfleger des[X.]s erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlusses erstrebt. Die [X.] beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.1. Das Beschwerdegericht hat neben der [X.] und der Ver-handlungsgebühr für das Widerspruchsverfahren auch eine 5/10-[X.]- 4 -nach dem Gegenstandswert des [X.] in Höhe [X.] DM als erstattungsfähig angesehen. Dementsprechend hat sich [X.] der Kosten, die der Antragsgegnerin von der Antragstellerin zu [X.], gegenüber der Kostenfestsetzung durch das [X.] um 1.062,50 [X.] - wegen des dadurch auch erhöhten Wertes der Kosten (Wertstufe bis5.000 DM) - um nochmals 110 DM, insgesamt also um 1.172,50 DM auf1.742,50 DM erhöht. Zur Begründung hat das Beschwerdegericht ausgeführt:Das einem Rechtsanwalt erteilte Mandat, Kostenwiderspruch einzulegen,werde im Ausgangspunkt zwar von dem Interesse des Mandanten getragen, dieKostenlast von sich abzuwälzen. Die damit angestrebte (entsprechende) An-wendung des § 93 ZPO könne aber nur durch die Anerkennung der ergange-nen [X.]ußverfügung als endgültige Regelung erreicht werden. Der [X.] müsse sich deshalb auch mit dem [X.], um eine solche prozessuale Wirkung herbeizuführen. Die abzuge-bende Prozeßerklärung beziehe sich auf den [X.] in seinemvollen Umfang, weshalb als Gegenstandswert auch der volle Wert des [X.] zugrunde zu legen sei. Allerdings bedürfe es beim Kostenwi-derspruch keines förmlichen prozessualen Anerkenntnisses. Auch sei, um [X.] des § 93 ZPO zu genügen, keine umfassende Abschlußerklä-rung erforderlich. Für die Anwendung dieser Bestimmung hinreichend, aberauch notwendig sei der Verzicht des Schuldners auf sein Recht auf sachlichenWiderspruch nach § 924 ZPO. Dieser Verzicht entspreche gebührenrechtlicheinem prozessualen Anerkenntnis i.S. des § 93 ZPO, bei dem der [X.] im Regelfall die [X.] nach dem vollen Wert des Klage-anspruchs erhalte. Dies sei bei einer Verzichtserklärung, die bei einem Kosten-widerspruch zur Erreichung der entsprechenden Anwendung des § 93 ZPOnotwendig sei, ebenfalls sachgerecht. Die Ermäßigung auf die halbe [X.] 5 -bühr gemäß § 32 [X.] trage der Beschränkung des Widerspruchsverfah-rens auf den [X.] hinreichend Rechnung.2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit derin Rechtsprechung und Literatur herrschenden Meinung (vgl. [X.] 1977, 149; [X.] [X.] 1977, 1279 und [X.] 1982, 267; [X.] 1979, 763 = WRP 1979, 399; OLG Frankfurt a.M. [X.]1982, 283 = [X.], 226 und [X.] 1990, 1332; OLG Hamburg [X.]1985, 283; OLG Düsseldorf [X.] 1985, 1501; [X.] [X.] 1986,407; [X.] ZUM-RD 2002, 244; OLG Celle [X.] 1988, 1499; OLGKöln [X.] 1999, 244; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 40 [X.]. 8;Hartmann, [X.], 32. Aufl., § 32 [X.] [X.]. 28; [X.]/[X.], [X.] Aufl., § 91 [X.]. 13, Stichwort "Kostenwiderspruch"; [X.], [X.] 1988,1499; a.A. KG MDR 1985, 770; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 40[X.]. 5) ist davon auszugehen, daß mit dem Kostenwiderspruch auf seiten [X.] keine 5/10-[X.] nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1[X.] aus dem Gegenstandswert des [X.] anfällt.Für die Höhe der [X.] ist der Gegenstandswert des Verfahrensentscheidend, auf das sich der dem Rechtsanwalt erteilte [X.] be-zieht. Der Auftrag an den Rechtsanwalt, gegen eine einstweilige Verfügung imKostenpunkt Widerspruch zu erheben, zielt aber ausschließlich auf die Abände-rung der Kostenentscheidung ab. Daß die erstrebte Änderung den Verzicht aufeine weitergehende Anfechtung der einstweiligen Verfügung voraussetzt, ist fürdie gebührenrechtliche Beurteilung ohne Belang. Eine in der Beschränkung [X.] auf die Kostenentscheidung enthaltene Erklärung, die Entschei-dung über den [X.] hinnehmen zu wollen und auf einen [X.] gegen die Sachentscheidung zu verzichten, betrifft allein den ursprüngli-- 6 -chen Streitgegenstand. Der Sache nach enthält eine solche Erklärung lediglicheinen teilweisen Rechtsbehelfsverzicht, ohne den der Schuldner die mit [X.] erstrebte Vergünstigung des § 93 ZPO nicht in Anspruchnehmen könnte. Die Prüfung, ob ein Widerspruch nur beschränkt auf die Ko-sten eingelegt werden soll, ist dem Widerspruchsverfahren vorgelagert. Sie ist,da sich der Anwalt nach dem ihm für den Kostenwiderspruch erteilten Auftragnicht mit der Hauptsache des [X.] zu befassen, sondern [X.] die Anfechtung der Kostenentscheidung der einstweiligen Verfügung [X.] hat, im Widerspruchsverfahren nicht gesondert zu vergüten (vgl. OLGKöln [X.] 1999, 244; vgl. weiter [X.] 1977, 149; [X.] a.M. [X.] 1982, 283, 284; OLG Düsseldorf [X.] 1985, 1501;[X.] [X.] 1986, 407 [X.] ist im übrigen, ob die Antragsgegnerin ihren Verfahrensbe-vollmächtigten im Streitfall zunächst ein uneingeschränktes Mandat erteilt hatte.Die den Verfahrensbevollmächtigten daraus erwachsene 5/10-[X.]gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 [X.] wäre nicht erstattungsfähig; denndie Kosten einer anwaltlichen Beratung, die nicht dem Führen, sondern derVermeidung eines Rechtsstreits dient, sind nicht als i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen (vgl.[X.] [X.] 1977, 1279, 1280 und [X.] 1982, 267, 268 f.; [X.] [X.] 1985, 283 f.; OLG Düsseldorf [X.] 1985, 1501 f.; OLG[X.] [X.] 1986, 407, 408; [X.] [X.] 1999, 244; a.[X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 32 [X.]. 15).II[X.] Danach war auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin der [X.] aufzuheben und der Kostenfestsetzungsbe-schluß des Rechtspflegers bei dem [X.] wiederherzustellen.- 7 -Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.v. [X.]

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I ZB 38/02

22.05.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2003, Az. I ZB 38/02 (REWIS RS 2003, 2961)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2961

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