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BUNDESGERI[X.]HTSHOF
BES[X.]HLUSS
VIII ZB 70/13
vom
4.
Februar 2014
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 4.
Februar 2014
durch [X.]
Frellesen als Vorsitzenden, die Richterin Dr.
Milger, [X.]
Achilles, die Richterin Dr.
Fetzer und [X.]
Bünger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 2.
Zivilkammer des [X.] vom 23.
Oktober 2013 werden auf seine Kos-ten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf bis 500
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das [X.] die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§
574 Abs.
1 ZPO).
Die gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hilfsweise einge-legte Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls unstatthaft, da das [X.] im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vorsieht (vgl. [X.], [X.] vom 14.
Juli 2009 -
IX
ZB 143/09, [X.], 549; Musielak/Ball, ZPO, 10.
Aufl., §
574 Rn.
9; jew. mwN).
1
2
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.
1 ZPO.
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.09.2013 -
1 [X.] 730/12 -
LG [X.], Entscheidung vom 23.10.2013 -
2 T 398/13 -
3
Meta
04.02.2014
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2014, Az. VIII ZB 70/13 (REWIS RS 2014, 8184)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8184
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