Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2006, Az. VII ZB 88/06

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1819

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BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 19. September 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. September 2006 durch [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: 1. Die mit Beschluss des [X.] vom 13. April 2006 (4 [X.]/06) angeordnete Zwangsversteigerung wird bis zur Entscheidung des Senats über den Antrag der Schuldner auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Anhörung der [X.] ausgesetzt, soweit sie in Bezug auf weitere Gegenstände fortgesetzt werden soll, nachdem auf vorhergehende Gebote Zuschläge in Höhe von insgesamt 835.000 • erteilt worden sind. 2. Die [X.] erhalten Gelegenheit, bis zum 31. Oktober 2006 zum Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung Stellung zu nehmen. Gründe: Die vorläufige Aussetzung der Zwangsversteigerung beruht auf §§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO. Diese vorläufige Anordnung ist im Hinblick auf die bereits auf den 20. und 21. September 2006 angesetzte Zwangsversteigerung zunächst ohne Anhörung der [X.] zu treffen. Danach wird der Senat über den [X.] abschließend zu entscheiden haben. 1 - 3 - 2 Die vorläufige Aussetzung ist veranlasst, da den Schuldnern durch die bevorstehende unbeschränkte Zwangsversteigerung nach dem zunächst zugrunde zu legenden Vortrag der Rechtsbeschwerde erhebliche Nachteile drohen und diese ihr Interesse an einer vorläufigen Einschränkung der Zwangsversteigerung als schutzwürdig erscheinen lassen. Die Rechtsbeschwerde ist vom Beschwerdegericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden, so dass im derzeitigen Verfahrensstadium die Rechtslage als nicht unzweifelhaft und die zulässige Rechtsbeschwerde als nicht aussichtslos anzusehen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 21. März 2002 - [X.], NJW 2002, 1658; [X.], ZPO, 25. Aufl., § 575 Rdn. 11). Dressler [X.] [X.]
Czub Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.09.2006 - 9 M 115/06 - [X.], Entscheidung vom 18.09.2006 - 4 [X.]/06 -

Meta

VII ZB 88/06

19.09.2006

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2006, Az. VII ZB 88/06 (REWIS RS 2006, 1819)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1819

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