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PDF anzeigen[X.]/01vom12. Oktober 2001in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. Oktober 2001 beschlos-sen:Der Beschluß des Senats vom 22. August 2001 enthält in [X.] unter Ziffer 1 (Seite 3 Abs. 3) ein offensichtliches Fas-sungsversehen. Dort heißt es: "Die nach dem 24. Januar 1995beendeten Vergehen nach § 174 StGB können mithin nicht [X.] werden" (Unterstreichung hier). Richtig muß der Satzlauten: "Die vor dem 24. Januar 1995 beendeten Vergehen nach§ 174 StGB können mithin nicht mehr verfolgt werden" ([X.] ebenfalls nur hier im Berichtigungsbeschluß).Schäfer Wahl Schluckebier Kolz Schaal
Meta
12.10.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2001, Az. 1 StR 333/01 (REWIS RS 2001, 1036)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1036
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