Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2003, Az. VIII ZR 361/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1080

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[X.] DES VOLKESURTEILVIII ZR 361/02Verkündet am:22. Oktober 2003Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 22. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 8. November 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte unterzeichnete am 17. September 1997 ein von der [X.] (fortan: [X.]) formularmäßig vorbereitetes und an diese ge-richtetes Angebot auf Abschluß eines Leasingvertrages über einen näher be-zeichneten neuen, bereits ausgelieferten [X.]. Der [X.] ist mit 261.250 DM, die monatliche Leasingrate mit4.624,12 DM zuzüglich Mehrwertsteuer angegeben. Als Vertragsbeginn ist [X.] 1997 genannt. Weiter enthält der vorgedruckte, [X.] ergänzte Vertragstext unter anderem folgende Bestim-mungen:- 3 -"Der Leasingvertrag läuft auf unbestimmte [X.]. Der [X.] hat das Recht, den Leasingvertrag mit einer Kündigungsfristvon 6 Monaten, erstmals zum Ablauf des 30 Monats ab Vertrags-beginn zu kündigen (Ablauf von 40 % der betriebsgewöhnlichenNutzungsdauer des Leasingobjektes); danach ebenfalls halbjähr-lich. ...Der Berechnung der monatlichen Leasingraten liegt eine kalkula-torische Vertragslaufzeit von mindestens 72 Monaten zugrunde.Deshalb garantiert der Leasingnehmer bei einer früheren [X.] die Summe der restlichen kalkulierten [X.] abzüglich einer Vorteilsausgleichung, die Einsparungendurch vorzeitigen Rückfluß des eingesetzten Kapitals sowie [X.] aus einer früheren Rückgabe und Verwertung des [X.] berücksichtigt. Dementsprechend schuldet [X.] bei Beendigung des Leasingvertrages:bis zum Ablauf des 30 Monats 68 %,bis zum Ablauf des 36 Monats 59 %,bis zum Ablauf des 42 Monats 51 %,bis zum Ablauf des 48 Monats 42 %bis zum Ablauf des 54 Monats 33 %,bis zum Ablauf des 60 Monats 23 %,bis zum Ablauf des 66 Monats 13 %,bis zum Ablauf des -- Monats -- %,danach 0 % jeweils vom [X.] zuzüglich dergesetzlichen Umsatzsteuer. Neben einer angemessenen Abzin-sung der garantierten Abschlußzahlung wird dem [X.] Verwertungserlös gemäß Ziff. 12 der [X.] am 17. September 1997 unterzeichnete die Beklagte eine Ab-nahmebestätigung für den im Leasingantrag bezeichneten Kran. Die [X.] nahm das Vertragsangebot der Beklagten am 25. September 1997 an undzahlte den Kaufpreis an die Lieferantin des Krans, eine Firma [X.]. [X.] 4 -ren Repräsentant, der [X.] [X.], hatte den Abschluß des [X.] vermittelt und dafür nach der Behauptung der Beklagten von der[X.] eine Provision erhalten.Unter dem Datum des 16. September 1997 schloß die Beklagte mit derLieferantin des Krans eine "[X.]", die unter anderem folgendeRegelungen [X.]) Referenzausschüttung:Für die Kranreferenzen wird ein Referenzbetrag über 30 Monate [X.] 4.624,10 zuzügl. MwSt. somit ein Gesamtbetrag überDM 138.723,00 zuzügl. MwSt. zugunsten dem Bauunternehmen[X.] S. GmbH, [X.]ausgeschüttet, so daß lt.Vereinbarung bei Ankauf oder Miete des [X.] -Baukrans[X.] die [X.] beginnend per April 2000 mitDM 4.624,10 gewährleistet ist. Bei Anmietung ab April 2000 geltendie marktüblichen Konditionen....d) Rücknahmegarantie:Gesondert wird zwischen [X.] -M. (Vertrieb [X.]) vertreten durch Herrn H. [X.] und dem Bau-unternehmen [X.] S. GmbH, folgende Vereinbarung getrof-fen:da) Der o.a. [X.] [X.] Typ: [X.] wirdzugunsten dem Bauunternehmen [X.]S. GmbH im Zuge [X.] bis einschließlich dem Kalendermonat März2000 in Form einer Mietleasing mit monatlicher Refundierung [X.] zur freien Verwendung überlassen. Es fließen keineEigenzahlungen der Bauunternehmung [X.]S. GmbH.db) Im Anschluß steht es dem Bauunternehmen [X.]S. GmbH frei, den o.a. [X.] Typ: [X.] per [X.] mittels Barzahlung der Restsumme in Ankauf zu nehmen,mit Mietleasing in Abzahlung zu bringen oder die Rückgabe des[X.]s an [X.]-M. zu [X.] 5 -dc) Bei Rückgabe des [X.] [X.]s Typ: SM40.10 werden dem Bauunternehmen [X.] S. GmbH [X.] von [X.]-M. in Rechnung gestellt, so daß [X.]. März 2000 eine Verwendung inkl. Vermietung des[X.] -Baukrans Typ: 40.10 ohne Eigenzahlung gewähr-leistet [X.] Vereinbarung entsprechend erstattete die Lieferantin der [X.] die von dieser gezahlten Leasingraten bis einschließlich September 1999.Nachdem die Zahlung für Oktober 1999 ausgeblieben war, kündigte die [X.] mit Schreiben vom 18. Oktober 1999 den Leasingvertrag zum 25. März2000. Mit einem weiteren Schreiben vom 18. Mai 2000 vertrat sie die [X.], der Leasingvertrag sei aus mehreren Gründen - unter anderem wegenarglistiger Täuschung über Identität, Baujahr und Verkehrswert des geliefertenKrans - nichtig.Die Klägerin, nach eigener Behauptung Rechtsnachfolgerin der [X.] ,kündigte den Leasingvertrag mit Schreiben vom 22. Juni 2001 ([X.]) we-gen Zahlungsverzuges fristlos und forderte Schadensersatz in Höhe von237.683,14 DM. Mit der Klage begehrt sie die Verurteilung der Beklagten zurZahlung der rückständigen Leasingraten für die Monate November 1999 [X.] 2000 - zusammen 53.639 DM - sowie eine Ausgleichszahlung in [X.] 59 % des [X.]es von 261.250 DM, [X.], jeweils zuzüglich 13,54 % Verzugszinsen.Die Beklagte wendet ein, sie sei von [X.], dessen Verhalten die Klägerinsich zurechnen lassen müsse, über Identität, Alter und [X.]wert des geliefertenKrans arglistig getäuscht worden. Weiter habe [X.] ihr vorgespiegelt, es [X.] nach Ablauf der Referenzzeit frei, den Kran zurückzugeben, ihn zu leasenoder zu kaufen. [X.] habe sie arglistig darüber getäuscht, daß sie keine Mög-lichkeit habe, sich nach Ablauf der Referenzzeit aus dem Leasingvertrag zu- 6 -lösen. Die Beklagte wendet sich ferner gegen die Höhe der Klageforderung,erhebt die Einrede des nicht erfüllten Vertrages und rechnet mit [X.] wegen unterlassener Hinweise auf die [X.] auf.Das [X.] hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die [X.] habe den Leasingvertrag mit ihrem Schreiben vom 18. Mai 2000 wirksamgemäß § 123 [X.] angefochten, weil [X.] , der im Verhältnis zur Klägerin nichtals Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 [X.] anzusehen sei, der Beklagten arg-listig vorgespiegelt habe, Leasingvertrag und [X.] gehörteninhaltlich dergestalt zusammen, daß die Beklagte sich aufgrund des in der [X.] eingeräumten Rückgaberechts auch aus dem [X.] lösen könne.Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zuge-lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.] zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht hat offengelassen, ob dem [X.] darin [X.] ist, daß die Beklagte den Leasingvertrag wirksam wegen arglistiger Täu-- 7 -schung angefochten habe. Dem könnte nach Auffassung des Berufungsgerichtsentgegenstehen, daß der vom [X.] für durchgreifend erachtete [X.] - die arglistige Täuschung über die nach dem Vertragsinhalt nichtgegebene Möglichkeit, sich nach Ablauf der 30-monatigen [X.] auch aus dem Leasingvertrag zu lösen - von der Beklagten erst [X.] und damit nach Ablauf der einjährigen Anfechtungsfrist des § 124 [X.] gemacht worden sei.Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Frage der Wirksamkeitder Anfechtung indessen nicht entscheidungserheblich, weil schon die Ausle-gung der mit der Beklagten getroffenen Vereinbarungen ergebe, daß der Kläge-rin aus dem Leasingvertrag vom 17./25. September 1997 kein Zahlungsan-spruch gegen die Beklagte zustehe. Eine solche Forderung ergebe sich [X.] dem Wortlaut der Vereinbarung; in der höchstrichterlichen Rechtsprechungsei jedoch anerkannt, daß der Tatrichter auch an den scheinbar [X.] einer Willenserklärung nicht gebunden sei, wenn die Umstände bei [X.] der Erklärung es nahe legten, daß der Erklärende mit seiner Äußerungeinen anderen Sinn verbunden habe, als es dem allgemeinen Sprachgebrauchentspreche. Ein solcher Fall sei hier gegeben. Anlaß und Grundlage für denAbschluß des Leasingvertrages sei die [X.] zwischen [X.] und der Lieferantin [X.] gewesen. Vor dem Hintergrund [X.] sei klar gewesen, daß entgegen dem [X.] Leasingvertrag auf unbestimmte [X.] mit einer kalkulatorischen Vertrags-laufzeit von mindestens 72 Monaten habe geschlossen werden sollen. [X.] des Leasingvertrages hätten nur die Voraussetzungen für [X.] der [X.] geschaffen werden sollen. Dem seidurch eine einschränkende Auslegung der Zahlungsverpflichtung des Leasing-vertrages Rechnung zu tragen. Die Zahlungsverpflichtung habe danach nurunter der Bedingung bestehen sollen, daß der Beklagten die [X.] -durch die Firma [X.] erstattet würden und die Beklagte den Kran nachAblauf der 30-monatigen Referenzzeit kostenfrei zurückgeben könne. Die unterden Parteien streitige Frage, ob der [X.] bei Abschluß des Leasingvertragesdie [X.] bekannt gewesen sei, könne offenbleiben. Denn die[X.] müsse sich die Kenntnis ihres Verhandlungsgehilfen [X.] in entspre-chender Anwendung des § 166 Abs. 1 [X.] zurechnen lassen. [X.] sei Wis-sensvertreter der [X.]gewesen, habe alle Verhandlungen mit der Beklagtengeführt und den Abschluß des Leasingvertrages veranlaßt. Der für die Ausle-gung des Leasingvertragsangebots maßgebliche Empfängerhorizont der [X.] sei daher nicht nach deren eigenem, sondern nach dem Kenntnisstand ihresVerhandlungsführers [X.] zu bestimmen. Nicht nur für Willensmängel und [X.] oder Kennenmüssen bestimmter Umstände, sondern auch für [X.] von Willenserklärungen gemäß § 133 [X.] sei auf die Kenntnis dereingeschalteten Hilfsperson abzustellen. Für ein kollusives Zusammenwirkender Beklagten mit [X.], das einer Wissenszurechnung entgegenstehen könnte,bestünden keine Anhaltspunkte.[X.] Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. [X.] der auf den Abschluß des Leasingvertrages gerichteten [X.] durch das Berufungsgericht verletzt anerkannteAuslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 [X.]) und ist daher für das [X.] nicht bindend.1. Nach dem Wortlaut der Leasingvertragsurkunde, von dem jede Ausle-gung auszugehen hat, ist die Beklagte zur Zahlung monatlicher Leasingraten [X.] von 4.624,12 DM zuzüglich Mehrwertsteuer und für den Fall der [X.] -gung des Vertrages durch ordentliche Kündigung zur Zahlung einer nach [X.] der verbleibenden kalkulatorischen Restlaufzeit gestaffelten [X.] verpflichtet. Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung vorausgesetzt, ergibtsich aus ihr eine Zahlungspflicht der Beklagten in der von der Klägerin einge-klagten Höhe.2. Auch das Berufungsgericht verkennt dies nicht. Es hält den [X.] geschlossenen Vertrages jedoch für nicht maßgeblich, weil den auf [X.] gerichteten Willenserklärungen der Vertragschließenden vordem Hintergrund der zwischen der Beklagten und der Lieferantin getroffenen[X.] ein vom Wortlaut abweichender Sinn beizulegen sei.Dem ist nicht zu folgen.a) Der Wortlaut einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist [X.], selbst wenn er eindeutig ist, für die Auslegung dann nicht maßgeblich,wenn der Erklärende und der Erklärungsempfänger diese übereinstimmend ineinem vom Wortlaut abweichenden Sinne verstehen. Denn der übereinstim-mende Wille der Vertragschließenden geht jeder abweichenden Auslegung dervon ihnen abgegebenen Erklärungen vor (st. Rspr., z.B. [X.], Urteil vom7. Dezember 2001 - [X.], [X.], 1038 unter [X.] b aa m.w.[X.]) Einen solchen übereinstimmenden, vom Wortlaut des [X.] abweichenden Geschäftswillen der Beklagten und des Zeugen [X.] hatdas Berufungsgericht jedoch nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Bei der "Refe-renzvereinbarung" nebst Rücknahmegarantie und dem Leasingvertrag handeltes sich um Abreden, die die Beklagte mit verschiedenen, untereinander nichtverbundenen Vertragspartnern, mit der Firma [X.] und der [X.], [X.] hat. Das hat die Beklagte auch gesehen. [X.] ist derAnnahme, daß die Beklagte den Wortlaut des Leasingvertrages mit der [X.] - 10 -richtig verstanden hat und deshalb der Ansicht war, daß dieser für sie zu geltenhabe. Mit dieser Feststellung sind aber seine weiteren Erwägungen nicht ver-einbar, allein aus dem Inhalt der beiden Verträge ergebe sich, daß die Willens-erklärung der Beklagten in bezug auf den Leasingvertrag nicht in diesem Sinnegemeint gewesen sei. Die Beklagte hat vorgetragen, sie sei der Auffassung ge-wesen, sie könne sich aufgrund der [X.], die sie mit der Fir-ma [X.], einem Dritten, geschlossen habe und durch die sämtliche Kos-ten von dieser hätten übernommen werden sollen, von dem Leasingvertrag lö-sen. In diesem Sinne gibt auch das Berufungsgericht den Parteivortrag im [X.] seiner Entscheidung wieder, und dementsprechend hat sich die [X.] verhalten. Sie hat den Leasingvertrag, nachdem die Firma [X.]ihr die Leasingraten nicht erstattet hat, gekündigt und ihn in der Folgezeit we-gen arglistiger Täuschung, zunächst nur in bezug auf die [X.] gelieferten Krans, angefochten. Wie das [X.] zutreffend [X.], hat sich die Beklagte damit in einem Irrtum über die rechtliche Tragweiteder mit der Firma [X.]getroffenen Vereinbarung, über deren rechtlicheAuswirkungen auf den Leasingvertrag befunden. Eine einschränkende Ausle-gung des Inhalts des mit der [X.]geschlossenen Leasingvertrages ist [X.] herzuleiten.[X.] der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil daher keinenBestand haben. Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im [X.] richtig (§ 561 ZPO).1. [X.] hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -offengelassen, ob die Beklagte ihre auf Abschluß des [X.] wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten [X.] -Zu der innerhalb der Anfechtungsfrist mit Schreiben vom 18. Mai 2000 gegebe-nen Begründung, Täuschung über die Vertragsgemäßheit des geliefertenKrans, hat es keine Feststellungen getroffen. Die vom [X.] für durch-greifend erachtete Begründung für die arglistige Täuschung hat die Beklagte,wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, erst nach Ablauf der Jahres-frist des § 124 [X.] in der Klageerwiderung vom 30. Juli 2001 vorgebracht. [X.] Abweisung der Klage wegen Anfechtung kommt deshalb jedenfalls im [X.] Verfahrensstadium nicht in Betracht. Dabei kann dahingestelltbleiben, inwieweit die [X.] - arglistige Täuschung oder Irrtum - indem [X.] genannt werden müssen (zur Auslegung eines An-fechtungsschreibens vgl. [X.]Z 34, 32, 39) und ob es einer tatsächlichen Be-gründung für den [X.] bedarf. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - diearglistige Täuschung ausschließlich mit einer bestimmten Tatsachenbehaup-tung untermauert wird, kann der [X.] zunächst davon ausgehen,daß die Anfechtung nicht zugleich auf eine weitere Täuschungshandlung ge-stützt werden soll. Der [X.] kann dann mit einer erneuten Anfech-tungserklärung innerhalb der Jahresfrist ab Kenntnis die andere Begründung"nachschieben" (vgl. [X.], Urteil vom 27. Oktober 1994 - [X.], [X.], 190, 191; [X.], Urteil vom 11. Oktober 1965 - [X.], NJW 1966,39; zum [X.] im einzelnen vgl. [X.],[X.], 4. Aufl., § 143 [X.]. 7 bis 10).2. Soweit sich die Klageforderung als begründet erweist, stellt sich [X.], ob der Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus dem [X.] in contrahendo wegen eines der Klägerin zuzurechnenden - imRechtsstreit umstrittenen - Fehlverhaltens des Zeugen [X.] im Laufe der [X.] vor Abschluß des Leasingvertrages zusteht (§§ 276, 278 [X.]a.[X.]). Ein derartiger Anspruch ist auch bei Vorliegen einer arglistigen [X.], zu deren Geltendmachung durch Anfechtung die Frist versäumt ist- 12 -(§ 124 [X.]), nicht von vornherein ausgeschlossen ([X.], Urteil vom26. September 1997 - [X.], [X.], 302, 303 m.w.[X.] Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat nichtmöglich, weil es hierzu weiterer tatsächlicher Feststellungen, zunächst zur [X.] der Aktivlegitimation der Klägerin, bedarf, die das Berufungsgericht von sei-nem Rechtsstandpunkt ausgehend offenlassen durfte.2. Für den Fall, daß der geltend gemachte Anspruch nunmehr der Kläge-rin zusteht, schuldet ihr die Beklagte aus dem Leasingvertrag sowohl die rück-ständigen Leasingraten für die [X.] von November 1999 bis zur vorzeitigenVertragsbeendigung als auch eine Ausgleichszahlung zur Herbeiführung [X.] der Leasinggeberin (vgl. Senat [X.]Z 95, 39, 53 ff.). [X.] der Senat in der zitierten Entscheidung eine Klausel, die - wie die entspre-chende Regelung des Leasingvertrages der Parteien - Ausgleichszahlungen [X.] zeitlich gestaffelter Prozentsätze vom [X.] vorsah,mangels hinreichender Durchschaubarkeit für unwirksam gehalten (aaO S. 48).Ob daran festzuhalten ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die eventuelleUnwirksamkeit der vertraglichen Regelung hindert nicht die konkrete Berech-nung des Erfüllungsinteresses der Leasinggeberin (Senat aaO S. 55 ff.), derenGrundlagen der Leasingvertrag zutreffend [X.] -3. Die Sache ist daher unter Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562Abs. 1 ZPO) zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1, Abs. 3 ZPO).[X.] [X.] [X.][X.] [X.]für den wegen Erkrankung an [X.] verhindertenRichter am [X.]. [X.] Januar 2004

Meta

VIII ZR 361/02

22.10.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2003, Az. VIII ZR 361/02 (REWIS RS 2003, 1080)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1080

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