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PDF anzeigen[X.]/00vom29. Januar 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 29. Januar 2002 durch [X.] Richterin Dr. Müller, [X.], [X.], die [X.] und [X.]:In Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 27. November 2001 wird [X.] der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 19. Dezember 2000 insoweit nichtangenommen, als sie gegen die Verwerfung [X.] als unzulässig gerichtet und daher nicht vonder Regelung des § 547 ZPO umfaßt ist.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die [X.] Beklagten zu 2) hat insoweit im Endergebnis auch keine Aussichtauf Erfolg.Die Kostenentscheidung bleibt weiterhin vorbehalten.Dr. Müller[X.][X.]DiederichsenPauge
Meta
29.01.2002
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2002, Az. VI ZR 394/00 (REWIS RS 2002, 4794)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4794
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