Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2012, Az. XII ZB 346/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5647

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]

vom

13. Juni 2012

in dem
Kostenfestsetzungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 312;
RVG [X.]. 3.2.2, Nr. 6300
Die Vergütung des in einer Unterbringungssache im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich nach Nummer
6300 RVG
[X.] (im [X.] an [X.] Beschluss vom 29.
März 2012 -
V
ZB
309/10
-
juris).
[X.], Beschluss vom 13. Juni 2012 -
XII [X.] -
LG Lübeck

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 13.
Juni
2012
durch die Richter
Dose, Schilling,
[X.], [X.] und Dr. Botur
beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des [X.] vom 8.
Juli
2011 wird [X.].

Gründe:
I.
Der Senat hat dem Betroffenen für die Rechtsbeschwerde gegen die be-treuungsrechtliche Genehmigung
der Unterbringung Verfahrenskostenhilfe be-willigt und ihm die Erinnerungsführerin als Verfahrensbevollmächtigte beigeord-net. Nach Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens, das zur Zurückverwei-sung der Sache an das [X.] führte, hat die Erinnerungsführerin bei dem [X.] beantragt, ihre Vergütung nach Nr.
3208 [X.] i.V.m. der Vorbemerkung
3.2.2 Nr. 1
b [X.] festzusetzen. Der
Urkundsbeamte
der Geschäftsstelle des [X.] hat den Antrag mit Beschluss vom 8.
Juli 2011 teilweise zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Erinnerungs-führerin mit der Erinnerung.

II.
Die -
nicht fristgebundene (vgl. BT-Drucks. 15/4952, [X.] 51)
-
Erinnerung ist gemäß §
56 Abs.
1 RVG zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat der
1
2
-
3
-
Urkundsbeamte
der Geschäftsstelle die Vergütung der Erinnerungsführerin nach Nr.
6300 RVG in Höhe von 172

(zuzüglich Auslagenpauschale und Um-satzsteuer) festgesetzt.
1. Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin bestimmt sich die Vergütung des im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe gemäß §
78 Abs.
1 FamFG beigeordneten Rechtsanwalts in [X.]
nicht nach Nr.
3208 [X.] i.V.m. der Vorbemerkung
3.2.2 Nr. 1
b
[X.], sondern nach Nr.
6300 [X.].
Danach beträgt die Verfahrensgebühr für die Tätigkeit eines Rechtsan-walts in [X.] nach §
415 FamFG, in [X.] nach §
312 FamFG und bei [X.] nach §
151 Nr.
6 und 7 FamFG für jeden Rechtszug 172

Vergütungsregelung ist auch maßgeblich, wenn ein Rechtsanwalt in einer Unterbringungssache für das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem [X.] beigeordnet wird.
Für [X.] nach §
415 FamFG hat dies der [X.] bereits entschieden ([X.] Beschluss vom 29.
März 2012 -
V
ZB 309/10
-
juris). Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Rechtsbeschwerde in [X.] nach §
415 FamFG in der Vorbemerkung 3.2.2 [X.] nicht erwähnt und insbesondere nicht von Nr.
1
b der Vorbemerkung erfasst werde. Danach sei
der Unterabschnitt 2 zwar auch in Verfahren über Rechtsbeschwerden in Familiensachen anzuwenden. Mit dem Begriff "Familiensachen" knüpfe
das Gesetz jedoch an §
111 FamFG an, der den [X.] definiert (vgl. [X.]/Müller-Rabe
RVG 19.
Aufl.
[X.] Vorb.
3.2.2 Rn.
4). Keine Familiensachen seien
deshalb
die in Buch 3
bis 8 des FamFG geregelten Angelegenheiten der freiwilligen Ge-richtsbarkeit, also auch nicht die in Buch
7 geregelten Freiheitsentziehungssa-3
4
5
-
4
-
chen. Da die Definition des §
111 FamFG auch für andere Gesetze maßgeblich sei, die den Begriff der Familiensache verwenden (BT-Drucks. 16/6308, [X.]
223), gelte
sie ebenfalls im Rahmen der
Nr.
1
b der Vorbemerkung 3.2.2 [X.]. Hätte
der Gesetzgeber dort alle Rechtsbeschwerden nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-gen Gerichtsbarkeit und nicht lediglich die Rechtsbeschwerden in [X.] erfassen wollen, hätte
es nahe gelegen, dies -
ebenso wie in den ver-gleichbaren Fällen der Nr.
1
c bis 1
e der Vorbemerkung 3.2.2 [X.]
-
durch die Formulierung "Rechtsbeschwerden nach dem FamFG" zum Ausdruck zu bringen.
2. Dieser Auffassung schließt sich der Senat für die Vergütung des [X.] Rechtsanwalts in [X.] nach §
312 FamFG an. Für [X.] nach §
312
FamFG enthält Teil
6 des Vergütungs-verzeichnisses in Nummer 6300 [X.] eine Sonderregelung. Entgegen der Auffassung der Erinnerung gilt diese Vergütungsregelung
nach ihrem eindeuti-gen Wortlaut auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren in [X.]
(vgl. [X.] Beschluss vom 29.
März 2012 -
V
ZB 309/10
-
juris). Denn nach
der Anmerkung zu Nummer 6300 RVG [X.] entsteht die dort geregelte Gebühr 6
-
5
-
für jeden Rechtszug. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Rechtsbe-schwerde von dieser Vergütungsregelung ausgenommen sein soll, lässt sich der Norm nicht entnehmen
(vgl. [X.] aaO).
Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.05.2010 -
4 XVII H 15914 -

LG Lübeck, Entscheidung vom 30.06.2010 -
7 [X.]/10 -

Meta

XII ZB 346/10

13.06.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2012, Az. XII ZB 346/10 (REWIS RS 2012, 5647)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5647

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XII ZB 346/10

XII ZB 138/10

XII ZB 256/10

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