Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2010, Az. XI ZB 25/10

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 140

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 25/10 vom 21. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ellenberger, [X.], [X.] und [X.] am 21. Dezember 2010 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 29. Juli 2010 wird zurückgewiesen. Gründe:[X.] 1. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit der von ihr am 8. Dezember 2004 gezeichneten Beteiligung an der [X.]

Medienfonds GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fonds) sowie eines zur teilweisen Finanzierung dieser Beteiligung aufgenommenen Darlehens geltend. 1 Sie stützt ihr Klagebegehren zum einen auf eine angebliche Prospekt-verantwortung der Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Pros-pekthaftung im engeren Sinne mit der Begründung, der für die Anlage heraus-gegebene Prospekt sei inhaltlich aus verschiedenen Gründen falsch. Zum an-deren nimmt sie die Beklagte als die ihre Beteiligung finanzierende Bank in [X.] mit der Begründung, die Beklagte habe Aufklärungspflichten bei [X.] verletzt. Schließlich stützt sie ihr Klagebegehren 2 - 3 - auch auf einen Widerruf des Darlehensvertrages nach den [X.]. 3 Beim [X.] ist unter dem Aktenzeichen [X.] ein Verfahren nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (nachfolgend: [X.]) anhängig. Die Beklagte ist dort Musterbeklagte zu 2). Zu klären sind in diesem Verfahren, soweit es die hiesige Beklagte betrifft, deren Prospektver-antwortlichkeit und die Fehlerhaftigkeit des Prospekts. 2. Das [X.] hat das Verfahren nach § 7 [X.] ausgesetzt. Das Beschwerdegericht hat den Aussetzungsbeschluss auf die sofortige Beschwer-de der Klägerin aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausge-führt: 4 Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde sei auch gegen den auf § 7 Abs. 1 [X.] gestützten Aussetzungsbeschluss gemäß §§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, weil vorliegend der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 [X.] nicht eröffnet sei und damit auch § 7 Abs. 1 Satz 4 [X.] nicht zur Anwendung komme. 5 Die Entscheidung des [X.]s habe auch in der Sache keinen [X.]. Die Aussetzung eines Verfahrens, dessen Ergebnis nicht vom Ergebnis eines Verfahrens nach dem [X.] abhängig sei, habe in § 7 Abs. 1 [X.] keine Grundlage. Das [X.] habe vorliegend ausweislich der Gründe der Nichtabhilfeentscheidung nicht hinreichend geprüft, ob eine Haftung aus vorvertraglichem Verschulden nach § 311 Abs. 2 BGB in Betracht komme. Nach der Rechtsprechung des [X.] komme eine Aussetzung nach § 7 [X.] aber nur in Betracht, soweit eine Prospekthaftung im enge-ren Sinne und damit Ansprüche aufgrund einer fehlerhaften öffentlichen Kapi-talmarktinformation geltend gemacht würden. Auf die daneben auch geltend 6 - 4 - gemachte Haftung auf (vor-)vertraglicher Grundlage sei § 7 [X.] nicht an-wendbar. Die Frage, ob der Prospekt richtig oder falsch sei, sei bei dem [X.] jedenfalls noch nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. 7 Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde be-gehrt die Beklagte die Aufhebung des Beschlusses des [X.] und die Wiederherstellung der Aussetzungsentscheidung des [X.]s. I[X.] Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist nicht begründet. 8 1. Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Aussetzung des [X.] als unzulässig angesehen und den Aussetzungsbeschluss des Landge-richts trotz der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 4 [X.] aufgehoben, da § 7 [X.] auf das Streitverhältnis der Parteien insoweit keine Anwendung findet, als Ansprüche aus vorvertraglicher [X.] der Beklagten aus dem [X.] sind. 9 a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] können Rechtsstreitigkeiten, in denen Schadensersatzansprüche auf vertraglicher Grundlage oder aus § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 und 3 BGB bzw. aus der soge-nannten Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend gemacht werden, von vornherein nicht Gegenstand eines Musterverfahrens nach § 1 Abs. 1 [X.] sein. Das gilt auch dann, wenn sich die Haftung aus der Verwendung eines feh-lerhaften Prospektes im Zusammenhang mit einer Beratung oder einer [X.] - 5 - lung ergibt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - [X.] ZB 23/10, Rn. 11 mwN). 11 b) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass das auch für Ansprüche des Anlegers gegen die die Anlage finanzierende Bank wegen vor-vertraglicher [X.]en aus dem [X.] gilt, wie sie hier in Rede stehen. Solche Ansprüche, die die Klägerin hier neben ei-nem Anspruch aus Prospekthaftung im engeren Sinne geltend macht, können nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein. Das gilt auch dann, wenn die Haftung - etwa aus einem Wissensvorsprung - die Kenntnis von einer durch fehlerhafte Prospektangaben begangenen arglistigen Täuschung voraussetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - [X.] ZB 23/10, Rn. 13 f. mwN). Erst Recht gilt dies für Ansprüche, die auf ein Widerrufsrecht nach den [X.] gestützt werden. c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ändert die Tatsache, dass die Beklagte auch als Prospektverantwortliche nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne in Anspruch genommen wird, nichts daran, dass über die daneben geltend gemachten Ansprüche aus vertraglichen oder vorvertraglichen Pflichtverletzungen zu entscheiden ist, bevor eine Aussetzung nach dem [X.] in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - [X.] ZB 23/10, Rn. 15 f. mwN). 12 Das Beschwerdegericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass aufgrund des Sach- und Streitstandes eine Haftung der Beklagten als Darle-hensgeberin unter dem Gesichtspunkt einer vorvertraglichen Aufklärungs-pflichtverletzung nicht ohne weiteres verneint werden kann. Das [X.] muss diesem Sachvortrag daher nachgehen und auch unter Einbeziehung der bereits durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme prüfen, ob der [X.] - 6 - spruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen vorvertraglicher Aufklärungs-pflichtverletzung gegeben ist. 14 2. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des [X.] bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache [X.] zu tragen hat (Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - [X.] ZB 23/10, Rn. 18 mwN). [X.] Ellenberger [X.] Matthias [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.05.2010 - 32 O 2740/09 - [X.], Entscheidung vom 29.07.2010 - 5 W 1562/10 -

Meta

XI ZB 25/10

21.12.2010

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2010, Az. XI ZB 25/10 (REWIS RS 2010, 140)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 140

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