Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2018, Az. VI ZR 194/17

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 11155

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[X.]:[X.]:BGH:2018:090418BVIZR194.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 194/17
vom

9. April 2018

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
9.
April 2018
durch den [X.] [X.], die
Richterin von [X.], [X.], die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Dr. Allgayer
beschlossen:
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Streitwert: 1.299,52

Gründe:
Der
durch den zweitinstanzlichen Bevollmächtigten vertretene Beklagte hat mitgeteilt, dass im [X.] der geforderte Betrag nebst Zinsen und die angefallenen Kosten gezahlt würden. Die Klägerin hat mitgeteilt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt werde, nachdem die Kla-geforderung ausgeglichen worden sei. Der Beklagte hat nach Belehrung der Erledigungserklärung der Klägerin nicht widersprochen (§
91a Abs.
1 Satz 2 ZPO). Insoweit ist keine Vertretung durch einen beim [X.] zuge-lassenen Rechtsanwalt erforderlich (§
91a Abs.
1 Satz
1, §
78 Abs.
3 ZPO; vgl. Senat, Beschluss vom 15.
September 2011 -
VI
ZR 137/11, juris Rn.
2 mwN).
Dem Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§
91a Abs.
1 ZPO). Der Beklagte hat sich durch seine Zahlung in die Rolle des 1
2
-
3
-
Unterlegenen begeben und mitgeteilt, dass die angefallenen Kosten gezahlt würden. Es ist nicht erkennbar, dass die Zahlung aus einem anderen Grund erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt der Klägerin im Ergebnis [X.] wird. Der Beklagte hat auf die Revisionsbegründung der Klägerin nicht erwidert und der Erledigungserklärung nicht widersprochen. Bei dieser Sachla-ge hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgte Forde-rung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senat, [X.] vom 15.
September 2011 -
VI
ZR 137/11, juris Rn.
3 mwN).
Galke
von [X.]
[X.]

[X.]
Allgayer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.01.2017 -
3 C 3021/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 15.05.2017 -
42 [X.]/17 -

Meta

VI ZR 194/17

09.04.2018

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2018, Az. VI ZR 194/17 (REWIS RS 2018, 11155)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11155

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