Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28.04.2011, Az. VIII B 185/10

8. Senat | REWIS RS 2011, 7197

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Gegenstand

Akteneinsicht durch Übersendung in die Kanzlei eines Verfahrensbevollmächtigten


Leitsatz

NV: Die ständige Praxis der Finanzgerichte, in Ausübung ihres Ermessens Akteneinsicht durch Übersendung in die Kanzlei eines Verfahrensbevollmächtigten oder eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts --als Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Regelfall der Einsicht an Gerichtsstelle nur ausnahmsweise zu gewähren, verletzt keine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte (Anschluss an BFH-Beschluss vom 9. Juni 2010 II B 47/10, BFH/NV 2010, 1653 m.w.N. unter Bezugnahme auf Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 8. Oktober 2002 1 BvR 1503/02, Deutsche Steuerzeitung 2003, 46).

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) gegen die Ablehnung des Finanzgerichts ([X.]), ihm die begehrte Einsicht in die Akten des von ihm anhängig gemachten Aussetzungsverfahrens wegen Vollziehung der Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2007 durch Übersendung der Akten in seine Kanzlei zu gewähren, ist unbegründet.

2

1. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Antrags- und Beschwerdegegners (Finanzamt --[X.]--) zur Einsichtnahme in seine Kanzlei übersandt werden.

3

a) Nach ständiger Rechtsprechung ist der die Akteneinsicht regelnden Vorschrift des § 78 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) schon nach dem Wortlaut des Absatzes 1 ("einsehen") sowie der Regelung über die Abschriften in Absatz 2 zu entnehmen, dass Beteiligte finanzgerichtlicher Verfahren regelmäßig Akten nur an Gerichtsstelle einsehen können (Bundesfinanzhof --[X.]--, Beschluss vom 2. September 2009 [X.]/08, [X.], 49, m.w.[X.]). Dies dient dazu, das Risiko eines Aktenverlusts zu verringern und das Steuergeheimnis gegenüber [X.] zu wahren.

4

b) Eine davon abweichende Entscheidung der Finanzgerichte oder des --wie hier-- mit einer Beschwerde angerufenen [X.] über Akteneinsicht mittels Übersendung in die Kanzlei eines Verfahrensbevollmächtigten oder eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts ist eine Ermessensentscheidung. Sie kommt nach ständiger Rechtsprechung als Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Regelfall der Einsicht an Gerichtsstelle nur ausnahmsweise in Betracht; diese Beschränkung auf Ausnahmefälle verletzt keine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte ([X.]-Beschluss vom 9. Juni 2010 [X.]/10, [X.], 1653, m.w.[X.], unter Bezugnahme auf Beschluss des [X.] vom 8. Oktober 2002  1 BvR 1503/02, [X.] 2003, 46). Insbesondere können gegen diese Rechtsprechung zu § 78 [X.]O Entscheidungen zu abweichenden Regelungen in den anderen Verfahrensordnungen wie etwa der vom Antragsteller in Bezug genommenen Verwaltungsgerichtsordnung nicht ins Feld geführt werden, weil nach der Rechtsprechung des [X.] das Akteneinsichtsrecht in den jeweiligen [X.] unterschiedlich geregelt werden darf ([X.], Beschlüsse vom 26. August 1981  2 BvR 637/81, [X.] 1982, 77; vom 11. Juli 1984 1 BvR 1523/83, [X.] 1984, 478).

5

2. Nach diesen Grundsätzen liegen auch nach Auffassung des Senats keine Ausnahmegründe für die Gewährung von Akteneinsicht durch Übersendung der Akten an die Kanzlei des Antragstellers vor.

6

a) Der Einwand des Antragstellers, das [X.] habe zu Unrecht die Kostenersparnis sowie eine mögliche Gefährdung der Akten durch Postübersendung als Ablehnungsgrund genannt lässt keine persönlichen Besonderheiten des Akteneinsichtsgesuchs erkennen.

7

b) Der weitere Einwand des Antragstellers, das [X.] habe sich auf nicht näher bezeichnete Feststellungen berufen und sich im Übrigen geweigert, einen Teil der Akten wie z.B. strafrechtliche Ermittlungsakten herauszugeben, lässt ebenfalls einen [X.] nicht erkennen.

8

Zum einen kann der Antragsteller nach Maßgabe des § 78 [X.]O nur Einsicht in die dem Gericht bereits vorliegenden Akten verlangen ([X.]-Beschluss vom 14. Januar 2011 [X.]/10, [X.]/NV 2011, 630). Zum anderen kann die --behauptete-- Unklarheit der vom [X.] getroffenen tatsächlichen Feststellungen allenfalls die Notwendigkeit einer umfassenden Akteneinsicht begründen. Sie ist aber keine einzelfallbezogene Besonderheit des Akteneinsichtsverfahrens, wie sie etwa eine erhebliche Behinderung des Bevollmächtigten darstellt (vgl. [X.]-Beschluss vom 29. Oktober 2008 [X.]/07, [X.]/NV 2009, 192).

Meta

VIII B 185/10

28.04.2011

Bundesfinanzhof 8. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 21. Oktober 2010, Az: 10 V 3325/10, Beschluss

§ 78 Abs 1 FGO, § 78 Abs 2 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28.04.2011, Az. VIII B 185/10 (REWIS RS 2011, 7197)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7197

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