Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2002, Az. VI ZR 394/00

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4794

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/00vom29. Januar 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 29. Januar 2002 durch [X.] Richterin Dr. Müller, [X.], [X.], die [X.] und [X.]:In Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 27. November 2001 wird [X.] der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 19. Dezember 2000 insoweit nichtangenommen, als sie gegen die Verwerfung [X.] als unzulässig gerichtet und daher nicht vonder Regelung des § 547 ZPO umfaßt ist.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die [X.] Beklagten zu 2) hat insoweit im Endergebnis auch keine Aussichtauf Erfolg.Die Kostenentscheidung bleibt weiterhin vorbehalten.Dr. Müller[X.][X.]DiederichsenPauge

Meta

VI ZR 394/00

29.01.2002

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2002, Az. VI ZR 394/00 (REWIS RS 2002, 4794)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4794

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.