Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2004, Az. XII ZB 256/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2863

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[X.][X.] vom 9. Juni 2004 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richterin [X.] [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats - [X.] - des [X.] in [X.] - vom 29. Oktober 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurück-gewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. Dezember 2002, nicht 223,55 •, sondern 217,34 • beträgt. [X.]: 500 •

Gründe: [X.] Die Parteien haben am 3. Oktober 1986 geheiratet. Der [X.] (Antragstellerin; geboren am 22. Mai 1962) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 6. Juli 1961) am 10. Januar 2003 zugestellt [X.]. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe ge-schieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners beim Lan-desamt für Besoldung und Versorgung [X.] ([X.]; weiterer Be-teiligter zu 1) im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem - 3 - Versicherungskonto der Antragstellerin bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 3) [X.] in Höhe von monatlich 223,56 •, bezogen auf den 31. Dezember 2002, begründet hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weite-ren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Oktober 1986 bis 31. Dezember 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragsgegners beim [X.] unter Berücksichtigung der Absenkung des [X.] nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsge-setzes 2001 und nach Durchführung einer Ruhensberechnung gemäß § 55 [X.] in Höhe von monatlich 487,38 • und bei der [X.]esversicherungs-anstalt für Angestellte [X.] ([X.] [X.]; weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von monatlich 227,39 •, bezogen auf den 31. Dezember 2002, sowie der Antrag-stellerin bei der [X.] in Höhe von monatlich 267,66 •, bezogen auf den 31. Dezember 2002, ausgegangen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des [X.] hat das [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Ausgleichsbetrag 223,55 • beträgt. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.], mit der es weiterhin geltend macht, das [X.] habe die Neuregelun-gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die [X.] haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

- 4 - I[X.] Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet. 1. Das [X.] hat den Versorgungsausgleich auf der [X.] des § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der [X.] hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im [X.] seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der [X.] von 71,75 % gemäß § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 ([X.], 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in [X.] getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-gangsphase nach § 69 e [X.] liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 26. November 2003 - [X.] ZB 75/02 und [X.] ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Wie der [X.] weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e [X.] eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e [X.] (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der [X.] gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein - 5 - sollten (vgl. [X.]sbeschluß vom 26. November 2003 - [X.] ZB 30/03 - aaO 261). Der Antragsgegner wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2026 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der Versorgungsausgleich zu einem früheren [X.]punkt zum Tragen kommen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der Übergangsphase nach § 69 e [X.] eintreten. Zwar unterliegen die [X.], die für die Antragstellerin durch das [X.] - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragstelle-rin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die [X.] vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist [X.] durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der [X.] einerseits und der Beamtenversorgung anderer-seits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem [X.] unter Verstoß gegen den [X.] mehr als die [X.] seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend [X.] werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorbehalten bleiben. 2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der nunmehr erforderlichen Anwendung des [X.] von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung - 6 - (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und [X.] 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - [X.], 1798 - i.V. mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in [X.] - [X.] Besol-dung vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur [X.] der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt [X.]sbeschluß vom 4. September 2002 - [X.] ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).

[X.] [X.] [X.]

Vézina

Dose

Meta

XII ZB 256/03

09.06.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2004, Az. XII ZB 256/03 (REWIS RS 2004, 2863)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2863

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