Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2010, Az. I ZB 54/09

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1120

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[X.] vom 24. November 2010 in dem Markenlöschungsverfahren - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 24. November 2010 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert und [X.] beschlossen: Den Rechtsanwälten [X.], [X.], [X.], [X.]

, [X.], wird Einsicht in die Akten des [X.]/09 -, des [X.] - 29 W (pat) 19/05 - und des [X.] - 39864846.8 - ge-währt. Die Einsichtnahme erfolgt beim [X.] München. Gründe: [X.] Die Rechtsanwälte [X.], [X.], [X.] in [X.] haben für die a. und [X.] GmbH in [X.].

Einsicht in die Akten des [X.]/09 begehrt, die sich nach Einlegung von Rechtsbeschwerden der Löschungsantragstellerin und der Markeninhaberin bei dem beschließenden Senat befinden. Die Lö-schungsantragstellerin hat gegenüber dem Antrag keine Einwände erhoben, die Markeninhaberin hat ihm ohne Angabe von Gründen widersprochen. 1 - 3 - I[X.] Dem [X.] ist stattzugeben. Er bedarf nach § 82 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 62 Abs. 2 [X.] grundsätzlich nicht der Darlegung eines berechtigten Interesses, wenn die Marke - wie hier - bereits eingetragen worden ist. Ausnahmsweise können schutzwürdige Interessen des Markeninhabers an der Geheimhaltung bestimmter Teile der Akten eine Be-schränkung des [X.] erfordern (Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 62 [X.] Rn. 5). Dass im vorliegenden Fall solche Interessen bestehen könnten, hat die Markeninhaberin nicht dargetan. 2 Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Koch Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 06.05.2009 - 29 W(pat) 19/05 -

Meta

I ZB 54/09

24.11.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2010, Az. I ZB 54/09 (REWIS RS 2010, 1120)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1120

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