Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2012, Az. V ZR 73/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5332

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

V ZR 73/11
Verkündet am:
22. Juni 2012
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

2

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2012 durch den [X.] [X.]
Dr.
Krüger, die Richter
Prof.
Dr.
[X.]t-Räntsch und
Dr.
Roth
und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des [X.] werden die Urteile der 29.
Zivilkammer des [X.] vom 10.
März 2011 und des Amtsgerichts Brühl vom 26.
Juli 2010 im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben bzw. geändert, als hinsichtlich des Stellplatzes Nr.
13, in der Anlage 2 zum Kaufvertrag vom 16. Januar 2009 (Notar Dr. [X.], [X.].

F) mit M-. be-zeichnet, zum Nachteil des [X.] entschieden worden ist; die weitergehenden [X.] werden zurückgewiesen.

Der [X.] wird verurteilt, die auf der genannten Fläche aufge-brachte Terrasse nebst Aufbauten zu beseitigen und die Fläche als Stellplatz mit Rasengittersteinen wiederherzustellen.

Die Kosten des [X.] sämtlicher Instanzen tragen der Klä-ger zu 2/3 und der [X.] zu 1/3.

Von Rechts wegen

3

Tatbestand:
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Da sich die teilende Eigentümerin die Möglichkeit erhalten wollte, über die [X.] und Zuteilung der zunächst als Außenstellplätze bezeichneten [X.] je nach Bedarf und Interesse zu entscheiden, wurden in die Teilungserklä-rung verschiedene Regelungen über die Ausgestaltung und Zuweisung von Sondernutzungsrechten
aufgenommen. Insbesondere behielt sich die teilende Eigentümerin vor, durch Nachtragsurkunde dem jeweiligen Eigentümer einer Sondereigentumseinheit das Sondernutzungsrecht an den
in einer Anlage zur Teilungserklärung bestimmten [X.] einzuräumen; bis dahin waren die [X.] -
mit Ausnahme der teilenden Eigentümerin
-
von Ge-brauch und Nutzen dieser Flächen ausgeschlossen. Darüber hinaus sollte die teilende Eigentümerin ermächtigt und bevollmächtigt
sein, die Ausgestaltung der noch nicht verkauften Einheiten sowie auch die Teilungserklärung zu [X.].

Der [X.] erwarb seine Eigentumswohnung (Einheit Nr.
17) aufgrund des mit der teilenden Eigentümerin am 16.
Januar 2009 geschlossenen [X.]. Unter Änderung der Teilungserklärung wurden u.a. zugeteilt die Fläche Nr.
13 zur Nutzung als Stellplatz
und die Flächen Nr.
11 und 12 als Garten-
und Terrassenfläche mit den Befugnissen, diese durch eine Hecke in Pflanzkästen aus Holz abzugrenzen. Der [X.] errichtete auf den
gesamten von den genannten Sondernutzungsrechten
umfassten Flächen
eine Holzter-rasse und grenzte diese durch einen Zaun und Begrenzungssteine mit Bepflan-zungen ab. Das hält der Kläger für rechtswidrig und verlangt Beseitigung der Terrassenanlage und Wiederherstellung des vorherigen Zustands.

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In den Tatsacheninstanzen ist seine Klage ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter. Der [X.] [X.] die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, die Nutzung des
[X.]n halte sich im Rahmen des wirksam begründeten [X.]. Die Verkäuferin habe die Teilungserklärung im notariellen Kaufvertrag geändert. Die in der Teilungserklärung der teilenden Eigentümerin erteilte Voll-
kung sämtlicher Wohnungseigentümer habe es nicht bedurft, weil diese aufgrund der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung von der Mitwirkung bei der [X.] und [X.] bereits ausgeschlos-sen gewesen seien. Da sich die
Gestaltung der [X.]n innerhalb des von der geänderten Teilungserklärung vorgegebenen Rahmens halte, sei auch eine Zustimmung unter dem Blickwinkel einer baulichen Veränderung entbehrlich gewesen.

II.
Die Revision hat nur teilweise Erfolg.

1. Das
Berufungsgericht hat Ansprüche des [X.] nach §
1004 BGB i.V.m. §
15 Abs.
3, §
22
Abs.
1 [X.] jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint, 3
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soweit dem [X.]n Flächen zur Terrassen-
und Gartennutzung zugewiesen worden sind.
a) Die Terrasse mit der vorgenommenen Gestaltung hält sich innerhalb des von der geänderten Teilungserklärung gesteckten Rahmens. Zwar bedür-fen bauliche Veränderungen nach §
22 Abs.
1 [X.] grundsätzlich der Zustim-mung aller Wohnungseigentümer. Der [X.] hat jedoch bereits entschieden, dass eine solche Zustimmung bereits in der Zuweisung des [X.] enthalten
ist, soweit bauliche Veränderungen Eingang in die Beschrei-bung des Sondernutzungsrechts gefunden haben oder wenn sie nach dem In-halt des jeweiligen Sondernutzungsrechts
üblicherweise vorgenommen werden und der [X.] dadurch kein anderes Gepräge verleihen (Urteil vom 2. Dezember 2011 -
V [X.], [X.], 676 mwN). So verhält es sich hier.
aa) Die Gestaltung und Nutzung der dem Sondereigentum des [X.]n zur Sondernutzung als Terrasse und Garten zugewiesenen Flächen ist schon aufgrund der ursprünglichen Fassung der Teilungserklärung, die durch die [X.] lediglich konkretisiert worden ist, nicht zu [X.]. Auch das hat der [X.] bereits mit Urteil vom 2. Dezember 2011 (aaO), dem insoweit eine zumindest vergleichbare -
dieselbe Eigentumsanlage betreffende
-
Fallgestaltung zugrunde liegt, im Einzelnen ausgeführt. [X.] hat er hervorgehoben, dass die in Rede stehenden
und damals noch als Außenstellplätze bezeichneten Flächen unter Ausschluss der übrigen [X.] allein der Verkäuferin als teilender Eigentümerin zugewiesen worden
sind und die Verkäuferin bei nächstliegender Auslegung der [X.] nicht darauf beschränkt war, die Flächen Erwerbern von Wohnungs-eigentum nur zur Nutzung als Außenstellplätze zuzuweisen (aaO S.
677).

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bb) Allerdings muss eine dahin gehende Ermächtigung -
soll sie im Wege der Grundbucheintragung nach §
10 Abs.
3 [X.] verdinglicht werden
-
dem sachen-
und grundbuchrechtlichen [X.] genügen
([X.], Urteil vom 2. Dezember 2011, aaO; Urteil vom 20. Januar 2012 -
V [X.], zur [X.] vorgesehen). Das ist hier jedoch der Fall, weil sich die Ab-änderungsbefugnis auf in einer Anlage gekennzeichnete Flächen bezieht und die Befugnisse klar umrissen sind.
[X.]) Dass die Ermächtigung einer Inhaltskontrolle standhält und sich die Zuteilung des Sondernutzungsrechts mit dem hier in Rede stehenden Inhalt innerhalb des der teilenden Eigentümerin nach §
315 BGB zustehenden Gestal-tungsermessens hält, hat der [X.] ebenfalls schon ausgesprochen. Auch in-soweit wird auf das [X.]surteil vom 2. Dezember 2011 (aaO) Bezug genom-men.
[X.]) Soweit der Kläger in tatsächlicher Hinsicht darauf verweist, er habe mit Nichtwissen bestritten, dass die nach der Bauordnung für das Land [X.] notwendige Zahl von Stellplätzen auch nach der vorgenomme-nen Änderung noch eingehalten werde, führt dies nicht zu einer anderen recht-lichen Bewertung. Denn für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach §
1004 BGB trägt der Kläger die Darlegungslast
([X.], Urteil vom [X.] 2011, aaO).
ee) Dass sich der [X.] nicht an die gestalterischen Vorgaben des zugewiesenen Sondernutzungsrechts gehalten
hat, führt nicht zu einer zumin-dest teilweise rechtswidrigen Nutzung. Allerdings sieht die Nutzungszuweisung durch die teilende Eigentümerin als Begrenzung der Terrassenfläche eine [X.] in Pflanzkästen aus Holz vor, während der [X.] u.a. einen Stahlgitter-zaun und Begrenzungssteine verwendet hat. Die Beseitigung einer solchen baulichen Änderung kann der Kläger indes nur dann verlangen, wenn sie ihn 9
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über das in §
14 Nr.
1 [X.] bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt

22 Abs.
1 [X.]). Eine solche Beeinträchtigung haben die Tatgerichte -
der Sache nach
-
rechtsfehlerfrei verneint.
b) Eine wirksame Zuweisung des Sondernutzungsrechts scheitert nicht daran, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob dingliche Gläubiger der Zuweisung zugestimmt haben. Da der Kläger auf kein diesbezügliches Parteivorbringen verweist, kommt es nicht mehr darauf an, dass eine Zustimmung nach §
5 Abs.
4 Satz 2 [X.] schon deshalb entbehrlich sein dürfte, weil durch den Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer be-reits die negative Komponente des Sondernutzungsrechts dinglicher Inhalt der Wohnungs-
und Teileigentumsrechte geworden ist und daher die Rechtstellung dinglicher Gläubiger durch die nachfolgende Zuweisung eines [X.] an Erwerber unter Konkretisierung oder Änderung des [X.] zumindest im Regelfall keine Verschlechterung mehr erfahren dürfte ([X.], Urteil vom 2. Dezember 2011 -
V [X.], [X.], 676, 677; vgl. auch BayObLG, NJW 2005, 444, 445; KG, [X.], 384, 387; [X.]/[X.]/
[X.], aaO, §
5 Rn.
100 mwN).
2. Vor diesem Hintergrund scheidet auch ein Anspruch auf die Wieder-herstellung eines ca. 1 m breiten plattierten [X.] zwischen der [X.] und den Einstellplätzen aus.
3. Begründet ist die Klage dagegen, soweit der [X.] die ihm nur als Außenstellplatz zugewiesene Fläche ebenfalls mit einer Holzterrasse versehen hat. Da diese bauliche Veränderung weder von der Beschreibung des zugewie-senen Sondernutzungsrechts (Nutzung als Stellplatz) gedeckt ist noch nach dessen Inhalt üblicherweise vorgenommen wird, wäre nach §
22 Abs.
1 [X.] die Zustimmung auch des [X.] notwendig gewesen, weil dieser über das in §
14 Nr.
1 [X.]
bestimmte Maß hinaus in seinen Rechten beeinträchtigt wird. 13
14
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Dass Garten-
und Terrassennutzungen
üblicherweise mit einer stärkeren Belas-tung einhergehen als dies bei der typischen
Nutzung einer Fläche als Stellplatz
der Fall ist
(zum besonderen Störungspotential von Holzterrassen vgl. auch [X.], Urteil vom 14.
Oktober 2011 -
V [X.], [X.], 27, 28), liegt auf der Hand.
III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§
91, 92
Abs.
1, §
97 Abs.
1 ZPO.

Krüger

[X.]t-Räntsch

Roth

[X.]

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
23 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 10.03.2011 -
29 [X.]/10 -

16

Meta

V ZR 73/11

22.06.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2012, Az. V ZR 73/11 (REWIS RS 2012, 5332)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5332

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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