Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2014, Az. 2 StR 80/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4265

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 80/14

vom
8. Juli 2014
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
Mordes u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der
Beschwerdeführer am 8. Juli 2014
gemäß § 349 Abs.
2 und
4
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revisionen
der
Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 17. Juni 2013 in den [X.] mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgerichtskammer zuständige Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden [X.].

Gründe:
Das [X.] hat die beiden Angeklagten
wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und wegen besonders schwerer Brandstiftung jeweils

hinsichtlich des Angeklagten T.

B.

unter (weiterer) Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer Vorverurteilung

zu lebenslanger
Freiheitsstrafe als Ge-samtstrafe verurteilt. Daneben hat es die Unterbringung der Angeklagten in [X.] angeordnet. Dagegen wenden
sich die [X.] mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen, wo-bei der Angeklagte B.

B.

die Maßregelanordnung von der [X.]
-
3
-
tung ausgenommen
hat. Die Rechtsmittel haben in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Die Beschränkung der Revision des Angeklagten B.

B.

ist unwirksam.
Der Angeklagte greift mit der Sachrüge umfassend den Schuld-spruch an. In einem solchen Fall kann mit der erklärten Rechtsmittelbeschrän-kung nicht wirksam auf die Anfechtung der Unterbringung nach § 64 StGB ver-zichtet werden, da schon die Feststellung einer Symptomtat unerlässliche Vo-raussetzung der Maßregelanordnung ist ([X.], Beschlüsse vom 26. August 2009

2
StR 302/09 und vom 19. Januar 2010

4 [X.], [X.], 171, 172).
2. Soweit sich die Rechtsmittel gegen
die Schuldsprüche richten, sind sie aus den Gründen der Antragsschriften des [X.] vom 4. März 2014 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
3. Die Rechtsfolgenaussprüche halten dagegen revisionsrechtlicher
Nachprüfung nicht stand. Das
[X.] ist bei beiden Angeklagten

[X.] beraten

von voller Schuldfähigkeit ausgegangen. Es
hat sich in diesem Zusammenhang allerdings nicht hinreichend mit den bei beiden Ange-klagten festgestellten Abhängigkeitserkrankungen auseinandergesetzt.
Soweit es den Angeklagten B.

B.

betrifft,
hat die [X.]

em Gesichtspunkt die Eingangsvoraussetzungen einer krank-sodann aber ausschließlich mit der Frage, inwieweit (lediglich) ein (akuter) Suchtdruck zum Tatzeitpunkt zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Ein-2
3
4
5
-
4
-
sichts-

i-

Soweit es den Angeklagten T.

B.

betrifft, hat die [X.] zwar ebenfalls
einleitend ausgeführtragen der Abhängigkeitserkrankung e-

zu wol-len; tatsächlich hat sie sich ausschließlich mit dem Aspekt eines (akuten) Suchtdrucks
befasst, den sie ebenfalls verneint
hat.
Damit hat das [X.] hinsichtlich beider Angeklagter nicht ausrei-chend geprüft, ob bereits die (langjährige) Abhängigkeit der Angeklagten von Drogen für sich allein schon
die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten [X.] haben könnte (vgl. dazu [X.], Urteil vom 17. April 2012

1 StR 15/12, [X.], 53, 54
mwN).
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7
-
5
-
Da der Senat allerdings sicher ausschließen
kann, dass die Schuldfähig-keit der Angeklagten zu den [X.] vollständig ausgeschlossen gewe-sen ist, bedarf die Sache allein im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung.
[X.] Appl Eschelbach

Ri'in[X.] Dr. Ott ist an

Zeng

der Unterschriftsleistung

gehindert.

[X.]
8

Meta

2 StR 80/14

08.07.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2014, Az. 2 StR 80/14 (REWIS RS 2014, 4265)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4265

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4 StR 504/09

1 StR 15/12

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