Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2016, Az. XI ZR 482/15

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4239

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Entscheidungstext


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[X.]:[X.]:[X.]:2016:111016UXIZR482.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM
NAMEN
[X.]S
VOLKES
URTEIL
XI [X.]
Verkündet am:
11. Oktober 2016
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 495 Abs. 1 (Fassung bis zum 10. Juni 2010)
[X.] § 357 Abs. 1 Satz 1 (Fassung bis zum 12. Juni 2014), § 351 Satz 1, § 139
[X.]-InfoV § 14 Abs. 1 und 3 (Fassung bis zum 10. Juni 2010)
[X.]-InfoV Anlage 2 (zu § 14 Abs. 1 und 3) (Fassung bis zum 7. Dezember 2004)

a)
Schließen mehrere [X.] als Darlehensnehmer mit einem Unterneh-mer als Darlehensgeber einen [X.], kann jeder von ihnen seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete [X.] selbständig widerrufen. Die Rechtswirkungen des Widerrufs im [X.] zwischen dem Darlehensgeber und den übrigen Darlehensnehmern rich-ten sich nach §
139 [X.].
b)
Zur Gesetzlichkeitsfiktion einer Widerrufsbelehrung, die das Muster für die Widerrufsbelehrung um den Zusatz ergänzt, bei mehreren [X.] könne jeder Darlehensnehmer seine Willenserklärung gesondert [X.].

-
2
-

c)
Der Ausübung eines mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht befristeten Widerrufsrechts steht grundsätzlich nicht entgegen, dass die [X.] den [X.] zuvor gegen Leistung eines [X.] beendet haben.
d)
Zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei vorzeitig einvernehmlich beendeten [X.].
[X.], Urteil vom 11. Oktober 2016 -
XI [X.] -

OLG Stuttgart

LG Stuttgart
-
3
-
[X.]:[X.]:[X.]:2016:111016UXIZR482.15.0
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11.
Oktober
2016 durch [X.]
Dr.
[X.], die
Richter Dr.
[X.]
und Maihold
sowie
die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
[X.]
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird unter Zurückweisung der [X.] der Kläger das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 13.
Oktober 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.]
erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Kläger, zwei Piloten, nehmen die beklagte Bank auf Erstattung ge-leisteter [X.] nach Widerruf von Darlehensverträgen
in [X.].
Zum Zwecke der Umschuldung eines Immobiliarkredits
bei einer dritten Bank schlossen die Parteien im März
und April 2004 [X.] über insgesamt
997.000

mit einer hier nicht abgedruckten Ergänzung um ein Datum
folgende Widerrufsbelehrung bei-gefügt:

1
2

-
4
-

-
5
-

-
6
-

Im Jahr 2012 nahmen
die Kläger die Veräußerung der Immobilie
in Aus-sicht. Die Beklagte bot
ihnen daraufhin unter dem 13.
April 2012 die Aufhebung der Darlehensverträge
gegen Zahlung von [X.]n
an. Die Kläger nahmen das Angebot am 17.
April 2012 an
und zahlten an die Beklagte 64.670,64

Oktober 2013 widerriefen sie
ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.
Ihrer auf Erstattung der geleisteten [X.] nebst Zinsen und Herausgabe gezogener Nutzungen
gerichteten Klage hat das [X.] stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht die Verurteilung hinsichtlich der
beanspruchten Nutzungen
reduziert und die Beru-fung im Übrigen zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelas-sene Revision der [X.], mit der sie ihr Begehren auf vollständige Abwei-sung der Klage weiterverfolgt. Die Kläger begehren
mit der [X.] die vollständige Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

A.
Die Revision der [X.] hat Erfolg. Sie führt, soweit das Berufungsge-richt zum Nachteil der [X.] erkannt hat, zur Aufhebung des [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

3
4
5

-
7
-

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner
Entscheidung -
soweit für die Revision von Bedeutung
-
im Wesentlichen ausgeführt:
Zwischen den Parteien seien [X.] zustande gekommen, so dass den Klägern das Recht zugestanden habe, ihre auf [X.] der Verträge gerichteten Willenserklärungen zu widerrufen.
Durch die Verwendung des Wortes "frühestens"
bei der Beschreibung der Voraussetzungen
für das Anlaufen der Widerrufsfrist habe die Beklagte
die Kläger über die Bedingungen des Widerrufs
undeutlich unterrichtet. Auf die Ge-setzlichkeitsfiktion des Musters
für die Widerrufsbelehrung nach der
maßgebli-chen Fassung der [X.]-Informationspflichten-Verordnung
könne sich die [X.] nicht berufen, weil sie die Deutlichkeit der Belehrung mindernd vom [X.] abgewichen sei. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung sei die Widerrufsfrist nicht angelaufen, so dass die Kläger den Widerruf noch Ende 2013 hätten er-klären können. Dass die Parteien vor Ausübung des Widerrufsrechts einen [X.] geschlossen hätten, stehe weder dem Widerruf der auf [X.] der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen noch einem [X.] auf Erstattung der [X.] entgegen. Durch diese Vereinba-rung hätten die Parteien die Darlehensverträge nicht beseitigt, sondern lediglich die Bedingungen für deren Beendigung modifiziert. Einen selbständigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der [X.] habe der [X.] nicht geschaffen. Die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht weder rechtsmissbräuchlich ausgeübt noch verwirkt.
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7
8

-
8
-

II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung
nicht in al-len Punkten stand.
1. Richtig hat das
Berufungsgericht allerdings erkannt, dass das
Wider-rufsrecht der Kläger nach §
495 Abs.
1 [X.] in der hier nach Art.
229 §
9 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, §
22 Abs.
2, §§
32, 38 Abs.
1 Satz
1 EG[X.] maßgeblichen, zwi-schen dem 1.
August 2002 und dem 10.
Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.[X.]) im Oktober 2013 fortbestanden
hat.
a) Die tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts, die Kläger [X.] -
weil lediglich mit der Verwaltung eigenen Vermögens befasst
-
als Ver-braucher gehandelt,
greift die Revision nicht erheblich an. Sie
lässt Rechtsfeh-ler nicht erkennen
(vgl. Senatsurteile vom 23.
Oktober 2001 -
XI
ZR
63/01, [X.]Z
149, 80, 86
f.
und vom 17.
Mai 2011 -
XI
ZR
280/09, juris Rn.
23 mwN).
b) Die den Darlehensverträgen beigegebene
Widerrufsbelehrung
ent-sprach, was der Senat nach den Grundsätzen
der objektiven Auslegung selbst bestimmen kann (Senatsurteil vom 12.
Juli 2016 -
XI [X.], WM
2016, 1930
Rn.
15 mwN, zur [X.] bestimmt in [X.]Z),
nicht
den gesetzli-chen Vorgaben, so dass die zweiwöchige Widerrufsfrist im März und April 2004 nicht anlief.
aa) Entgegen den Einwänden der Revisionserwiderung
informierte die Widerrufsbelehrung
allerdings, ohne dass dafür
freilich
eine Notwendigkeit [X.],
inhaltlich richtig darüber, jeder Darlehensnehmer
könne seine auf [X.] des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung ohne Rücksicht auf das Schicksal der Vertragserklärung des anderen Darlehensnehmers
widerru-fen.
9
10
11
12
13

-
9
-

(1) Das [X.]widerrufsrecht soll vor vertraglichen Bindungen schützen, die der [X.] möglicherweise übereilt und ohne gründliche Abwägung des Für und Wider eingegangen ist (vgl. nur [X.]/[X.], [X.], 75.
Aufl., §
355 Rn.
2). Dieses Bedürfnis besteht ohne Rücksicht darauf, ob der [X.] allein oder mit anderen [X.]n einen
[X.]-vertrag schließt ([X.]/[X.], WM
2015, 2025, 2026
f.; [X.], FS
Derleder, 2015, S.
333, 338
f.). Dass sich der Widerruf eines [X.]s auf den Bestand des [X.] auch im Verhältnis zu anderen auf seiner Seite kontrahierenden [X.]n auswirken kann, steht dem nicht entgegen (an[X.] [X.]/[X.], [X.], Neubearb.
2004, §
355 Rn.
30; [X.]/[X.], [X.], Neubearb.
2012, §
355 Rn.
43). Denn der Überei-lungsschutz jedes einzelnen [X.]s überwiegt das Interesse aller ande-ren
am Fortbestand des [X.] (vgl. [X.]/[X.], WM
2015, 2025, 2026 mit Fn.
21).
Dass Gegenstand eines [X.]s eine unteilbare Leistung ist, führt in Fällen, in denen Vertragspartner
eines Unternehmers als Darlehensgebers neben einem [X.] ein weiterer Unternehmer als Dar-lehensnehmer ist, nicht dazu, dass das Widerrufsrecht des [X.]s aus-geschlossen ist ([X.]/[X.] WM
2015, 2025; MünchKomm[X.]/
[X.], 6.
Aufl., § 491 Rn.
14; [X.]/[X.], EWiR
2016, 193, 194; zur Anwendung des [X.]kreditgesetzes
auf nur einen der Darlehensneh-mer Senatsurteil vom 25.
Februar 1997 -
XI
ZR
49/96, WM
1997, 710; zum Fi-nanzierungsleasing [X.], Urteil vom 28.
Juni 2000 -
VIII
ZR
240/99, [X.]Z
144, 370, 380
ff.). In solchen Fällen kann der [X.] seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen, obwohl seinem [X.] ein Widerrufsrecht nicht zusteht. Aus der Natur des [X.] ergibt sich nichts anderes, wenn [X.] nicht ein Unternehmer, sondern ein zweiter [X.] ist. Das mit der Einheitlichkeit des Darlehensvertrags begründete Urteil des Senats vom 9.
Juli
2002 14
15

-
10
-

(XI
ZR
323/01, WM
2002, 1764) betraf dessen Kündigung, nicht den Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Auf das Widerrufsrecht, dessen Schutzzweck Vorrang genießt, sind die dort [X.] Grundsätze nicht übertragbar.

(2) Für eine Widerrufsbefugnis jedes einzelnen [X.]s spricht auch die Gesetzgebungsgeschichte und der aus den Materialien erkennbare Wille des Gesetzgebers.
Vor Schaffung des
§
361a Abs.
2 Satz
1 [X.] mit dem
Gesetz
über Fernabsatzverträge und andere Fragen des [X.]rechts sowie zur [X.] auf Euro vom 27.
Juni 2000 ([X.]l.
I
S.
897) entsprach es herrschender Meinung, dass der [X.] das nach dem [X.]-kreditgesetz eingeräumte Widerrufsrecht isoliert
-
allein bezogen auf seine Wil-lenserklärung
-
und
ohne Rücksicht darauf ausüben
könne, ob noch ein anderer [X.] neben ihm Vertragspartner des Unternehmers sei (Bruchner/
[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
7 Rn.
13; [X.]/I.
Saenger, [X.], 10.
Aufl., §
7
[X.] Rn.
10; [X.], [X.], 1999, §
7 Rn.
6; [X.], [X.], 1995, S.
71; [X.]/
[X.], [X.], Neubearb.
2004, §
355 Rn.
30; [X.]/[X.], [X.], Neube-arb.
2012, §
355 Rn.
42; [X.]/Häuser, [X.], 12.
Aufl., §
7 [X.] Rn.
18; Steppeler, [X.], 2.
Aufl., S.
169; MünchKomm[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
7 [X.] Rn.
20; [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
7 Rn.
20; [X.]/
[X.], FS
Rowe[X.]er, 1994, S.
503, 525; Graf
von
Westphalen/
[X.]/von
Rottenburg,
[X.], 2.
Aufl., §
7 Rn.
6; zum Abzahlungsge-setz OLG
Düsseldorf, WM
1984, 1220, 1221; OLG
Koblenz, OLGR
1998, 437
f.).
Mit der Einführung des
-
später in §
357 Abs.
1 Satz
1 [X.] in der hier maßgeblichen, bis zum 12.
Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: a.[X.]) über-nommenen (BT-Drucks.
14/6040, S.
199) -
§
361a Abs.
2 Satz
1 [X.] änderte
16
17
18

-
11
-

sich am Grundsatz der Einzelbefugnis nichts
(vgl. [X.], WM
2000, 2361, 2364 mit Fn.
21; [X.]., [X.], 4.
Aufl., §
7 Rn.
98, §
19 Rn.
23; Grundstein, FAArbR
2003, 41, 44; [X.]/[X.], [X.], Neubearb.
2001, §
1 Ver-brKrG Rn.
20, §
7 [X.] Rn.
16, §
1 HWiG Rn.
30; [X.]/[X.], [X.], Neubearb.
2012, §
491 Rn.
20; MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
491 Rn.
14; an[X.] -
für die Anwendung des §
356 [X.] in der bis zum 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung [künftig: a.[X.]]
und jetzt des §
351 [X.] auf den [X.]widerruf
-
Löhnig, FamRZ
2001, 135, 137; [X.]/Gläser, WM
2014, 965, 977; MünchKomm[X.]/[X.], 4.
Aufl., §
361a Rn.
25; [X.]/[X.], [X.], Neubearb.
2001, §
361a Rn.
26; [X.]/
[X.], [X.], Neubearb.
2004, §
355 Rn.
30; [X.]/[X.], [X.], Neube-arb.
2012, §
355 Rn.
42; OLG
Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.
Mai 2016
-
19
U
222/15, juris Rn.
20; OLG
Karlsruhe, WM
2016, 1036, 1038
f.). Nach der
Vorstellung des Gesetzgebers
entsprach die Anwendung der "Vorschriften des "
(BT-Drucks.
14/2658, S.
47).
Insbesondere beseitigte die Neukonzeption des Widerrufsrechts als ei-nes Gestaltungsrechts anstelle
einer rechtshindernden Einwendung ("beson-[X.] ausgestaltetes Rücktrittsrecht", [X.], Urteil vom 17.
März 2004
-
VIII
ZR
265/03, WM
2004, 2451, 2452; vgl. dagegen zum früheren Recht [X.], Urteil vom 16.
Oktober 1995
-
II
ZR
298/94, [X.]Z
131, 82, 85
f.) die [X.] nicht ([X.], BKR
2016, 177, 180; an[X.] [X.]/[X.], [X.], Neubearb.
2004, §
355 Rn.
30; [X.]/[X.], [X.], Neubearb.
2012, §
355 Rn.
43). Die einheitliche Ausübung mehrerer Berechtigter auf einer Ver-tragsseite wird zwar für bestimmte Gestaltungsrechte gesetzlich angeordnet (so in §
351
Satz
1, §
441 Abs.
2, §§
472, 638 Abs.
2
[X.]; vgl. [X.], FS
Derleder, 2015, S.
333, 340). Es besteht
aber -
was §§
425, 429 Abs.
3 [X.] zeigen -
kein allgemeiner Grundsatz,
der die Ausübung von Gestaltungs-rechten durch nur einen der auf einer Seite kontrahierenden Vertragspartner generell ausschließt
([X.]/[X.], WM
2015, 2025, 2026 mit Fn.
18; 19

-
12
-

[X.],
aaO; MünchKomm[X.]/[X.], [X.], 6.
Aufl., §
351 Rn.
7; [X.]/
[X.], [X.], 14.
Aufl., §
351 Rn.
5; [X.], aaO; zur Anfechtung RGZ
65, 399, 405; [X.]/[X.], [X.], 75.
Aufl., §
143 Rn.
4; gegen eine Erstre-ckung des §
351 Satz
1 [X.] auf alle Gestaltungsrechte auch [X.]/
[X.], [X.], Neubearb.
2012, §
351 Rn.
3).

(3) Die Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts wird auch nicht durch §
351 Satz
1 [X.] ausgeschlossen. Zwar fanden nach §
357 Abs.
1 Satz
1 [X.] a.[X.] (wie zuvor nach §
361a Abs.
2 Satz 1 [X.]) auf das Widerrufs-recht
die Vorschriften des Titels über den Rücktritt entsprechende Anwendung, soweit anderes nicht bestimmt
war. Ein anderes konnte
sich aber nicht nur aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, sondern auch aus der Natur des [X.] ergeben
(a.A. [X.]/[X.], [X.], Neube-arb.
2004, §
355 Rn.
30; [X.]/[X.], [X.], Neubearb.
2012, §
355 Rn.
43; wohl auch [X.], BB
2009, 1088, 1090).
Dies ist hier mit Blick auf §
351 [X.] nach Sinn und Zweck des Widerrufsrechts -
wie oben darge-legt
-
der Fall:
Die entsprechende Geltung des §
351 [X.] und damit auch seines Sat-zes
2 (zuvor: §
356 Satz
2 [X.] a.[X.]) hätte dazu geführt, dass mit dem Wegfall des Widerrufsrechts für einen [X.] -
dem
Schutzzweck des Widerrufs-rechts wi[X.]prechend
-
das Widerrufsrecht für
sämtliche anderen entfallen wä-re (dagegen noch unter Geltung des [X.]kreditgesetzes
[X.], Urteil vom 10.
Juli 1996 -
VIII
ZR
213/95, [X.]Z
133, 220, 226). Dies wiederum hätte zur Konsequenz gehabt, dass nicht nur -
eine ordnungsgemäße, aber zeitlich gestaffelte Belehrung der auf einer Seite kontrahierenden [X.] unter-stellt
-
der zuletzt belehrte [X.] die zweiwöchige Widerrufsfrist des §
355 Abs.
1 Satz
2 [X.] in der hier maßgeblichen, zwischen dem 1.
August 2002 und dem 10.
Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.[X.]) nicht mehr voll hätte ausschöpfen können (so in der Tat [X.]/[X.], [X.], Neube-arb.
2004, §
355 Rn.
32; [X.]/[X.], [X.], Neubearb.
2012, §
355 20
21

-
13
-

Rn.
45). Überdies hätte der Unternehmer -
erst über §
242 [X.] korrigierbar
-
auch gegenüber einem unzureichend belehrten [X.] einwenden [X.], er habe (wenigstens) einen seiner Vertragspartner ordnungsgemäß [X.], so dass der [X.] -
obwohl weder ordnungsgemäß belehrt noch nachbelehrt
-
aus dem [X.] nach Ablauf der Widerrufsfrist für den weiteren Vertragspartner keine Folgerungen mehr hätte ziehen können (vgl. im Einzelnen [X.]/[X.], WM
2015, 2025, 2026; [X.], FS
Derleder, 2015, S.
333, 339; für eine Einschränkung der Geltung des §
356 [X.] a.[X.] in diesen Fällen auch
MünchKomm[X.]/[X.], 4.
Aufl., §
361a Rn.
26; für eine Anwen-dung des §
351 Satz
2 [X.] dagegen [X.]/[X.], [X.], Neube-arb.
2001, §
361a Rn.
26). In beiden Konstellationen wäre das Widerrufsrecht des [X.]s gegen den Gesetzeszweck verkürzt worden, ohne dass sich §
357 Abs.
1 Satz
1 [X.] a.[X.] dafür etwas entnehmen ließ.
In gleicher Weise stand der individuell gewährte Übereilungsschutz einer entsprechenden An-wendung des
die Einzelbefugnis einschränkenden §
351 Satz
1 [X.] entgegen.
bb)
Die Widerrufsbelehrung klärte
entgegen der Ansicht der Revisions-erwiderung auch richtig über die Rechtsfolgen des Widerrufs auf, wobei es ei-ner Differenzierung zwischen den Folgen des Widerrufs nur eines [X.]s oder sämtlicher Darlehensnehmer -
deren [X.]eigenschaft unterstellt
-
nicht bedurfte. Zwar wirkt der Widerruf nur eines [X.]s nicht zugleich für und gegen die anderen, weil der Widerruf
nicht unter die Sondervorschriften der §§
422
ff.
[X.] fällt ([X.]/[X.], WM
2015, 2025, 2027). Nach §
139 [X.] führt er aber
regelmäßig dazu, dass sich der [X.] im Verhältnis zu sämtlichen Darlehensnehmern in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandelt (vgl. [X.], WM
2000, 2361, 2364; [X.]., [X.], 4.
Aufl., §
19 Rn.
23; [X.]/[X.], ZIP
1998, 629, 632;
Cebulla/Pützhoven, FamRZ
1996, 1124, 1128
f.; [X.]/I.
Saenger, [X.], 10.
Aufl., §
7 [X.] Rn.
10; [X.]/[X.], aaO; [X.], FS
Derleder, 2015, S.
333, 341; [X.]/
[X.], [X.],
Neubearb.
2001, §
1
[X.] Rn.
20, §
7 [X.] Rn.
19, 22

-
14
-

§
1 HWiG Rn.
30; [X.]/Häuser, [X.], 12.
Aufl., §
7 [X.] Rn.
18; Graf
von Westphalen/[X.]/von
Rottenburg, [X.], 2.
Aufl., §
7 Rn.
118;
MünchKomm[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
7 [X.] Rn.
20; [X.]/
[X.], [X.], 2.
Aufl., §
7 Rn.
20; [X.]/[X.],
FS
Rowe[X.]er, 1994, S.
503, 525). Gibt die Widerrufsbelehrung dies wie hier der Sache nach wieder, ist sie ordnungsgemäß und wirksam.

-
15
-

cc) Gleichwohl bestand das Widerrufsrecht der [X.] fort.
Denn die Widerrufsbelehrung informierte entgegen dem inhaltlichen Deutlich-keitsgebot des §
355 Abs.
2 Satz 1 [X.] a.[X.]
mittels des Einschubs des Worts "frühestens"
unzureichend über den Beginn der Widerrufsfrist (vgl. Senatsurteil vom 12.
Juli 2016 -
XI
ZR
564/15,
WM
2016, 1930
Rn. 18
mwN).
Auf die Kau-salität des [X.] für das Unterbleiben des Widerrufs kommt es nicht an. Entscheidend ist nur, ob die Belehrung durch ihre missverständliche Fassung objektiv geeignet ist, den [X.] von der Ausübung seines Wi-derrufsrechts abzuhalten (Senatsurteil vom 12.
Juli 2016 aaO
Rn.
26
mwN).
[X.])
Der [X.] kommt, was das Berufungsgericht gesehen
hat,
die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage
2 zu §
14 Abs.
1 und 3 [X.]-InfoV in der hier maßgeblichen
ursprünglichen, zwi-schen dem 1.
September 2002
und dem 7.
Dezember 2004
geltenden Fassung nicht zugute.

(1) §
14 Abs.
1 [X.]-InfoV in der zwischen dem 1.
September 2002 und dem 10.
Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.[X.])
knüpft die Gesetzlichkeits-fiktion an die Bedingung, dass "das Muster der Anlage
2 in Textform verwandt wird". Nach §
14 Abs.
3 [X.]-InfoV a.[X.] darf der Unternehmer allerdings, sofern er das vom Verordnungsgeber geschaffene Muster für die Widerrufsbelehrung verwendet, "in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusät-ze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen". Damit definiert §
14 Abs.
3 [X.]-InfoV a.[X.] in den Grenzen der Verordnungsermächti-gung die Grenze der für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlichen Abweichungen. Entsprechend der durch §
14 Abs.
3 [X.]-InfoV a.[X.] gesetzten Grenze lassen Anpassungen, die den vom Gesetzgeber selbst nach Art.
245 EG[X.], §
14 Abs.
3 [X.]-InfoV a.[X.] als unschädlich anerkannten Abweichun-gen ihrer Qualität nach entsprechen, ohne die Deutlichkeit der Belehrung zu schmälern, die Gesetzlichkeitsfiktion unberührt. Greift der Unternehmer dage-gen in das Muster in einem Umfang ein, der den beispielhaft in §
14 Abs.
3 23
24
25

-
16
-

[X.]-InfoV a.[X.]
aufgelisteten Abweichungen nicht mehr entspricht, geht die Ge-setzlichkeitsfiktion des §
14 Abs.
1 [X.]-InfoV a.[X.]
verloren
(im Einzelnen Se-natsurteil vom 12.
Juli 2016 -
XI
ZR
564/15, WM
2016, 1930
Rn.
22
ff.
mwN).

(2) Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte das Muster für die Wider-rufsbelehrung, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (Senatsurteil vom 12.
Juli 2016 -
XI
ZR
564/15, WM
2016, 1930
Rn.
25 mwN), einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, die über das nach §
14 Abs.
3 [X.]-InfoV a.[X.] für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion Unschädliche
hinausgeht.
Zwar führt
allein der Zusatz, "[b]ei mehreren Darlehensnehmern"
könne "jeder Darlehensnehmer seine Willenserklärung gesondert widerrufen", nicht zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion. Insoweit
handelt
es sich um eine inhalt-lich zutreffende
Vervollständigung (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
November
2012 -
II
ZR
264/10, GuT
2013, 133; dazu Senatsurteil vom 12.
Juli 2016 -
XI
ZR
564/15, WM
2016, 1930 Rn.
24), die
über die vom Muster
für die Widerrufsbelehrung behandelten Themen
hinaus lediglich ergänzende und rechtlich richtige Informationen vermittelt, ohne in den Text des Musters einzugreifen oder auf ihn bezogene Angaben zu machen. Ein solcher Eingriff
liegt aber
vor, soweit die Beklagte sowohl
die Zwischenüberschrift "Widerrufs-recht"
des Musters für die Widerrufsbelehrung ausgelassen
als auch
unter der Überschrift "[X.]"
die Mustertexte für Darlehensverträge und den finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines
grundstücksgleichen Rechts entgegen den Vorgaben des Gestaltungshinweises kombiniert
hat. [X.] ist für den Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion ohne Belang, dass es sich bei den von den Klägern aufgenommenen Darlehen nicht um verbundene [X.] handelte,
so dass Gestaltungshinweis (8) der [X.] in ihrer hier maßgeblichen ursprünglichen Fassung dem Unternehmer anheim gab, auf Hinweise für finanzierte Geschäfte zu verzichten (Senatsurteil vom 28.
Juni
2011 -
XI
ZR
349/10, WM
2011, 1799 Rn.
39).
26
27

-
17
-

c)
Das Berufungsgericht hat entgegen den Angriffen der Revision schließlich
zutreffend gesehen, dass die auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Kläger auch noch nach "Aufhebung"
dieser Verträge -
streng genommen: nach deren vorzeitiger Beendigung
-
widerrufen werden konnten. Zweck des Widerrufsrechts ist, dem [X.] die Möglich-keit zu geben, sich von dem geschlossenen Vertrag auf einfache Weise durch Widerruf zu lösen, ohne die mit sonstigen Nichtigkeits-
oder Beendigungsgrün-den verbundenen, gegebenenfalls weniger günstigen Rechtswirkungen in Kauf nehmen zu müssen (vgl. [X.], Urteil vom 25.
November 2009 -
VIII
ZR
318/08, [X.]Z
183, 235
Rn.
17). Deshalb kann der [X.] seine auf Abschluss eines [X.] gerichtete Willenserklärung widerrufen, auch wenn der Vertrag zuvor gekündigt wurde (Senatsbeschluss vom 15.
Februar 2011
-
XI
ZR
148/10, WM
2011, 655
f.; [X.], Urteile vom 7.
Mai 2014 -
IV
ZR
76/11, [X.]Z
201, 101 Rn.
36, vom 16.
Oktober 2013 -
IV
ZR
52/12, ZIP
2014, 732 Rn.
24 und vom 29.
Juli 2015 -
IV
ZR
384/14, WM
2015, 1614 Rn.
30). Gleiches gilt, wenn die Parteien den [X.] einver-nehmlich beendet haben, ohne sich zugleich über das Widerrufsrecht zu ver-gleichen
(vgl. dazu MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
779 Rn.
11).
2. [X.] Überprüfung nicht stand halten aber die [X.], mit denen das Berufungsgericht eine Verwirkung des Widerrufsrechts verneint hat.
a) Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt, was der Senat nach Erlass des Berufungsurteils für die Verwirkung des [X.] verdeutlicht und präzisiert hat (Senatsurteile vom 12.
Juli 2016 -
XI
ZR
501/15, WM
2016, 1835 Rn.
40 und -
XI
ZR
564/15, WM
2016, 1930 Rn.
37, jeweils mwN), neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem [X.] des [X.] zu laufen beginnt, ein [X.] voraus. Ein Recht ist
verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untä-28
29
30

-
18
-

tigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beur-teilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhal-ten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr gel-tend machen. Ob
eine
Verwirkung
vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls (Senatsurteile vom 12.
Juli 2016 aaO), ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann.
Gerade bei wie hier beendeten [X.]dar-lehensverträgen kann, was der Senat in seinem Urteil vom 12.
Juli 2016 (XI
ZR
501/15, aaO Rn.
41) näher dargelegt hat, das Vertrauen des [X.] auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch
wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den ge-setzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den [X.] nachzubelehren. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Be-endigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des [X.]s zurück-geht.
b) Nach diesen Maßgaben
erweist sich das Berufungsurteil als rechtsfeh-lerhaft. Nicht nur hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des [X.] den maßgeblichen Zeitpunkt -
Zustandekommen des [X.]ver-trags
-
nicht in den Blick genommen. Es hat auch gegen eine Verwirkung das Fehlen einer Nachbelehrung ins Feld geführt, die von der [X.] nach Be-endigung der Verträge nicht mehr erwartet werden konnte. Außerdem hat es dem Umstand
selbst, dass die Parteien
die Darlehensverträge einverständlich beendet haben, unzutreffend kein Gewicht beigemessen.
3. Dagegen wiederum zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Kläger die [X.] in Erfüllung einer sich aus den Darle-hensverträgen ergebenden Verpflichtung erbracht
haben, so dass sie im Falle 31
32

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19
-

eines wirksamen Widerrufs der Darlehensverträge als empfangene Leistungen nach §
357 Abs.
1 Satz
1 [X.] a.[X.] in Verbindung mit §
346 Abs.
1 [X.] zu-rückzugewähren sind.
a) Maßgeblich dafür, ob die
Parteien im April 2012 für die Aufhebungs-entgelte einen neuen Schuldgrund geschaffen haben, ist ihr aus den gesamten [X.] zu ermittelnder Wille, der seinen Nie[X.]chlag in den Vertrags-verhandlungen und Vertragserklärungen gefunden haben muss. Die
Feststel-lung des Parteiwillens ist [X.], die grundsätzlich dem Tatrichter obliegt (Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 -
XI
ZR
367/07, WM
2011, 23 Rn.
28 und vom 27.
November 2012 -
XI
ZR
144/11, WM
2013, 261 Rn.
13). Dabei ist davon auszugehen,
dass der von einer Vertragspartei an die andere herangetragene Wunsch nach einer vorzeitigen Abwicklung gegen Zahlung ei-nes angemessenen Aufhebungsentgelts nicht eine Beseitigung der vertragli-chen Bindung, sondern letztlich nur eine vorzeitige Erbringung der geschulde-ten Leistung zum Ziel hat. Der Darlehensgeber soll durch die vorzeitige Rück-zahlung des [X.] und die Zahlung des Aufhebungsentgelts im wirtschaftlichen Ergebnis so gestellt werden, wie er stünde, wenn das Darlehen für den ursprünglich vereinbarten Festschreibungszeitraum fortgeführt und mit Zinsen bedient worden wäre. Die angestrebte Änderung des Darlehensvertrags erschöpft sich somit letztlich in der Beseitigung der vertraglichen -
zeitlich be-grenzten -
Erfüllungssperre, d.h. in einer Vorverlegung des Erfüllungszeitpunkts (Senatsurteil vom 1.
Juli 1997 -
XI
ZR
267/96, [X.]Z
136, 161, 166).
b) Damit in Übereinstimmung ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, die Kläger hätten die [X.] in Erfüllung von sich aus den modifizierten Darlehensverträgen ergebenden Forderungen geleistet. Auf das von der Revision als übergangen gerügte Vorbringen der [X.], die Aufhe-bungsentgelte hätten "nicht lediglich die rechtlich geschützten Zinserwartungen und einen etwaigen
Verwaltungsaufwand der Bank, sondern auch die Möglich-keit der einvernehmlichen sofortigen Vertragsbeendigung ohne dreimonatige 33
34

-
20
-

Kündigungsfrist vergütet", kommt
es
für diese Einschätzung nicht an. Denn auch dann, wenn sich die Parteien, um die Darlehensverträge zu beenden, wechselseitig mehr zugestanden haben sollten, als sie im Zeitpunkt des [X.]es des Aufhebungsvertrags nach dem Gesetz hätten verlangen können, bleibt es dabei, dass die Bedingungen einer vorzeitigen Erfüllung des [X.]s aus §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.] Gegenstand der Vereinbarung waren und die Kläger die [X.] auf eine aus den Darlehensverträgen resultierende Verpflichtung erbracht haben.

III.
Das Berufungsurteil unterliegt wegen der rechtsfehlerhaften Ausführun-gen des Berufungsgerichts
zur Verwirkung der Aufhebung (§
562 Abs.
1 ZPO). Da die Sache insoweit
nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen [X.] und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen

563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).

B.
Die
[X.]
der Kläger hat dagegen
keinen Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht hat die [X.] betreffend ausgeführt:
Aufgrund des Widerrufs hätten sich die Schuldverhältnisse der Parteien in Rückgewährschuldverhältnisse
umgewandelt. Die Beklagte schulde Erstat-tung der [X.]. Außerdem sei sie zur Leistung von Nutzungser-35
36
37
38

-
21
-

satz verpflichtet. Mangels Vortrags der [X.] zur Verwendung der von den Klägern erlangten Zahlungen sei davon auszugehen, dass die Beklagte tat-sächlich Nutzungen gezogen habe, deren Wert einer Verzinsung des [X.] mit einem Zinssatz von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
entspreche.

II.
Dies
hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
Das Berufungsgericht ist von der [X.] unangegriffen davon ausgegangen, zwischen den Parteien sei ein Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des gemäß Art.
229 §
22 Abs.
2, §
32 Abs.
1, §
38 Abs.
1 EG[X.] im ausschlaggebenden Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen §
492 Abs.
1a Satz
2 Halbsatz
1 [X.] in der zwischen dem 1.
August 2002 und dem 10.
Juni 2010 geltenden Fassung
zustande gekommen. Bei [X.] ist in Anlehnung an §
497 Abs.
1 Satz
2 [X.] in der hier maß-geblichen, zwischen dem 1.
August 2002 und dem 10.
Juni 2010 geltenden Fassung widerleglich zu vermuten, dass die beklagte Bank aus ihr von den [X.] überlassenen Zins-
und Tilgungsraten Nutzungen lediglich in Höhe von

39
40

-
22
-

zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat (im [X.] Senatsurteil vom 12.
Juli 2016 -
XI
ZR
564/15, WM
2016, 1930
Rn.
58). Dass die Kläger in den Vorinstanzen Vortrag gehalten hätten, der umfangrei-chere
Nutzungen der [X.] ergab, zeigt die [X.] nicht auf.

[X.]
[X.]
Maihold

Menges
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.10.2014 -
12 O 262/14 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.10.2015 -
6 [X.] -

Meta

XI ZR 482/15

11.10.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2016, Az. XI ZR 482/15 (REWIS RS 2016, 4239)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4239

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZR 555/16 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 455/16 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 564/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

8 U 14/17

19 U 70/18

Zitiert

XI ZR 482/15

XI ZR 564/15

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