Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2013, Az. VIII ZR 34/13

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4123

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
VIII ZR 34/13
vom

16. Juli 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 16. Juli 2013
durch den Vorsitzenden [X.], [X.]
Frellesen, die Richterin Dr.
Hessel sowie [X.]
[X.] und Dr.
Schneider
beschlossen:
Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Ur-teil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 16.
Januar 2013 in Verbindung mit dem Urteil des [X.] vom 6.
Juli
2012 wird abgelehnt.

Gründe:
Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem
-
wie hier
-

für vor-läufig vollstreckbar erklärten Urteil nach §
719 Abs.
2 ZPO kommt nach der Rechtsprechung des [X.] nicht in Betracht, wenn der Schuldner
es im Berufungsverfahren versäumt hat, einen Vollstreckungsschutzantrag (§
712 ZPO) zu stellen oder bei einem Übergehen eines derartigen Antrags durch das Berufungsgericht Urteilsergänzung gemäß §§
716, 321 ZPO zu be-antragen ([X.], Beschlüsse vom 30.
Juni 2008 -
VIII
ZR 98/08, [X.], 613; vom 24.
November 1999 -
XII
ZR 69/99, [X.], 382).
So ist es hier. Zwar hatten die Beklagten bereits in der [X.] beantragt, die [X.] aus §
712 ZPO zu treffen,
und diesen Antrag
auch in der Berufungsverhandlung gestellt (Protokoll der Beru-fungsverhandlung vom 5.
Dezember 2012, S.
2). Allerdings hat das Berufungs-1
2
-
3
-
gericht hierüber nicht entschieden. Eine Urteilsergänzung gemäß §§ 716, 321 ZPO haben die Beklagten beim Berufungsgericht nicht beantragt.
[X.]
Dr. Frellesen
Dr. Hessel

Dr. [X.]
Dr. Schneider
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
311 [X.] 1414/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 16.01.2013 -
3 S 3135/12 -

Meta

VIII ZR 34/13

16.07.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2013, Az. VIII ZR 34/13 (REWIS RS 2013, 4123)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4123

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