Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2014, Az. 1 StR 655/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7266

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
1
StR
655/13

vom
11.
März
2014
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

-
2
-
Der
1.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 11.
März
2014, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Dr. Raum,

[X.] am [X.]
Dr.
Wahl,
Dr.
Graf,

[X.]in am [X.]
Cirener

und [X.] am [X.]
Prof.
Dr.
Radtke,

[X.] beim [X.]

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger
des Angeklagten P.

,

Rechtsanwalt

-
in der Verhandlung -

als Verteidiger des Angeklagten D.

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1. Die Revisionen des Angeklagten
P.

und der Staatsanwaltschaft
gegen das Urteil des [X.] vom 31.
Juli 2013
werden verworfen.

2. Der Angeklagte P.

hat die
Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der
Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten P.

und D.

hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten P.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit bewaffnetem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-stalt angeordnet und bestimmt, dass 27 Monate der verhängten
Gesamtfrei-heitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind.
Den Angeklagten D.

, dem vorgeworfen worden war, die zur [X.] des Angeklagten P.

führenden Taten mit diesem gemein-schaftlich begangen zu haben, hat es freigesprochen.
1
2
-
4
-
Gegen dieses Urteil wenden sich sowohl der Angeklagte P.

als auch die Staatsanwaltschaft mit ihren Rechtsmitteln. Die Staatsanwaltschaft hat Revisionen
zu Lasten beider Angeklagter eingelegt.
Hinsichtlich des Ange-klagten D.

erhebt sie außer der Sachrüge auch Verfahrensrügen, mit denen sie die Verletzung von §
250 [X.] sowie diejenige der Amtsaufklärungspflicht (§
244 Abs.
2 [X.])
durch das Tatgericht geltend macht.

I.
Nach den
Feststellungen des [X.]s bestellte der selbst
regelmä-ßig
Marihuana und Amphetamin konsumierende Angeklagte P.

im September und Oktober 2012 von unbekannt gebliebenen Lieferanten Amphe-tamin. Die Lieferungen, die mindestens 1
kg bzw.
1,7
kg Amphetamin mit
un-terdurchschnittlicher Wirkstoffkonzentration umfassten, erfolgten jeweils per Postpaket an die Wohnanschrift des Angeklagten. Er verwahrte das Rauschgift
an unterschiedlichen Orten in der Küche seiner Wohnung bis zum gewinnbrin-genden Weiterverkauf. Die größten Teilmengen der zweiten Lieferung hatte er in der Dunstabzugshaube und der Mikrowelle versteckt. In unmittelbarer Nähe dieser
Verstecke bewahrte der Angeklagte in einer nicht verschließbaren Kü-chenschublade einen Teleskopschlagstock und ein Kampfmesser mit einer feststehenden, 18
cm langen Klinge auf. Dieser Umstand war ihm bewusst.
Dem Angeklagten D.

war mit der Anklage vorgeworfen worden, mit dem Angeklagten P.

vereinbart zu haben, dass Letzterer
seine
Wohnung für gemeinsame Betäubungsmittelgeschäfte zur Verfügung stelle. D.

sollte die Drogen (Amphetamin) bestellen, die anschließend in die Woh-nung von P.

geliefert werden sollten. Von der Wohnung aus sollte das Amphetamin gewinnbringend weiterverkauft werden. Nach dem Anklage-3
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-
5
-
vorwurf war für
D.

über die Verkäufe vorgesehen;
P.

sei

gewesen.
Das Tatgericht hat den Angeklagten D.

aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Vorwürfe gegen D.

gründeten sich allein auf Angaben des Zeugen

M.

, der eine Zeit lang
Unterschlupf
in der Wohnung des Angeklagten P.

gefunden hatte. Das [X.] hat den Zeu-gen, der
selbst
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge

bei Strafmilderung gemäß §
31 BtMG

zu einer Freiheitstrafe verurteilt worden war, als weitgehend unglaubwürdig er-achtet. Diese Bewertung stützt es
u.a. auf ein näher [X.] starkes Motiv für eine Belastung weiterer Personen außer dem Angeklagten P.

sowie auf das häufig wechselnde, den jeweiligen Erkenntnissen der [X.] angepasste [X.].

II.
Revision des Angeklagten P.

Die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklag-ten P.

bleibt
ohne Erfolg.
Das Rechtsmittel ist unbegründet im [X.] des §
349 Abs.
2 [X.].
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hat das [X.] auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zu der Tat C.2. der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des §
30a Abs.
2 Nr.
2 BtMG angenommen.
6
7
-
6
-
III.
Revisionen
der Staatsanwaltschaft
Die Revisionen
der Staatsanwaltschaft bleiben
sowohl im Hinblick auf den Angeklagten P.

(nachfolgend 1.)
als auch bezüglich des [X.] D.

(nachfolgend 2.)
erfolglos.
1.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge
in erster Linie
gegen die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten P.

ge-mäß §
64 StGB in einer Entziehungsanstalt. Weder ihre Beanstandungen der der Annahme der Anordnungsvoraussetzungen zugrunde liegenden
Beweis-würdigung noch die
gegen die
Anordnung selbst
gerichteten
greifen durch.
Der [X.] hat das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft so ausgelegt, dass diese die Unterbringung auf jeden Fall
anfechten will (vgl. [X.], Urteil vom [X.] 2011

1 StR 120/11, [X.], 72); die Nachprüfung hat aber weder zu Lasten noch zu Gunsten der Angeklagten Rechtsfehler ergeben.
a)
Das [X.] hat ohne Rechtsfehler in der Beweiswürdigung den Angaben des Angeklagten über seinen [X.] geglaubt und zur Grundlage der Beurteilung der Voraussetzungen des §
64 StGB gemacht. So-weit die Revision meint, das Tatgericht hätte angesichts der Ergebnisse des in n-lassung des Angeklagten über den vorhandenen [X.] auch von Marihuana nicht folgen dürfen, zeigt sie damit
keine
Lücken in der Beweiswürdigung
auf. Vielmehr versucht sie

im Revisionsverfahren unbeachtlich

ihre eigene Be-weiswürdigung an die Stelle derjenigen
des Tatrichters zu setzen. Das Tatge-richt hat sich mit dem den Nachweis des [X.]s von Betäubungsmitteln
durch den Angeklagten
führenden Gutachten auseinandergesetzt und rechts-fehlerfrei dargelegt, warum sie unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Gut-8
9
10
-
7
-
achtens der Einlassung des Angeklagten
insgesamt, auch hinsichtlich des von ihm angegebenen [X.]s von Marihuana,
folgt ([X.] S.
32 und 33).
b)

64 StGB nicht verkannt. Für einen Hang ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.] eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsu-mieren, ausreichend, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physi-schen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene auf Grund sei-ner psychischen Abhängigkeit
sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (st. Rspr.; vgl. nur
[X.], Beschlüsse vom 21.
August
2012

4 [X.] mwN, insoweit in [X.], 74 nicht abgedruckt; vom 30.
Juli 2013

2 [X.],
insoweit in
[X.], 340
nicht abgedruckt). Nicht erforderlich ist, dass beim Täter bereits eine Persönlichkeitsdepravation eingetreten ist ([X.], Beschluss vom 6.
September 2007

4 [X.], [X.], 7). Dem Umstand, dass durch den [X.] die Gesundheit sowie die Ar-beits-
und Leistungsfähigkeit des Betroffenen beeinträchtigt sind, kommt nur eine indizielle Bedeutung zu. Das Fehlen solcher Beeinträchtigungen schließt nicht notwendigerweise die Bejahung eines
Hangs
aus ([X.], Beschlüsse vom 1.
April 2008

4 StR 56/08, [X.], 198, 199;
vom 20.
Dezember 2011

3 [X.], [X.], 204, 205; vom 30.
Juli 2013

2 [X.], [X.], 340).
c)
Anhand des vorgenannten Maßstabs hat das Tatgericht auf der Grundlage des festgestellten Drogenkonsumverhaltens des Angeklagten das Vorliegen eines Hangs ohne Rechtsfehler angenommen. Dass es dabei dem einen Hang verneinenden Sachverständigen nicht gefolgt ist, stellt den Bestand der [X.] nicht in Frage. Es ist gerade Aufgabe des Tatrichters, 11
12
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8
-
sich gegenüber dem Sachverständigen die Eigenständigkeit der Beurteilung zu bewahren (vgl. [X.], Urteil
vom 22.
Januar 2002

1 [X.]; [X.] in [X.], Band 2, 2.
Aufl., §
64 Rn.
109). Beantwortet er aller-dings eine für die Entscheidung über die Anordnung der Maßregel relevante Frage abweichend von der Bewertung des Sachverständigen, muss der Tatrich-ter seine vom Sachverständigen verschiedene
Beurteilung in einer für das Re-visionsgericht nachvollziehbaren Weise begründen ([X.] aaO).
Dem genügt das angefochtene Urteil.
d)
Die Annahme eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen dem festgestellten Hang
des Angeklagten und der Begehung der verfahrensge-genständlichen Taten ist ebenfalls ohne Rechtsfehler. Für einen solchen Zu-sammenhang genügt, dass die [X.] der [X.] wenigstens mitursäch-lich auf den Hang zurückzuführen ist ([X.], Beschluss vom 28.
August 2013

4
StR 277/13, [X.], 75). Ein solcher ursächlicher Zusammenhang ist typischerweise dann gegeben, wenn die Straftaten begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen ([X.] aaO).
Gerade eine solche Motivation hat das [X.] ohne Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung bei dem Angeklagten P.

festgestellt ([X.] S.
33).
2.
In Bezug auf den Freispruch des Angeklagten D.

zeigt die [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.
a)
Die beiden erhobenen [X.] der Verletzung von Verfahrensrecht bleiben aus den in der
Antragsschrift des [X.] vom 15.
Januar 2014 genannten Gründen ohne Erfolg.
13
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15
16
17
-
9
-

Soweit die Revision die Verletzung des [X.]. §
250 Abs.
1 Satz
1 [X.] mit der Begründung rügt, das Tatgericht hätte Äußerungen der zuständigen Ermittlungsrichterin aus Anlass der Eröffnung des Haftbefehls gegenüber dem Zeugen M.

nicht durch die zeugenschaftliche Vernehmung des Zeugen KOK N.

, sondern durch Vernehmung der Ermitt-lungsrichterin selbst einführen müssen (RB S.
2), weist der [X.] ergänzend auf Folgendes hin: §
250 Abs.
1 Satz
1 [X.] regelt lediglich den Vorrang des Personalbeweises vor dem [X.]. Dagegen gebietet die Vorschrift gera-

also denjenigen, der die zu bewei-sende Tatsache selbst wahrgenommen hat, zu hören (siehe [X.]/
Cire-ner
in Löwe/[X.], [X.], Band 6/1, §
250 Rn.
1 und 23). Zwar wird die Amtsaufklärungspflicht (§
244 Abs.
2 [X.]) regelmäßig die Vernehmung des sachnächsten Zeugen gebieten. Vorliegend war jedoch die Ermittlungsrichterin im Vergleich zu dem Zeugen KOK N.

nicht die sachnächste Zeugin. Dieser hat wie sie an der [X.] teilgenommen und konnte den Inhalt des dort Geäußerten in gleicher Weise wie die Ermittlungsrichterin aufgrund eigener Wahrnehmung bekunden.
b)
Die dem Freispruch des Angeklagten D.

zugrundeliegende Be-weiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand.
Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatrichters. Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die Prüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist auf das Vorliegen von [X.] beschränkt.
Solche Rechtsfehler liegen in [X.] Hinsicht bei der Beweiswürdigung lediglich dann vor, wenn diese widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze verstößt oder 18
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-
wenn der Tatrichter zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung ge-stellt hat. [X.] ist es zudem, wenn das Tatgericht es versäumt, sich im Urteil mit anderen naheliegenden Möglichkeiten auseinanderzusetzen, und dadurch über schwerwiegende Verdachtsmomente ohne ausreichende Erörte-rung hinweggeht
([X.], Urteil vom 23.
Januar 2014

3 StR 373/13 mwN).
Solche Rechtsfehler enthält das angefochtene Urteil nicht. Die Revision der Staatsanwaltschaft zielt lediglich darauf ab, ihre eigene Beweiswürdigung
in Bezug auf den Zeugen M.

an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu set-zen.

IV.
Soweit das [X.] über
den mit der unverändert zum Hauptverfah-ren zugelassenen Anklage vom 29.
April 2013
gegenüber dem Angeklagten P.

erhobenen Vorwurf, Strafvereitelung dadurch begangen zu ha-ben, dass er den anderweitig Verfolgten

M.

von August 2012 bis zu dessen Festnahme am 28.
November 2012 in seiner (P.

s) Wohnung versteckt hat, um M.

vor der Strafvollstreckung zu bewahren ([X.] der Anklage), seine Kognitionspflicht nicht ausgeübt hat, kann der [X.] keine Entscheidung treffen.
Da das [X.] seine Kognitionspflicht nicht auf
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-
diese verfahrensgegenständliche Tat
(§§
155, 264 [X.])
erstreckt
hat, ist die Sache insoweit noch dort und nicht beim [X.] anhängig
(vgl. [X.], Beschluss vom 25. Juni 1993

3 StR 304/93, [X.], 551, 552).
Raum Wahl Graf

Cirener Radtke

Meta

1 StR 655/13

11.03.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2014, Az. 1 StR 655/13 (REWIS RS 2014, 7266)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7266

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zitiert

1 StR 120/11

4 StR 311/12

2 StR 174/13

3 StR 421/11

3 StR 373/13

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