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Zwangsvollstreckung: Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil bei Übergehen eines Schutzantrags im Berufungsverfahren
Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 16. Januar 2013 in Verbindung mit dem Urteil des [X.] vom 6. Juli 2012 wird abgelehnt.
Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem - wie hier - für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt nach der Rechtsprechung des [X.] nicht in Betracht, wenn der Schuldner es im Berufungsverfahren versäumt hat, einen Vollstreckungsschutzantrag (§ 712 ZPO) zu stellen oder bei einem Übergehen eines derartigen Antrags durch das Berufungsgericht Urteilsergänzung gemäß §§ 716, 321 ZPO zu beantragen ([X.], Beschlüsse vom 30. Juni 2008 - [X.], [X.], 613; vom 24. November 1999 - [X.], [X.], 382).
So ist es hier. Zwar hatten die Beklagten bereits in der Berufungsbegründung beantragt, die [X.] aus § 712 ZPO zu treffen, und diesen Antrag auch in der Berufungsverhandlung gestellt (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 5. Dezember 2012, [X.]). Allerdings hat das Berufungsgericht hierüber nicht entschieden. Eine Urteilsergänzung gemäß §§ 716, 321 ZPO haben die Beklagten beim Berufungsgericht nicht beantragt.
[X.] Dr. Frellesen Dr. Hessel
Dr. [X.] Dr. [X.]
Meta
16.07.2013
Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend LG Traunstein, 16. Januar 2013, Az: 3 S 3135/12
§ 321 ZPO, § 712 ZPO, § 716 ZPO, § 719 Abs 2 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.07.2013, Az. VIII ZR 34/13 (REWIS RS 2013, 4136)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4136
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