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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:230118BVIZR453.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 453/17
vom
23. Januar 2018
in dem Rechtsstreit
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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
23. Januar 2018
durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die
Richterinnen Dr.
[X.] und Müller und den Richter Dr. Allgayer
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Be-schluss des [X.] vom 4. Oktober 2017 in Verbindung mit dem Urteil des [X.] vom 7. März 2017 einstweilig
einzustellen,
wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Beklagte ist durch Urteil des [X.] zur Zahlung von Berufung des Beklagten durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückge-wiesen, das Urteil des [X.] gemäß § 708 Nr. 10 ZPO ohne Sicherheits-leistung für vorläufig vollstreckbar erklärt und dem Beklagten Abwendungsbe-fugnis gemäß § 711 Satz 1 ZPO eingeräumt. Nach fristgerechter Einlegung
und Begründung
der Nichtzulassungsbeschwerde
hat der Beklagte beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des [X.] mit dem landgerichtlichen Urteil einstweilig
einzustellen.
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II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt nach der Rechtsprechung des [X.] nicht in Betracht, wenn der Schuldner es im Berufungsverfahren versäumt hat, einen Vollstreckungs-schutzantrag (§ 712 ZPO) zu stellen oder bei einem Übergehen eines derarti-gen Antrags durch das Berufungsgericht eine Ergänzung der Entscheidung gemäß §§ 716, 321 ZPO zu beantragen ([X.], Beschlüsse vom 16. Juli 2013 -
VIII ZR 34/13, [X.] 2013, 108; vom 30. Juni 2008 -
VIII ZR 98/08, [X.], 613; vom 24. November 1999 -
XII ZR 69/99, [X.],
746).
So liegt der Fall hier. Zwar hatte der Beklagte bereits in der [X.] beantragt, ihm Vollstreckungsschutz gemäß § 712 ZPO zu gewäh-ren. Das Berufungsgericht hat jedoch nur über den zugleich gestellten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 1 ZPO entschieden (Beschluss vom 9. August 2017), nicht aber über den Antrag ge-mäß § 712 ZPO, der, anders als der Antrag nach § 719 Abs. 1 ZPO, auf [X.] gegenüber der Berufungsentscheidung abzielt
([X.], [X.] vom 21. Januar 2016 -
V [X.], juris Rn. 7 mwN; vom 2. Juli 2014 -
XII ZR 65/14, [X.], 926 Rn. 4). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit in dem die Berufung zurückweisenden Beschluss vom [X.] ist auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO gestützt, der Antrag des Beklagten gemäß § 712 ZPO wird nicht erwähnt. Eine Ergänzung der Entscheidung ge-mäß §§ 716, 321 ZPO, die auch möglich ist, wenn wie hier das Berufungsge-richt durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden hat ([X.], Beschluss vom 4. Juli 2017 -
VIII ZR 101/17, [X.], 607 Rn. 4) und die auch den Fall erfasst, dass ein Antrag nach § 712 ZPO übergangen wurde (vgl. [X.], Be-2
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schlüsse vom 16. Juli 2013 -
VIII ZR 34/13, [X.] 2013, 108; vom 30. Juni 2008 -
VIII ZR 98/08, [X.], 613; vom 24. November 1999 -
XII ZR 69/99, [X.], 746; [X.] in [X.], 5. Aufl., § 712 Rn. 2 und § 716 Rn. 1; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 14. Aufl., § 716 Rn. 1; [X.] in Kindl/[X.], Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 716 Rn. 2, 5; [X.] in [X.], ZPO, 32. Aufl., § 716 Rn. 1; [X.] in Prütting/Gehrlein, ZPO, 9. Aufl., § 716 Rn. 1; [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 38.
Aufl., § 716 Rn. 1), hat der Beklagte beim Berufungsgericht nicht beantragt.
Galke
[X.]
[X.]
Müller
Allgayer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.03.2017 -
11 O 351/14 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.10.2017 -
1 U 24/17 -
Meta
23.01.2018
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2018, Az. VI ZR 453/17 (REWIS RS 2018, 15247)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 15247
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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