Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2004, Az. VIII ZR 223/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 778

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] ZR 223/03 Verkündet am: 10. November 2004 [X.] , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 24. Juni 2003 wird [X.]. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Sparkasse, nimmt die beklagte Leasinggesellschaft der Sparkassen auf Rückzahlung bzw. Ersatz eines Teils des Kaufpreises in Anspruch, den sie im Zuge eines Refinanzierungsgeschäfts für den Ankauf von [X.] der [X.] gegen die inzwischen [X.] (künftig: [X.]) an die Beklagte gezahlt hat. [X.] vermietete gekaufte und geleaste [X.], be-stehend aus einem Horizontalbohrgerät und einer als "Shelter" bezeichneten Versorgungseinheit, mit deren Hilfe Rohre und Leitungen ohne [X.] unter der Erdoberfläche verlegt werden können, an sogenannte Servicegesellschaf-ten, die das operative Geschäft betrieben. Als Lieferantin der von einem deut-schen, später von einem [X.] Hersteller bezogenen Geräte trat die - 3 - "[X.] GmbH & Co. KG" (künftig: [X.]) in Erscheinung. Im Laufe der [X.] gingen die [X.] und [X.] von [X.] und die Geschäftsführerin der [X.] in betrügerischem Zusammenwirken dazu über, dieselben Bohrsysteme durch [X.] mehrfach an Leasinggesellschaften zu verkaufen, mit denen [X.] je-weils entsprechende Leasingverträge abschloß. Die an [X.] fließenden Kauf-preiszahlungen wurden von [X.] zur Bezahlung der [X.]. Auf diese Weise schloß [X.] mehr als 3.000 Leasingverträge über [X.] ab, von denen nur etwa 10 % existierten. Die Beklagte schloß in den Jahren 1998 und 1999 mit [X.] mehrere Leasingverträge über insgesamt 159 [X.] ab, die von der Klägerin und fünf weiteren Sparkassen refinanziert wurden. Grundlage der [X.] war ein Rahmenvertrag der Parteien vom 20. Januar/28. [X.] 1984 sowie eine Zusatzvereinbarung "Forderungskauf" vom 4. Dezember 1991/17.September 1992 über den Ankauf von Forderungen aus Mietverträgen. Die Zusatzvereinbarung enthält unter anderem folgende Regelungen: "3. Bedingungen für den Kauf von Mietforderungen ... 3.4 [X.] (= Beklagte) haftet der Sparkasse für den rechtlichen [X.] der Mietforderungen während der Laufzeit des [X.]. ... [X.] haftet nicht für die Zahlungsfähigkeit der Mieter ... sowie für das Risiko einer etwaigen Rückabwicklung des [X.], die mittelbar oder unmittelbar durch Zahlungsunfähigkeit des Mieters verursacht wird. ... - 4 - 3.6 Mit dem Übergang der Mietforderungen obliegt der Sparkasse die Forderungsbeitreibung. ... Mietvertragskündigungen und die Führung von Prozessen, die die Bestandshaftung betreffen, obliegen [X.]. ... ... Bei vorzeitiger Beendigung eines [X.] an die Stelle der verkauften Mietforderungen tretende Ansprüche (insbesondere entsprechende Schadensersatzansprüche gegen den Mieter) ... gehen zum [X.]punkt ihrer Entstehung auf die Sparkasse über. 3.8 Zur Sicherung der verkauften Mietforderungen einschließlich der an ihre Stelle tretenden Ansprüche gemäß Ziffer 3.6 Absatz 5 so-wie der Ansprüche aus der Bestandshaftung gemäß Ziffer 3.4 überträgt [X.] hiermit auf die Sparkasse das Eigentum an der zu den verkauften Mietforderungen gehörenden und im jeweiligen Mietvertrag näher bezeichneten Mietausrüstung. ... [X.] versichert, daß sie über das [X.] uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist, insbesondere Eigentumsvorbehalte der Lieferanten und Hersteller sowie Rechte Dritter nicht bestehen. Die Übergabe des [X.]es an die Sparkasse wird, soweit sich das [X.] in unmittelbarem Besitz der [X.] befindet, dadurch ersetzt, daß [X.] das [X.] mit der Sorgfalt ei-nes ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für die Sparkasse [X.]. Soweit sich das [X.] im Besitz Dritter (insbeson-dere der Mieter) befindet, tritt [X.] ihre Herausgabeansprüche ge-gen die [X.] an die Sparkasse ab."

Die Parteien kamen erstmals im September 1999 wegen eines mögli-chen Ankaufs von [X.] der [X.] gegen [X.] in [X.]. Die Klägerin zeigte Interesse und trat in eine Prüfung der Bonität von - 5 - [X.] ein, die im Dezember 1999 zu einer positiven Beurteilung führte. In der Folge kaufte die Klägerin im Rahmen der Refinanzierung eines Leasingvertrags zwischen der [X.] und [X.] im Dezember 1999 [X.] im Barwert von 30.032.769,81 [X.] an. Die Transaktion ging im einzelnen wie folgt vor sich: [X.] überließ der [X.] auf den 1. Dezember 1999 datierte [X.] über 27 angeblich bereits gelieferte, jeweils mit einer eigenen [X.] gekennzeichnete [X.] zum Gesamtpreis von 29.996.000,-- [X.] zuzüglich Mehrwertsteuer. Auf dieser Grundlage bereitete die Beklagte einen Leasingvertrag sowie eine Abnahmeerklärung vor, die von [X.] ohne Hinzufügung eines Datums unterzeichnet wurden. Am 8. [X.] nahmen Vertreter der Klägerin an einem Treffen im [X.], dem Hauptsitz der [X.]-Gruppe, teil. Nach einer sich anschließen-den umfangreichen Bonitätsprüfung entschloß sich die Klägerin am [X.] 1999, ein Leasinggeschäft der [X.] mit [X.] zu finanzieren. Am 22. Dezember 1999 unterzeichnete die Beklagte den Leasingvertrag und die sogenannte "Antragseinreichung" über den Ankauf von [X.] und erklärte die Annahme des Angebots zum Abschluß des Forderungskaufver-trags gegenüber der Klägerin. Am 23. Dezember 1999 besichtigte der Mitarbeiter O.

der [X.]n die vom Leasingvertrag umfaßten Systeme, die in einer Halle am Hauptsitz von [X.] im [X.] aufgestellt waren. Dabei stellte er fest, daß alle Bohrsysteme neu waren und daß die an den Geräten angebrachten Identitätsnummern mit den in den Rechnungen der [X.] vom 1. Dezember 1999 angegebenen, in den Leasingvertrag übernommenen Nummern überein-stimmten. - 6 - Die Beklagte zahlte den Kaufpreis für die 27 Bohrsysteme am 28. [X.] an [X.] und übersandte ihr eine "Eintrittsvereinbarung", mit der sie erklärte, zu den auf der Rückseite abgedruckten Eintrittsbedingungen in die Bestellung ihres Leasingnehmers [X.] gegenüber [X.] einzutreten. In den Eintrittsbedingungen ist unter anderem folgendes geregelt: "1. Der Gegenstand ist an den [X.] zu liefern. 5. Mit Zahlung des Kaufpreises geht das Eigentum am [X.] uneingeschränkt auf uns über. Die Besitzverschaffung richtet sich nach Ziffer 1. dieser Vereinbarung."
Die Klägerin überwies den [X.] von 30.032.769,81 [X.] im Januar 2000 an die Beklagte. Anfang Februar 2000 flog das [X.]-Betrugssystem auf. Die beiden Geschäftsführer von [X.] wurden am 4. Februar 2000 festgenommen. [X.] sind beide [X.] ebenso wie die Geschäftsführerin von [X.] [X.] unter anderem wegen der hier dargestellten Straftaten zu langjährigen [X.] verurteilt worden. Am 8. Februar wurde die Eröffnung des Insolvenzverfah-rens über das Vermögen von [X.] beantragt. Die Beklagte kündigte [X.] den Leasingvertrag, der bis dahin von [X.] bedient worden war, wegen wirtschaftlicher Verschlechterung fristlos. Mit Schreiben der Klägerin vom 10. Dezember 2000 forderte sie die [X.] unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung auf, ihr das Sicherungsei-gentum an den [X.] zu verschaffen. - 7 - Mit der Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung bzw. Ersatz eines erst-rangigen Teilbetrages des [X.]es in Höhe von [X.] 3.000.000,00, umgerechnet 1.533.875,60 •. Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das [X.] hat sie auf die Berufung der [X.] abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in einer Parallelsache in [X.], 1850 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung im wesentlichen [X.]: Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch stehe der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Als Forderungsverkäuferin habe die Beklagte gemäß §§ 437, 440 [X.] a.F. nur für den rechtlichen Bestand der verkauften [X.] einzu-stehen. Nichts anderes ergebe sich aus Ziffer 3.4 der Zusatzvereinbarung zu dem Verbundvertrag der Parteien, der nur insofern von der gesetzlichen Rege-lung abweiche, als die Beklagte den Bestand und die Einredefreiheit der ver-kauften Forderungen auch für die [X.] nach Vertragsschluß garantiert habe. Aus dieser sogenannten Veritätshaftung könne die Klägerin keine Ansprüche herleiten, weil die Beklagte ihr die verkauften [X.] vertragsge-mäß verschafft habe und diese auch nicht in [X.] Weise in - 8 - ihrem Bestand verändert worden seien. Der Leasingvertrag zwischen der [X.]n und [X.] sei wirksam zustande gekommen. Daß [X.] den [X.] zum Zwecke strafbarer Schädigung abgeschlossen habe, ändere daran nichts. Von einem Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung durch [X.] habe die Beklagte keinen Gebrauch gemacht, was ihr als gutgläubigem Opfer freistehe. Den zwischen der [X.] und [X.] geschlossenen Lea-singvertrag könne die Klägerin nicht anfechten, weil das Anfechtungsrecht nicht als Nebenrecht gemäß § 401 [X.] auf den Zessionar übergehe. Die Beklagte müsse sich auch nicht entsprechend § 162 [X.] so behandeln lassen, als hätte sie von ihrem Anfechtungsrecht gegenüber [X.] und [X.] Gebrauch [X.]. Die Beklagte unterliege keinem Weisungsrecht der Klägerin und sei auch nicht verpflichtet, sich zur Wahrung der Interessen der Klägerin selbst zu schädigen. Auch die fristlose Kündigung des Leasingvertrags durch die Beklagte wegen wirtschaftlicher Verschlechterung sei unschädlich, weil insoweit aus-schließlich das [X.] betroffen gewesen sei, das die Klägerin in für das Forfaitierungsgeschäft typischer Weise übernommen habe. Die Haftung der [X.] für die Zahlungsfähigkeit der Mieter und für das Risiko einer etwai-gen Rückabwicklung des Mietvertrags, die mittelbar oder unmittelbar durch Zahlungsunfähigkeit des Mieters verursacht werde, sei in Ziffer 3.4 dagegen ausgeschlossen. Auch die eventuelle Nichtigkeit der Kaufverträge mit [X.] oder der [X.]sübernahme durch die Beklagte führe in Ermangelung eines Einheitlich-keitswillens der Vertragsparteien nicht zur Nichtigkeit des Leasingvertrags. Ein der Klägerin günstigeres Ergebnis sei auch nicht mit Hilfe des Wegfalls der [X.] zu erreichen. Selbst wenn die Wirksamkeit der Kaufverträge als Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags anzusehen sein sollte, führe deren - 9 - Fehlen nicht zur Unwirksamkeit des Leasingvertrags, weil [X.] das Fehlen der Geschäftsgrundlage selbst schuldhaft herbeigeführt habe und deswegen nach [X.] und Glauben daraus keine Rechte herleiten könne. Eine Verpflichtung von [X.] zur Zahlung von Leasingraten sei zu Beginn der Vertragslaufzeit wirksam begründet worden. Die verleasten Bohrsy-steme hätten tatsächlich existiert und von der Leasingnehmerin, die sie in [X.] gehabt habe, vertragsgemäß genutzt werden können. Daß [X.] sie an-schließend habe unterschlagen und zum Gegenstand anderer Leasingverhält-nisse habe machen wollen, wodurch der [X.] die weitere Gebrauchsüber-lassung unmöglich geworden sei, habe gemäß § 324 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. den Anspruch der [X.] auf die Leasingraten nicht berührt. Der Bestand des Leasingvertrags werde auch nicht dadurch in Frage ge-stellt, daß der Klägerin das Sicherungseigentum an den [X.] nicht verschafft worden sei. Denn die Klägerin habe das [X.] gemäß §§ 931, 934 [X.] unangreifbar gutgläubig erworben, was ausrei-che. Der dazu erforderliche mittelbare Besitz der [X.] gründe sich auf den wirksam abgeschlossenen Leasingvertrag, mit dessen Abschluß [X.] er-klärt habe, die [X.] für die Beklagte besitzen zu wollen. Ein geheimer Vorbehalt des [X.] sei für den Erwerbstatbestand ebenso unbeachtlich wie die heimliche Absicht von [X.], den Besitz der [X.] zu brechen, und die spätere Manifestation dieser Absicht. Dafür, daß die Klägerin ihr Siche-rungseigentum möglicherweise dadurch wieder verloren habe, daß ein späterer Finanzier an denselben Bohrsystemen gutgläubig Eigentum erworben habe oder die sicherungsübereigneten Maschinen nicht mehr zu identifizieren und der Klägerin zuzuordnen gewesen seien, habe die Beklagte nicht einzustehen. Denn anders als den Bestand der verkauften [X.] habe sie den - 10 - Bestand des [X.] nicht für die gesamte Vertragslaufzeit garan-tiert. Die Beklagte sei der Klägerin auch nicht auf Grund positiver Vertragsver-letzung zum Schadensersatz verpflichtet. Etwaige Versäumnisse der [X.] in bezug auf die Prüfung der Existenz wirksamer Kaufverträge seien für die Entstehung des Schadens nicht ursächlich. Denn es bestehe kein Zweifel, daß die Betrüger [X.] und [X.] auf Nachfrage völlig unverdächtige Vertragser-klärungen produziert und geliefert hätten, die keinen Argwohn hervorgerufen und in gleicher Weise zum Abschluß des Leasing- und des Forderungskaufver-trags und damit zu dem eingetretenen Schaden geführt hätten. Dasselbe gelte für den Vorwurf, die Beklagte habe sich nicht um den Verbleib der verleasten Maschinen gekümmert. Die Beklagte habe keinen Grund gehabt anzunehmen, daß sich [X.] nicht an den im Vertrag angegebenen Standort "[X.]" halten werde. Über die erfolgte Lieferung der verleasten Bohrsysteme an [X.] ha-be die Beklagte sich durch körperliche Abnahme und die Kontrolle der Identifi-kationsnummern hinreichend vergewissert. Mit dem Austausch der Nummern zu Betrugszwecken habe sie nicht rechnen müssen. Die [X.]-Gruppe habe als erfolgreiches und seriöses Unternehmen gegolten, bei dessen wiederholter Überprüfung namhafte Wirtschaftsprüfer keine Auffälligkeiten hätten entdecken können. Der Überprüfungsversuch des Geschäftsführers [X.]

der Beklag-ten [X.] dieser hatte bei einer Besichtigung von Bohrsystemen an der Unterseite der Geräte zu Kontrollzwecken Klebepunkte angebracht, die bei einer [X.] Abnahme nicht vorhanden waren [X.] belege nicht, daß er berechtigten Anlaß zu Mißtrauen gesehen habe, von dem er die Klägerin hätte in Kenntnis setzen müssen, sondern sei nur als zusätzliche Vorsichtsmaßnahme zu werten. - 11 - Mißtrauen habe auch nicht die jeweils nahezu gleich große Anzahl von Bohrsystemen bei den einzelnen Leasingtranchen hervorrufen müssen, denn dafür gebe es unverdächtige Erklärungen wie etwa ein jeweils gleich hohes Fi-nanzierungsvolumen. Die der [X.] vorliegenden Erkenntnisse über die Marktverhältnisse der [X.] seien unverdächtig, ihre im Hinblick auf Gewährlei-stungsansprüche möglicherweise unzureichende Finanzkraft für die Klägerin ohne Bedeutung gewesen. Der [X.] sei auch nicht vorzuwerfen, sie habe die Marktverhältnisse unzureichend ermittelt und deshalb nicht erkannt, daß die Systeme überteuert gewesen seien und der Markt nicht mehr aufnahmefähig gewesen sei. Eine rasche Expansion der technologisch als fortschrittlich gel-tenden [X.] sei nicht unplausibel gewesen, zumal [X.] vorgegeben habe, sich eines weitgespannten Franchisesystems im In- und Ausland zu bedienen. I[X.] Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. 1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungs-gericht davon aus, daß die Beklagte nach den im Rahmenvertrag der Parteien getroffenen Abreden zum Forderungskauf in Übereinstimmung mit der gesetzli-chen Regelung des § 437 [X.] a.F. nur für den rechtlichen Bestand und die Einredefreiheit der verkauften [X.] einzustehen hat (Ziffer 3.4 Abs. 1) und daß das [X.], wie bei [X.] üblich (z.B. [X.]/[X.], [X.], 933; [X.], [X.], 1661), von der Klägerin als Forderungskäuferin übernommen worden ist (Ziffer 3.4 Abs. 2). a) Die Revision vertritt dem gegenüber die Auffassung, die Beklagte müsse deswegen für den entstandenen Betrugsschaden einstehen, weil dessen Entstehung ihrem Verantwortungsbereich zuzuordnen sei. Sie allein sei Ver-- 12 - tragspartnerin der durch arglistige Täuschung zustande gekommenen und [X.] anfechtbaren Verträge mit [X.] und [X.]. Nur sie habe einen Überblick über das Geschäftsvolumen insgesamt gehabt und sei daher am ehesten in der Lage gewesen, die Ausweitung des Geschäftsbetriebs um 1.700 neue Horizon-talbohrsysteme im Wert von 1,8 Milliarden [X.] allein in den Jahren 1998 und 1999 auf Plausibilität hin zu prüfen. Bei der für die Interessenanalyse maßgebli-chen abstrakten Betrachtung sei das [X.] allein von der [X.], keineswegs von der Klägerin beherrschbar gewesen. Die Bonitätshaftung der Klägerin im Finanzierungsleasing beziehe sich auf den redlichen [X.], der mit den [X.] keine hinreichenden Erträge erwirt-schaften und deshalb seine Leasingverpflichtungen nicht mehr erfüllen könne. Habe der Leasingnehmer dagegen wie hier schon bei Vertragsschluß bewußt falsche Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht und damit den Vertragsschluß überhaupt erst ermöglicht, sei nicht das von der Klägerin zu tra-gende [X.] betroffen. Dieses [X.] habe vielmehr der Lea-singgeber als Vertragspartner des betrügerischen Leasingnehmers zu tragen. Nach der vertraglichen Risikoverteilung sei es daher interessenwidrig, wenn dem Leasinggeber die Möglichkeit gegeben werde, willkürlich über die Aus-übung des [X.] gegenüber dem Leasingnehmer und damit über die Haftungsverteilung zwischen sich selbst und dem [X.] zu befinden. Bei [X.]er Auslegung, die das Berufungsgericht versäumt habe, und unter Berücksichtigung des in § 162 Abs. 1 [X.] niedergelegten [X.] sei Ziffer 3.4 der Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag daher so zu verstehen, daß die Veritätshaftung schon dann eingreife, wenn der [X.] wegen arglistiger Täuschung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leasingnehmers anfechtbar sei und die [X.] aus diesem [X.] uneinbringlich seien. b) Dem vermag der Senat nicht zu folgen. - 13 - Schon der Ansatz der Revision, das [X.] gehe zu Lasten des Leasinggebers, weil er der Vertragspartner des betrügerischen Leasingnehmers sei, ist zu bezweifeln. Das Risiko, durch betrügerische Machenschaften Scha-den zu erleiden, trägt jeder, der im Rahmen geschäftlicher Beziehungen an ei-nen Betrüger gerät. Der redliche Vertragspartner des Betrügers steht dem [X.] regelmäßig nicht näher als der geschädigte Dritte, der [X.] wie im vorliegenden Fall die Klägerin [X.] in dessen Gläubigerstellung eingetreten ist. Das muß um so mehr bei der hier gegebenen vertraglichen Risikovertei-lung gelten, die die Einstandspflicht des Leasinggebers auf den rechtlichen [X.] der verkauften [X.] beschränkt und seine Haftung für die Zahlungsunfähigkeit des Leasingnehmers und deren Folgen ohne Einschrän-kung ausschließt. Die dem gegenüber von der Revision vertretene Auffassung, die Klägerin habe nur das Risiko der Bonität des redlichen Leasingnehmers übernommen, findet in dem Regelwerk des Rahmenvertrags der Parteien ebensowenig wie im Gesetz eine Stütze. Eine derartige Einschränkung der Übernahme des [X.]s durch die Klägerin wäre entgegen der [X.] der Revision auch nicht [X.]. Die Klägerin hatte, bevor sie sich für den Ankauf der [X.] entschied, Gelegenheit, die wirt-schaftlichen Verhältnisse der Leasingnehmerin [X.] eingehend zu prüfen und sich zu vergewissern, ob deren Angaben zu den wirtschaftlichen [X.] ihres Unternehmens den Tatsachen entsprachen. Nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, ist die Klägerin im Anschluß an den ersten Kontakt der Parteien wegen eines mög-lichen Ankaufs von [X.] gegen [X.] im September 1999 in eine Überprüfung der Bonität von [X.] eingetreten. Damit waren gerade die wirtschaftlichen Verhältnisse der Leasingnehmerin vor Abschluß des [X.] vom 22. Dezember 1999 Gegenstand der Bonitätsprüfung, die die Klä-- 14 - gerin im Hinblick auf die mit dem geplanten Forderungskauf notwendig verbun-dene Übernahme des [X.]s der Leasingnehmerin vornahm. Jedenfalls vor diesem Hintergrund gibt die Interessenlage nichts für die Auffassung der Revision her, das Risiko einer Täuschung über die wirtschaftli-chen Verhältnisse bei Abschluß des Leasingvertrags sei von der [X.] zu tragen. Nur sie war zwar Vertragspartei des mit [X.] abgeschlossenen [X.]. Wirtschaftlich profitieren wollte vom Abschluß dieses Vertrags durch dessen Refinanzierung aber ebenso die Klägerin. Die mit dem Engage-ment verbundenen Risiken haben die Parteien vertraglich klar aufgeteilt. Die von der Klägerin vorab durchgeführte Bonitätsprüfung diente der Steuerung des von ihr übernommenen Risikos der Zahlungsunfähigkeit der Leasingnehmerin. Daß die Beklagte insoweit über bessere Erkenntnismöglichkeiten verfügt hätte als die Klägerin, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; übergangenen Sachvortrag der Klägerin hierzu zeigt die Revision nicht auf. Das gilt ebenso für die ungewöhnlich erscheinende Ausweitung des Geschäftsbetriebs von [X.] um 1.700 neue Bohrsysteme im Wert von 1,8 Milliarden [X.] in nur zwei Jahren. 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß die Veritätshaftung der [X.] nicht dadurch ausgelöst worden ist, daß die verkauften [X.] als solche etwa rechtlich nicht existent wären. a) Der Leasingvertrag, aus dem die von der Klägerin angekauften [X.] resultieren, ist rechtswirksam zustande gekommen. Ein etwa vorhande-ner geheimer Vorbehalt der Leasingnehmerin [X.], das mit der Abgabe des [X.] rechtsgeschäftlich Erklärte in Wahrheit nicht zu wollen, ist ge-mäß § 116 Satz 1 [X.] unbeachtlich. Das zieht auch die Revision nicht in [X.]. - 15 - b) Der Leasingvertrag ist auch nicht gemäß § 142 Abs. 1 [X.] infolge Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen. Von einem ihr [X.] nach § 123 [X.] zustehenden Anfechtungsrecht gegenüber [X.] hat die Beklagte nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Gebrauch gemacht. Die bloße Anfechtbarkeit des Leasingvertrags berührt den Bestand der verkauften [X.] nicht und kann daher entgegen der Auffassung der Revision auch nicht die [X.]shaftung der [X.] auslösen. Die Klägerin selbst kann, wie auch die Revision nicht bezweifelt, den Leasingvertrag nicht anfechten. Nicht gefolgt werden kann der Revision ferner, soweit sie ein Eingreifen der Veritätshaftung der [X.] mit der Erwägung zu begründen sucht, die fristlose Kündigung des Leasingvertrags durch die Beklagte stelle sich im [X.] zur Klägerin "funktional betrachtet" als Anfechtung wegen arglistiger Täuschung über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Leasingnehmerin beim Abschluß des Leasingvertrags dar. Die Revision räumt ein, daß die Kündigung im Verhältnis zwischen der [X.] und [X.] selbstverständlich nicht als Anfechtung, sondern als Kündigung zu behandeln sei. Allein auf dieses [X.] kommt es für die Frage der Existenz der verkauften Forderungen indes-sen an. 3. Die Revision will eine Verpflichtung der [X.] zur Rückabwicklung des [X.] daraus herleiten, daß die Beklagte, wie dem Rah-menvertrag der Parteien in ergänzender Vertragsauslegung zu entnehmen sei, nicht nur für die Verschaffung, sondern darüber hinaus auch für den [X.] des [X.] der Klägerin an den verleasten Bohrsystemen einzustehen habe. - 16 - Auch darin kann ihr nicht gefolgt werden. Für eine ergänzende [X.]sauslegung fehlt es entgegen der Auffassung der Revision schon an einer planwidrigen Regelungslücke (s. dazu z.B. Senatsurteil vom 17. April 2002 [X.] [X.] ZR 297/01, [X.], 1229 unter II 1 m.w.Nachw.). Der Vertrag ist entge-gen der Auffassung der Revision nicht etwa deswegen lückenhaft, weil er keine Regelung darüber enthält, wer das Risiko zu tragen hat, daß der [X.] den Leasinggegenstand unterschlägt und der [X.] dadurch sein Sicherungseigentum einbüßt. Denn dieses Risiko hat nach der getroffenen ver-traglichen Regelung die Klägerin zu tragen, weil die Beklagte ihr nur die [X.] des [X.] schuldet, dagegen nicht auch für dessen Fortbestand einzustehen hat. Mit der vermeintlich ergänzenden Auslegung des Rahmenvertrags will die Revision daher nicht die Schließung einer Lücke im Vertrag, sondern eine inhaltliche Abänderung der vertraglichen Risikoverteilung erreichen. 4. Ob dem mit [X.] geschlossenen Leasingvertrag deswegen die Geschäftsgrundlage fehlt, weil die zwischen [X.] und [X.] angeblich ge-schlossenen Kaufverträge über die Leasingobjekte, in die die Beklagte eingetre-ten ist, als [X.] nichtig waren (§ 117 [X.]), hat das Berufungsge-richt zu Recht offengelassen. Denn der Leasingnehmerin [X.] wäre es, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausführt, jedenfalls nach [X.] und Glauben verwehrt, sich auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage des [X.] zu berufen, weil sie die zum Fehlen der Geschäftsgrundlage führenden Umstände selbst vorsätzlich herbeigeführt hat. Auch die Revision zieht letzteres nicht in Zweifel und räumt ein, daß die Leasingnehmerin [X.], wenn sie nach wie vor zahlungsfähig wäre, den Leasingvertrag bedienen müßte. [X.] ihrer Auffassung ist diese Rechtslage aber auch für das Verhältnis der [X.] maßgeblich. Denn wenn die [X.] rechtswirksam begrün-det worden sind, der Leasingnehmer ungeachtet des Fehlens der [X.] 17 - grundlage zur Zahlung verpflichtet ist und die Durchsetzung der Forderungen allein an seiner Zahlungsunfähigkeit scheitert, ist nicht die Bestandshaftung der [X.], sondern das [X.] der Klägerin tangiert. Ob die Beklagte wegen des Fehlens der Geschäftsgrundlage von dem Leasingvertrag hätte zu-rücktreten können, ist ohne Bedeutung, weil sie von diesem Recht keinen Ge-brauch gemacht hat; insoweit kann nichts anderes gelten als für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. 5. Die Klägerin ist auch nicht wirksam von dem [X.] zurückgetreten. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die [X.] der Klägerin das gemäß Ziffer 3.8 der Zusatzvereinbarung zum [X.] geschuldete Sicherungseigentum an den [X.] verschafft hat, so daß eine Haftung nach § 437 [X.] a.F. nicht gegeben ist. Die Klägerin hat das Sicherungseigentum an den verleasten Bohrsystemen jedenfalls gut-gläubig erworben, §§ 931, 934 [X.]. a) Die Rüge der Revision, die Beklagte habe ihre vertragliche Pflicht zur Sicherungsübereignung der Leasinggegenstände nicht dadurch erfüllen [X.], daß sie der Klägerin lediglich kraft gutgläubigen Erwerbs Eigentum [X.] habe, greift nicht durch. Die Revision macht nicht geltend, daß der Ei-gentumserwerb nicht lastenfrei erfolgt, § 936 Abs. 3 [X.], oder der gutgläubige Erwerb der Klägerin Anfechtungen ausgesetzt gewesen sei. Die bloße Möglich-keit des Eintritts solcher Umstände beeinträchtigt die durch den Erwerb des Si-cherungseigentums eingetretene Erfüllungswirkung nicht. Der unangreifbare gutgläubige Erwerb des Eigentums reicht zur Erfüllung einer vertraglichen [X.] grundsätzlich aus (vgl. zu §§ 433, 440 [X.] a.F. MünchKomm[X.]/[X.], 3. Aufl., § 440 Rdnr. 10; [X.]/[X.], [X.] (1995), § 433 Rdnr. 100). - 18 - b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die dingliche Eini-gung der Parteien der in Ziffer 3.8 der Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag getroffenen Abrede in Verbindung mit der spezifizierten, dem Bestimmtheits-grundsatz entsprechenden Bezeichnung der Leasinggegenstände im Leasing-vertrag zu entnehmen. Die Rüge der Revision, die dingliche Einigung zwischen den Parteien habe dem [X.] nicht genügt, greift [X.] nicht durch. Die Antragseinreichung verweist auf den Leasingvertrag und die Kopien der schriftlichen Bestellungen, die die Leasinggegenstände jeweils unter Angabe der Identifikationsnummern ausreichend bestimmt bezeichnen. c) Durch eine Übereignung nach § 931 [X.] [X.] nur sie kommt im [X.] der Parteien in Betracht [X.] erlangt der gutgläubige Erwerber gemäß § 934 [X.] Eigentum, wenn entweder der Veräußerer mittelbarer Besitzer ist oder der Erwerber den Besitz von dem [X.] erlangt. Die zweite Alternative kommt hier nicht in Betracht. Für die erste Alternative muß feststehen, daß die Beklagte bei Vollendung des Erwerbstatbestands [X.] das heißt in Anbetracht der bereits mit Abschluß des Rahmenvertrags vorweggenommenen dinglichen Einigung bei Abtretung des Herausgabeanspruchs an die Klägerin [X.] mittelbaren Besitz an den zu übereignenden Bohrsystemen hatte. Das hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Beklagte hat am 22. Dezember 1999 zeitgleich mit der Annahme des Forderungskaufangebots der Klägerin und der damit verbundenen Abtretung des leasingrechtlichen Herausgabeanspruchs an die Klägerin das ihr zuvor von [X.] unterbreitete Leasingvertragsangebot durch Gegenzeichnung ange-nommen und damit ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 868 [X.] begründet. Zur Erlangung des mittelbaren Besitzes an den [X.] ist des weiteren erforderlich, daß der unmittelbare Besitzer zu diesem [X.]punkt (noch) den Willen hat, für den mittelbaren Besitzer in Anerkennung eines [X.] - anspruchs zu besitzen ([X.]/Bund, [X.] (2000), § 868 Rdnr. 24; Münch-Komm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 868 Rdnr. 24; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 868 Rdnr. 4). Auch diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht hier - anders als in den vom Senat am heutigen Tage entschiedenen fünf Parallelfäl-len - rechtsfehlerfrei als erfüllt angesehen. Denn nach den dazu getroffenen Feststellungen trugen die Bohrsysteme, die der Mitarbeiter [X.]der [X.]n am 23. Dezember 1999 - also nach dem Abschluß des [X.]s - überprüfte, zu diesem [X.]punkt noch die im [X.]. Die in den Parallelfällen nicht ausgeräumte Mög-lichkeit, daß [X.] bereits vor dem [X.]punkt des Zustandekommens des Leasingvertrags die Aufgabe des zunächst erklärten Willens, die ihr von der [X.] verleasten Bohrsysteme für die Beklagte besitzen zu wollen, dadurch manifestiert hat, daß die an den Geräten angebrachten Identifikationsnummern ausgetauscht wurden, um anschließend über dieselben Bohrsysteme einen weiteren Leasingvertrag mit einem anderen Leasinggeber abzuschließen, ist daher im vorliegenden Fall auszuschließen. Auf eine spätere Aufgabe des Wil-lens von [X.], für die Beklagte zu besitzen, kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht an. Dies wäre nur dann anders, wenn die Abtretung des [X.] durch die Beklagte an die Klägerin unter der aufschieben-den Bedingung der Zahlung des [X.]es gestanden hätte. Das ist nicht der Fall. Das Annahmeschreiben der [X.] vom 22. Dezember 1999 enthält eine derartige Bedingung nicht. 6. Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen positiver [X.]sverletzung hat das Berufungsgericht gleichfalls zu Recht verneint. a) Daß die Beklagte sich möglicherweise nicht mit der gebotenen Sorg-falt über das Bestehen der Kaufverträge zwischen [X.] und [X.] vergewis-sert hat, in die sie eingetreten ist, kann schon deshalb keine Schadensersatz-- 20 - pflicht der [X.] auslösen, weil die Beklagte gegenüber der Klägerin keine dahin gehende Nachforschungspflicht übernommen hat. Davon abgesehen hat das Berufungsgericht einen möglichen Sorgfaltsverstoß der [X.] zu Recht als nicht schadensursächlich angesehen. Die Erwägung des Berufungsgerichts, die Betrüger [X.] und [X.] hätten auf entsprechende Nachfrage Vertrags-dokumente erstellt und der [X.] überlassen, die keinen Verdacht erregt hätten, ist nicht zu beanstanden und entspricht auch der Überzeugung des Se-nats. b) Zu Nachforschungen über die Standorte der von [X.] geleasten Bohrsysteme war die Beklagte der Klägerin gegenüber ebenfalls nicht verpflich-tet. Zu solchen Nachforschungen bestand zudem aus damaliger Sicht der [X.]n kein Anlaß. Aufgrund welcher Erkenntnisse die Beklagte Grund gehabt haben könnte, die Standorte sämtlicher von der Klägerin finanzierter Systeme zu überprüfen, zeigt die Revision nicht auf. Allein die Tatsache, daß sich 61 [X.] bei [X.] befanden, gab keinen Anlaß zu Nachforschungen, nachdem es dafür verschiedene Gründe - wie beispielsweise das Vorhalten von Geräten in Reserve - geben konnte. c) Welche der Klägerin gegenüber bestehende vertragliche Nebenpflicht die Beklagte dadurch verletzt haben könnte, daß ihr vor Februar 2000 keine Verdachtsmomente im Hinblick auf das von [X.] praktizierte Betrugssystem aufgefallen sind, ist den Ausführungen der Revision nicht zu entnehmen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Bohrsysteme, über die sie den Leasingvertrag mit [X.] abgeschlossen hat, in Augenschein genommen und sich dabei vergewissert, daß die an den Maschinen angebrachten Identifikationsnummern mit den ent-sprechenden Angaben im Leasingvertrag, den Lieferantenrechnungen und den [X.] übereinstimmten. Daß die Beklagte bessere Erkenntnismöglich-- 21 - keiten gehabt hätte als Banken und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei wiederholten Überprüfun-gen keine Verdachtsmomente entdecken konnten, ist fernliegend und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts bestanden aus der Sicht der [X.] keine Anhalts-punkte dafür, daß [X.] vorhandene Systeme unter Austausch der Identifi-kationsnummern mehrmals leasen würde. [X.] Sachvortrag der Klä-gerin hierzu zeigt die Revision nicht auf. Entgegen ihrer Auffassung fehlte es auch nicht an der eindeutigen Kennzeichnung der Leasinggegenstände, wenn die Beklagte, wie vom Berufungsgericht festgestellt, nicht mit einem Auswech-seln der Identifikationsnummern rechnen mußte. Daß diese Nummern "mit ei-nem gewöhnlichen Schraubenzieher" hätten ausgetauscht werden können, wie die Revision geltend macht, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden und daher, da die Revision übergangenes Vorbringen nicht aufzeigt, in der Re-visionsinstanz unbeachtlicher neuer Sachvortrag, der überdies in Widerspruch zu der im Strafurteil des [X.]s Mannheim getroffenen Feststellung steht, die Typenschilder mit den Identifikationsnummern seien mit jeweils vier Nieten an den Maschinen angebracht worden. [X.] [X.] Dr. Leimert
[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 223/03

10.11.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2004, Az. VIII ZR 223/03 (REWIS RS 2004, 778)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 778

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