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PDF anzeigen[X.]/02vom17. Juli 2002in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] am 17. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Januar 2002 wird als unzulässig verworfen.2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Gründe:Die Frist zur Einlegung der Revision gemäß § 341 Abs. 1 StPO lief [X.] Januar 2002 ab. Durch Eingang des [X.] vom [X.] beim [X.] wurde sie nicht gewahrt, weil die darin enthalteneRevision beim unzuständigen Gericht einging. Beim zuständigen [X.] ging das zugehörige Original erst am 14. Januar 2002 und damit verspä-tet ein. Auf diese Sachlage wurde die Verteidigerin des Angeklagten vom Ge-neralbundesanwalt zweimal hingewiesen, durch Schreiben vom 13. Mai 2002und durch die Antragsschrift vom 17. Juni 2002. Ein [X.] -wurde nicht gestellt. Unter den gegebenen Umstwar für eine [X.] wegen kein Raum. Die Revision war daher nach § 349Abs. 1 StPO als unzulssig zu verwerfen.[X.] [X.] Elf
Meta
17.07.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2002, Az. 2 StR 174/02 (REWIS RS 2002, 2261)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2261
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