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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIX ZR 394/99Verkündet am:8. Februar 2001BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Kreft und die [X.], Dr. Zugehör, [X.] und [X.] erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Oktober 1999 imKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur [X.] der Zwangsvollstreckung in den Gesellschaftsanteil der[X.] verurteilt worden ist. Insoweit wird die Berufung derKlägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 7. August 1997 als unzulässig verworfen.Von den Kosten der ersten beiden Rechtszüge trägt die [X.] und die Beklagte 7/9.Die Kosten der Revisionsinstanz werden der Klägerin zu 3/5 undder Beklagten zu 2/5 auferlegt.Von Rechts wegen- 3 -TatbestandDer Ehemann der Beklagten schuldete der klagenden Bank aus einemKredit zuletzt rund 1,5 Mio. DM; er hatte sich wegen des Rückzahlungsan-spruchs der Klägerin in einer notariellen Urkunde der sofortigen [X.] unterworfen. Nachdem die Klägerin das Darlehen gekündigt hatte,gab der Schuldner am 9. Januar 1997 die eidesstattliche [X.] ab. Bereits am 15. April 1996 hatte er durch zwei notarielle [X.] Anteile an der [X.] und an deren Komplementär-GmbH,der [X.], auf die Beklagte übertragen, und zwar jeweils zum Nennwert von40.000 DM (KG) bzw. 25.050 DM (GmbH). Die Klägerin sieht darin eine Gläu-bigerbenachteiligung und verlangt von der Beklagten im Wege der Anfechtungdie Duldung der Zwangsvollstreckung in die genannten Gesellschaftsanteile.Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat [X.]. Der Senat hat die Revision der Beklagten nur hinsichtlich [X.] an der GmbH angenommen. Insoweit erstrebt die Beklagte die Wieder-herstellung des erstinstanzlichen Urteils.[X.] Revision ist im Umfang der Annahme [X.] 4 -Sie rügt, daß das Berufungsgericht die Berufung gegen das klageabwei-sende Urteil des [X.]s auch insoweit als zulässig angesehen hat, als esum den Anteil an der Komplementär-GmbH geht; sie weist darauf hin, daß [X.] insoweit keine Ausführungen enthält. Das Berufungsge-richt, das sich mit diesem bereits in der Berufungsinstanz erhobenen [X.] Beklagten befaßt hat, hat gemeint, aus dem Gesamtzusammenhang undinsbesondere aus der "einheitlichen Antragstellung" ergebe sich, daß die "[X.] Darlegungen zu dem [X.] auch den GmbH-Anteil [X.] hätten". Es reiche zur Gesamtzulässigkeit einer Berufung aus, wenn [X.] hinsichtlich eines einzigen Streitpunkts eines prozessualen An-spruchs eingereicht werde, sofern dadurch das gesamte angefochtene Urteil [X.] gestellt werde; letzteres sei hier der Fall.Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen, die an eine ord-nungsgemäße Berufungsbegründung zu stellen sind, verkannt. In einer Beru-fungsbegründung muß gemäß § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO im einzelnen [X.], in welchen Punkten und aus welchen Gründen das angefochtene Ur-teil für unrichtig gehalten wird ([X.], Urt. v . 11. Mai 1999 - [X.], [X.], 1342, 1343 m.w.N.). Bei einem teilbaren Streitgegenstand muß sich [X.] auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich dereneine Abänderung beantragt wird ([X.], [X.]. v. 25. Januar 1990 - IX [X.], [X.], 1091, 1092). Das Berufungsgericht hat offenbar gemeint, diebeiden - zum einen den [X.], zum anderen den GmbH-Anteil be-treffenden - Klageanträge bezögen sich auf einen und denselben Streitgegen-stand. Diese Ansicht ist unzutreffend. Mit jenen [X.] werden zweiverschiedene Rechtsfolgen aus den beiden am 15. April 1996 geschlossenenVerträgen geltend gemacht. Jede dieser Rechtsfolgen ist von der Entscheidung- 5 -über die jeweils andere unabhängig. Wenngleich die [X.] GmbH & Co. KG wirtschaftlich in der Regel kein eigenes Unternehmenbetreibt, handelt es sich doch rechtlich um zwei verschiedene Gesellschaften,was sich auch darin zeigt, daß die GmbH sich als persönlich haftende Gesell-schafterin an weiteren Kommanditgesellschaften beteiligen kann.Das [X.] hat die Klage insgesamt mit der Begründung abgewie-sen, die Klägerin habe nicht vorgetragen, welchen Wert die Gesellschaftsan-teile im Zeitpunkt der Übertragung gehabt hätten. In der [X.] die Klägerin den vom [X.] vermißten Vortrag nachgeholt, soweit esum den Wert des [X.]s geht. Zum Wert des GmbH-Anteils äußertsich die Berufungsbegründung nicht. Sie stellt sich auch nicht auf den - offen-bar vom Berufungsgericht vertretenen - Standpunkt, die anfechtbare Veräuße-rung des Anteils an einer GmbH & Co. KG mache ohne weiteres auch dieÜbertragung des GmbH-Anteils anfechtbar, ohne daß es darauf ankäme, daß(auch) gerade hierdurch eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten wäre. [X.] 6 -mit fehlt es insoweit an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung. [X.] ist deshalb, soweit es um den GmbH-Anteil geht, auf die Revision alsunzulässig zu verwerfen.[X.] [X.] [X.]
Meta
08.02.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2001, Az. IX ZR 394/99 (REWIS RS 2001, 3601)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3601
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