Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.07.2013, Az. VIII ZR 34/13

8. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4136

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zwangsvollstreckung: Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil bei Übergehen eines Schutzantrags im Berufungsverfahren


Tenor

Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 16. Januar 2013 in Verbindung mit dem Urteil des [X.] vom 6. Juli 2012 wird abgelehnt.

Gründe

1

Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem - wie hier - für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt nach der Rechtsprechung des [X.] nicht in Betracht, wenn der Schuldner es im Berufungsverfahren versäumt hat, einen Vollstreckungsschutzantrag (§ 712 ZPO) zu stellen oder bei einem Übergehen eines derartigen Antrags durch das Berufungsgericht Urteilsergänzung gemäß §§ 716, 321 ZPO zu beantragen ([X.], Beschlüsse vom 30. Juni 2008 - [X.], [X.], 613; vom 24. November 1999 - [X.], [X.], 382).

2

So ist es hier. Zwar hatten die Beklagten bereits in der Berufungsbegründung beantragt, die [X.] aus § 712 ZPO zu treffen, und diesen Antrag auch in der Berufungsverhandlung gestellt (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 5. Dezember 2012, [X.]). Allerdings hat das Berufungsgericht hierüber nicht entschieden. Eine Urteilsergänzung gemäß §§ 716, 321 ZPO haben die Beklagten beim Berufungsgericht nicht beantragt.

[X.]                            Dr. Frellesen                              Dr. Hessel

          Dr. [X.]                              Dr. [X.]

Meta

VIII ZR 34/13

16.07.2013

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Traunstein, 16. Januar 2013, Az: 3 S 3135/12

§ 321 ZPO, § 712 ZPO, § 716 ZPO, § 719 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.07.2013, Az. VIII ZR 34/13 (REWIS RS 2013, 4136)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4136

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 34/13 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 98/08 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 39/18 (Bundesgerichtshof)

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren: Vorliegen eines „unersetzlichem Nachteils“ bei unterlassener Stellung eines Vollstreckungsschutzantrags …


VI ZR 453/17 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 39/18 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

VI ZR 453/17

VIII ZR 34/13

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.