Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2016, Az. XII ZB 605/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17855

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:130116BXII[X.]605.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 605/14

vom

13. Januar 2016

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 522 Abs. 1
Der die Berufung verwerfende Beschluss des Berufungsgerichts muss [X.] die die Verwerfung tragenden
Feststellungen enthalten, die zur Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht erforderlich sind (im [X.] an [X.] vom 27.
August 2014

XII
[X.]
266/13

NJW-RR 2014, 1531).
[X.], Beschluss vom 13. Januar 2016 -
XII [X.] 605/14 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
13.
Januar 2016
durch den
Vorsitzenden
Richter Dose, die Richterin [X.] und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Botur
und Guhling

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des [X.]
wird der Beschluss
der 21.
Zivilkammer des [X.] vom 9.
Oktober
2014 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.
Wert: 1.000

Gründe:
I.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten unter anderem die Herausgabe von Personenstandsurkunden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] als unzulässig verworfen, weil sie in-nerhalb der Berufungsbegründungsfrist mangels angekündigter Berufungsan-träge nicht ordnungsgemäß begründet worden sei. Der allenfalls weiterverfolgte zweite Antrag (auf Herausgabe) sei nicht hinreichend konkretisiert
worden.
[X.] richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.].
1
-
3
-
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Sie führt zur Aufhebung des [X.] Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landge-richt.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
574 Abs.
2 Nr.
2 Alt.
2 ZPO).
2. Die Gründe des angefochtenen Beschlusses tragen eine Verwerfung der Berufung
nach §
522 Abs.
1 ZPO nicht.
a) Die Rechtsbeschwerde rügt mit
Recht, dass der
angefochtene Be-schluss
nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung
des [X.] müssen
Be-schlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den maßgeblichen Sachver-halt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen (Senatsbeschluss vom 27.
August 2014

XII
[X.]
266/13

NJW-RR 2014, 1531 Rn.
7
mwN; [X.] Beschluss
vom 16.
April
2013

VI
[X.]
50/12

NJW-RR
2013, 1077 Rn.
4 mwN).
Zwar ist die Wiedergabe des Sachverhalts und der Anträge in einem die Berufung
nach §
522 Abs.
1 Satz
2 ZPO
verwerfenden Beschluss nicht ausnahmslos
erforderlich. Der Beschluss kann sich etwa bei Verwerfung der Berufung wegen nicht gewahrter Berufungsfrist (§
517 ZPO)
oder Begrün-dungsfrist (§
520 Abs.
2
ZPO)
auf die entscheidungserheblichen Umstände be-schränken.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts muss aber auch in diesen
Fällen jedenfalls
die die
Verwerfung tragenden Feststellungen enthalten, weil 2
3
4
5
6
-
4
-
andernfalls dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung der Entscheidung nicht möglich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27.
August 2014

XII
[X.]
266/13

NJW-RR
2014, 1531 Rn.
7 mwN zur Statthaftigkeit der Berufung;
[X.] Be-schlüsse
vom 29.
Oktober 2013

VI
[X.]
2/13

NJW-RR 2014, 124 Rn.
5; vom 16.
April
2013

VI
[X.]
50/12

NJW-RR 2013, 1077 Rn.
4 mwN;
vom 14.
Juni 2010

II
[X.]
20/09

NJW-RR 2010, 1582
Rn.
5 und
vom 28.
April 2008

II
[X.]
27/07

NJW-RR 2008, 1455
Rn.
4 jeweils zum Erreichen der erforderli-chen Beschwer).
Diesen Maßstäben genügt der angefochtene Beschluss nicht. Nach des-sen Gründen enthält die Berufungsbegründung vom 23.
Juni 2014 keine Beru-fungsanträge. Aus ihr gehe
nur hervor, dass der Beklagte zu Unrecht die streit-gegenständlichen Personenstandsurkunden besitze und deswegen ein Heraus-gabeanspruch bestehe. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ist demnach schon nicht ersichtlich, welche weiteren Anträge der Kläger in erster Instanz gestellt hat. Eine Beurteilung des [X.], in wel-chem Umfang das amtsgerichtliche Urteil vom Kläger angefochten worden und ob die Verwerfung der Berufung (insoweit) zu Recht erfolgt ist, ist demnach nicht möglich.
b) Ein weiterer Rechtsfehler liegt darin, dass das [X.] selbst von einem mit der Berufung weiterverfolgten [X.] ausgegangen ist und eine Verwerfung der Berufung daher insoweit nicht zulässig war.
Nach den Gründen des angefochtenen Beschlusses kann aus der [X.] "allenfalls herausgelesen"
werden, dass der zweite Antrag (auf Herausgabe) weiterverfolgt werde. Der Antrag zu
2 sei allerdings nicht [X.] konkretisiert, denn die Personenstandsurkunden, die herausgegeben 7
8
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-
5
-
werden sollten, seien nicht konkret bezeichnet worden, obwohl dies

jedenfalls in zweiter Instanz

möglich gewesen sei.
Damit ist das [X.] ersichtlich von einer insoweit hinreichenden Berufungsbegründung ausgegangen oder hat diese jedenfalls
unterstellt. Aus der unzureichenden Konkretisierung der herauszugebenden Urkunden ergibt sich aber nur eine Unzulässigkeit des Klageantrags, nicht aber der Berufung. Die Unzulässigkeit des Klageantrags hätte jedoch zu einer Sachentscheidung in der Berufungsinstanz führen müssen, so dass die (vollständige) Verwerfung der Berufung auch vom Standpunkt des [X.]s aus nicht gerechtfertigt war.
Ob die weitere von der Rechtsbeschwerde erhobene Rüge einer Verlet-zung des rechtlichen Gehörs begründet ist, bedarf keiner Entscheidung.

Dose

[X.]

Klinkhammer

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.05.2014 -
6 C 851/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 09.10.2014 -
21 [X.]/14 -

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Meta

XII ZB 605/14

13.01.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2016, Az. XII ZB 605/14 (REWIS RS 2016, 17855)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17855

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XII ZB 605/14

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