Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2015, Az. VI ZB 50/14

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 12799

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI [X.]/14
vom

14. April 2015

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

[X.] § 110

Für die gerichtliche Geltendmachung des einem Unfallversicherungsträger ge-gen einen Unternehmer im Falle der Schwarzarbeit zustehenden Regressan-spruchs nach § 110 Abs. 1a [X.] ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten und nicht der [X.] eröffnet.

[X.], Beschluss vom 14. April 2015 -
VI [X.]/14 -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 14. April 2015
durch
den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], die
Richter
Stöhr und
Offenloch
und die Richterin
Dr. Oehler

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des [X.] vom 11. August 2014 wird auf [X.]osten der [X.]lägerin zurückgewiesen.
[X.]:

Gründe:
I.
Der Beklagte betreibt ein Taxi-
und Mietwagenunternehmen. Die [X.]lägerin ist
Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie verlangt vom Beklagten
aus §
110 Abs.
1a [X.]
die Erstattung von Aufwendungen, die sie für die Heilbehandlung eines für den Beklagten tätigen, jedoch nicht bei der Einzugs-stelle oder der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung gemeldeten
Taxifahrers erbracht hat, nachdem dieser von einem Fahrgast
überfallen und schwer
verletzt worden war. Der Beklagte wendet sich gegen eine Erstattungs-pflicht mit der Begründung, der Taxifahrer sei nicht als [X.] Arbeitnehmer, sondern als selbständiger Unternehmer für ihn tätig geworden.
1
-
3
-

Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht verwiesen. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der [X.]lägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die [X.]lägerin mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelas-senen Rechtsbeschwerde.

II.
Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO, §
17a Abs.
4 Satz 4 GVG statthafte
und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht ist zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass im Streitfall nach §
51 Abs.
1 Nr.
3 [X.] der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist und es sich insbesondere nicht um eine den ordentlichen Gerichten zugewiese-ne bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des §
13 GVG handelt.
1.
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
im Wesentlichen ausgeführt:
Beim Anspruch aus §
110 Abs.
1a [X.] handle es sich um Sonder-recht eines Trägers öffentlicher Aufgaben, da er nur einem Träger der gesetzli-chen Unfallversicherung zustehen
könne. Diesem Anspruch, der
nicht mit einer zivilrechtlichen Vertragsstrafe vergleichbar sei, komme in erster Linie Strafcha-rakter zu, von dem allein ein in Ausübung öffentlicher Gewalt handelnder Ho-heitsträger Gebrauch machen dürfe. Für eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit spreche ferner
das [X.]riterium der Sachnähe, da das Regressverhältnis zwischen dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und dem Unternehmer nach §
110 Abs.
1a [X.] entscheidend geprägt werde durch Normen des Sozial-versicherungsrechts, nämlich durch die Melde-, Beitrags-
oder Aufzeichnungs-2
3
4
5
-
4
-

pflichten als Unternehmer (§§
28a, 28f [X.], §§
150, 165 [X.]), deren Verletzung den Tatbestand der Schwarzarbeit erfülle (§
1 Abs.
2 Nr.
1 [X.]). Die öffentlich-rechtliche Einordnung werde auch
durch eine vergleichende Betrachtung der Erwägungen bekräftigt, die den [X.] veranlasst hätten, den Rückgriffsanspruch aus §
640 [X.] als der Vorgängernorm zu §
110 Abs.
1 [X.] dem Zivilrecht zu unterstellen.
Aus der systematischen Einordnung der Regelung in §
110 [X.] er-gebe sich nichts anderes. Der Gesetzesbegründung lasse sich keine eindeutige Aussage zum Rechtsweg entnehmen. Abgesehen davon lasse sich der [X.] aus §
110 Abs.
1a [X.] entgegen der Gesetzesbegründung nicht in geläufige Systeme einordnen, sondern stelle in §
110 [X.] eher einen Fremdkörper dar.
2.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a)
Der Ersatzanspruch des [X.] nach §
110 Abs.
1a [X.] entsteht, wenn Unternehmer Schwarzarbeit nach §
1 des
[X.] (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz -
[X.]) vom 23. Juli 2004 ([X.] I S.
1842) erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem 6. [X.]apitel des [X.] nicht, nicht in richtiger Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet wer-den. Nach §
1 Abs.
2 Nr.
1 [X.] leistet Schwarzarbeit, wer Dienst-

oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Arbeitgeber, Unternehmer oder [X.] Selbständiger seine sich auf Grund der Dienst-
oder Werkleistungen
ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags-
oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt. Ob für die gerichtli-che Geltendmachung des Anspruchs
aus §
110 Abs.
1a [X.] der Rechts-weg zu
den ordentlichen oder
zu den Sozialgerichten gegeben ist, ist höchst-6
7
8
-
5
-

richterlich bislang
nicht geklärt. Literatur und Instanzrechtsprechung beurteilen die Frage unterschiedlich.
aa)
Nach einer Ansicht handelt es sich bei §
110 Abs.
1a [X.] um ei-ne zivilrechtliche Anspruchsgrundlage, so dass der Rechtsweg zu den [X.] Gerichten eröffnet sein soll ([X.], [X.], 47, 48; [X.], Urteil vom 19. November 2008 -
S
7 [X.], unveröffentlicht; [X.], [X.] 2006, 404, 407 f.; [X.]/[X.], [X.], §
110 [X.] Rn. 9
[Stand: Juni 2013]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] §
110 Rn.
26 [Stand: Dezember 2009]; [X.] in [X.]/[X.]/
[X.], [X.], 11.
Aufl., §
51 Rn.
28c; Erf[X.]/[X.], 15.
Aufl., §
110 [X.] Rn.
4; [X.]/[X.], [X.], 16.
Aufl., [X.]ap.
80 Rn.
376; [X.] in [X.], [X.] [X.] Sozialrecht, 4.
Aufl., §
3 Rn.
15; v. [X.]oppenfels-Spies in [X.]reikebohm/Spellbrink/Waltermann, [X.]ommentar zum Sozialrecht, 3.
Aufl., §
110 [X.]
Rn.
9; ferner [X.] in [X.]/[X.]/[X.]alb, Arbeitsrecht [X.]ommentar, 6.
Aufl., §
110 [X.] Rn.
1, 8, 9; [X.]., Festschrift [X.], 2006, S.
831, 837, 841, der indessen einen [X.] nur bejaht, wenn der Unternehmer ohne die §§
104 ff. [X.] zivil-rechtlich haften würde; jeweils ohne explizit auf Absatz 1a einzugehen auch [X.]/[X.], [X.], 26.
Aufl., [X.]ap.
32 Rn.
1; [X.]/Frey-mann, aaO, [X.]ap.
36 Rn.
15 f.; [X.], [X.], 4.
Aufl., §
110 Rn.
4; Lauter-bach in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
110 [X.] Rn.
1). Diese Auffassung
stützt sich insbesondere auf die systematische Einordnung der Regelung
in die Vorschrift des §
110 [X.], die in ihrem Absatz 1 anerkanntermaßen [X.]r Natur sei. Sie verweist dabei auch auf die Begründung des der Einführung von §
110 Abs.
1a [X.] zugrundeliegenden
Gesetzentwurfs, wonach der negativen Entwicklung durch Schwarzarbeit "systemkonform"
begegnet und der in §
110 Abs.
1 [X.] bereits geregelte Regress mit dem neuen Absatz 1a künftig auf 9
-
6
-

Fälle der Schwarzarbeit "ausgedehnt"
werden solle
(BT-Drucks. 15/2573, S.
32).
Darüber hinaus wird angeführt, nicht der Sanktionscharakter, sondern der [X.] Gedanke der Schadloshaltung stehe
bei §
110 Abs.
1a [X.]
im Vordergrund.
bb)
Nach der
Gegenansicht handelt es sich bei §
110 Abs.
1a [X.] um einen
öffentlich-rechtlichen Anspruch, der vor den Sozialgerichten zu verfol-gen ist (Lehmacher, [X.] 2005, 408, 409;
Anw[X.]-ArbR/dies./Mülheims, 2.
Aufl., §
110 [X.] Rn.
41;
Waltermann, [X.] 2006, 79, 80; [X.]. in [X.]/
[X.], [X.], §
110 Rn.
9; [X.] in [X.]/Fichte, [X.], 2.
Aufl., §
51 Rn.
71; [X.], Unfallversicherung, [X.], 4.
Aufl., §
110 Rn.
22 [Stand: Juni 2013]; [X.]., [X.], 403; [X.], Der unfallversiche-rungsrechtliche Regress
des §
110 [X.] unter besonderer Betrachtung des neu eingeführten Absatzes 1a, S.
120 ff.; [X.], [X.], 49; [X.] in [X.]/Radtke-Schwenzer, [X.], 2.
Aufl., [X.]ap. 8 Rn.
43; Grüner in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
110 Rn.
24; BeckO[X.] Sozialrecht/Stelljes, §
110 [X.] Rn.
36 [Stand: 1. Dezember 2014]; offen gelassen von [X.] in [X.]asseler [X.]ommentar zum Sozialversicherungs-recht, §
110 [X.] Rn.
11
[Stand: Dezember 2014]; [X.]rasney in [X.]/
[X.]/[X.]rasney/[X.]ruschinsky, [X.], §
110 [X.] Rn.
18b [Stand: Juni
2013]; jurisP[X.]-[X.]/Hillmann, 2.
Aufl., §
110 Rn.
24). Diese Auffassung
stützt sich insbesondere auf die Annahme, der Anspruch sei als Sanktion für die verletzte öffentlich-rechtliche Pflicht der Beitragszahlung ausgestaltet, anstatt, wie der Anspruch aus §
110 Abs.
1 [X.], an eine bür-gerlich-rechtlich zu beurteilende Unfallverursachung und Verantwortlichkeit an-zuknüpfen. Er trete auch nicht wie §
110 Abs.
1 [X.] an die Stelle eines
oh-ne die Privilegierung der §§
104
ff. [X.]
über §
116 [X.] auf den Versi-cherungsträger übergehenden zivilrechtlichen Anspruchs. Deshalb
sei der [X.] gerade unabhängig von einer privatrechtlichen Rechtsgrundlage. Die 10
-
7
-

systematische Einordnung
der Regelung
in §
110 [X.] stehe ihrer öffentlich-rechtlichen Qualifizierung nicht entgegen, da die
Einordnung
systemwidrig
sei. An[X.] als in Absatz 1 sei
nach Abs. 1a
nur der Unfallversicherungsträger gegenüber Unternehmern als seinen Zwangsmitgliedern anspruchsberechtigt, so dass ein Sonderrecht für Unfallversicherungsträger im Rahmen eines
Über-/Unterordnungsverhältnisses bestehe.
b) Die zuletzt genannte Ansicht trifft zu. An[X.] als beim Streit über [X.] aus §
110 Abs.
1 [X.] und dessen Vorgängernormen (Senat, [X.] vom 27. November 1956 -
VI
ZR 206/55, NJW 1957, 384, 385 -
zu §§
903
ff. [X.]; vom 7. November 1967 -
VI
ZR 79/66, [X.], 64 f.; vom 9. Januar 1968 -
VI
ZR 77/66, [X.], 373, 374 f.; vom 28. September 1971 -
VI
ZR 216/69, [X.]Z 57, 96, 100 f. -
jeweils zu §
640 [X.]; vgl. auch Senat, Urteil vom 11. Februar 2003 -
VI
ZR 34/02, [X.]Z 154, 11, 18) handelt es sich beim Streit um
die
Frage, ob dem
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß §
110 Abs.
1a [X.] ein Regressanspruch gegen einen Unternehmer zu-steht, um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzli-chen Unfallversicherung
im Sinne des §
51 Abs.
1 Nr.
3 [X.], für die der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist.
aa) Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher
oder [X.]r Art
ist, bestimmt sich, wenn -
wie hier
-
eine ausdrückliche gesetzliche Rege-lung
dieser Frage fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der [X.]lageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.], Beschlüsse vom 4. Juni 1974 -
GmS-OGB 2/73, [X.], 292; vom 10. April 1986 -
GmS-OGB 1/85, [X.]Z 97, 312, 313 f.; vom 29. Oktober 1987 -
GmS-OGB 1/86, [X.]Z 102, 280, 283; vom 10. Juli 1989 -
GmS-OGB 1/88, [X.]Z 108, 284, 286 mwN; Senat, Urteil vom 10. Januar 1984 -
VI
ZR 297/81, [X.]Z 89, 250, 251; Beschluss vom 24. Juli 2001 -
VI
ZB 12/01, [X.]Z 11
12
-
8
-

148,
307, 308; [X.], Beschluss vom 29. April 2008 -
VIII
ZB 61/07, [X.]Z 176, 222 Rn.
8; BSG, Beschluss vom 21. Juli 2014 -
B
14 [X.], [X.] 2014, 918 Rn.
8). Dabei kommt es nicht auf die Bewertung durch die klagende Partei, sondern darauf an, ob sich das [X.]lagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt her-leitet, der von Rechtssätzen des Zivil-
oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (Senat, Urteil vom 23. Februar 1988 -
VI
ZR 212/87, [X.]Z 103, 255, 257; Be-schluss vom 30. Mai 2000 -
VI
ZB 34/99, [X.], 1390 f.; [X.], Urteile vom 1. Dezember 1988 -
IX
ZR 61/88, [X.]Z 106, 134, 135; vom 28. Februar 1991 -
III
ZR 53/90, [X.]Z 114, 1, 5; Beschlüsse vom 29. April 2008 -
VIII
ZB 61/07, [X.]Z 176, 222 Rn.
8; vom 30. Januar 1997 -
III
ZB 110/96, [X.], 1552, 1553; vom 17. Dezember 2009 -
III
ZB 47/09, [X.], 90 Rn.
7). Die in dieser Weise vorzunehmende Abgrenzung weist das [X.] in dieje-nige Verfahrensordnung, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertung in der Sache am besten entspricht, und bewirkt zugleich, dass regelmäßig diejenigen Gerichte anzurufen sind, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe zur Ent-scheidung über den in Frage stehenden Anspruch beson[X.] geeignet sind (Senat, Urteile vom 10. Januar 1984 -
VI
ZR 297/81, [X.]Z 89, 250, 252; vom 23. Februar 1988 -
VI
ZR 212/87, [X.]Z 103, 255, 257; BSG, Beschlüsse vom 1. April 2009 -
B
14 [X.], [X.] 4-1500 §
51 Nr.
6 Rn.
9; vom 3. August 2011 -
B
11 SF 1/10 R, [X.] 2012, 402 Rn.
20; vgl. auch Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.], Beschluss vom 4. Juni 1974 -
GmS-OGB 2/73, [X.], 292, 296; [X.], Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 22. März 1976 -
GSZ 2/75, [X.]Z 67, 81, 87).
Öffentlich-rechtlicher Natur sind Rechtsbeziehungen, wenn ein Träger [X.] Verwaltung aufgrund besonderer, speziell ihn berechtigender oder verpflichtender Rechtsvorschriften beteiligt ist und er daher nicht den für [X.] geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterliegt (BSG, Urteile vom 13
-
9
-

12.
Februar 1980 -
7
RAr 26/79, [X.], 291, 293 mwN; vom 27. Juni 1990 -
5
RJ 39/89, [X.], 100, 101; vom 30. März 1993 -
3
R[X.] 1/93, [X.], 148, 151 mwN). Das ist hier der Fall:
§
110 Abs.
1a [X.] berechtigt einzig den öffentlich-rechtlich verfassten Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, unter den dort genannten Voraussetzungen Erstattung von Aufwendungen zu verlangen. §
110 Abs.
1a [X.] ist mithin, worauf das Beschwerdegericht zu Recht hinweist, Sonderrecht für die Träger
der gesetzlichen Unfallversicherung
([X.]
in [X.]/Fichte, [X.], 2.
Aufl., §
51
Rn.
71; [X.], Der un-fallversicherungsrechtliche Regress
des §
110 [X.] unter besonderer Be-trachtung
des neu eingeführten Absatzes 1a, S.
121). Der Anspruch besteht
zudem allein
gegenüber Unternehmern. Dass zwischen dem [X.] und dem Unternehmer als beitragspflichtigem
Zwangsmitglied ein -
für den Bereich des öffentlichen Rechts typisches
-
Über-/Unterordnungs-verhältnis besteht, ist in der Rechtsprechung des [X.]sozialgerichts seit je-her anerkannt (BSG, Urteil vom 27. Mai 2008 -
B
2 U 11/07 R, [X.], 243 Rn.
13 mwN).
bb) Dass die Vorschrift des §
110 Abs.
1 [X.] und ihre Vorgänger-normen wie § 640 [X.]
a.[X.] bzw. §§ 903 ff. [X.]
a.[X.] demgegenüber als bür-gerlich-rechtliche Regelungen verstanden werden bzw. wurden, steht der öf-fentlich-rechtlichen Qualifizierung von §
110 Abs.
1a [X.] nicht entgegen. Die maßgeblichen Gründe für die Einordnung
des Anspruchs aus §
110 Abs.
1 [X.] und seiner Vorgängernormen
in das bürgerliche Recht
greifen beim Anspruch aus §
110 Abs.
1a [X.]
nämlich gerade
nicht.
(1) Beim Anspruch aus §
110 Abs.
1 [X.] besteht kein Über-/Unter-ordnungsverhältnis öffentlich-rechtlicher Art. Denn zum einen
richtet sich der Anspruch aus §
110 Abs.
1 [X.] auch gegen Dritte, die zum [X.] nicht wie der Unternehmer in einem öffentlich-rechtlichen Gewalt-14
15
-
10
-

verhältnis stehen, so dass es sich ihnen gegenüber nur um einen originär bür-gerlich-rechtlichen Anspruch besonderer Art auf Ersatz des mittelbaren
Scha-dens handeln kann (Senat, Urteile vom 27. November 1956 -
VI
ZR 206/55, NJW 1957, 384, 385; vom 7. November 1967 -
VI
ZR 79/66, [X.], 64, 65). Zum anderen
gewährt §
110 Abs.
1 [X.] nicht nur dem [X.] einen Regressanspruch, sondern jedem Sozialversicherungsträger, dem infolge des Versicherungsfalls Aufwendungen entstanden sind;
auch
inso-weit kommt es nicht darauf an, ob der jeweilige Sozialversicherungsträger in einer öffentlich-rechtlichen Beziehung zum Verpflichteten steht (vgl. Senat, Ur-teile vom 27. November 1956 -
VI
ZR 206/55, aaO; vom 7. November 1967
-
VI
ZR 79/66, aaO; vom 9. Januar 1968 -
VI
ZR 77/66, [X.], 373, 374).
(2) Da §
110 Abs.
1a [X.] kein historisches Vorbild hat, besteht an-[X.] als bei den Vorgängernormen zu §
110 Abs.
1 [X.] (vgl. Senat, Urteile vom 7. November 1967 -
VI
ZR 79/66, [X.], 64, 65; vom 9. Januar 1968 -
VI
ZR 77/66, [X.], 373, 374) auch keine Tradition, dass die
Zivilgerich-te über den Anspruch entscheiden.
(3) Vor allem aber tritt der Anspruch aus §
110 Abs.
1a
[X.] an[X.] als derjenige aus §
110 Abs.
1 [X.], durch den der Schädiger so gestellt wird, wie er ohne die Privilegierung nach den §§
104 ff. [X.] stünde (Senat, Urteile vom 27. Juni 2006 -
VI
ZR 143/05, [X.]Z 168, 161 Rn.
15, 18; vom 29.
Januar 2008 -
VI
ZR 70/07, [X.]Z 175, 152 Rn.
13), nicht an die Stelle ei-nes ohne diese Privilegierung auf den Sozialversicherungsträger kraft Gesetzes gemäß §
116 [X.] übergeleiteten Schadensersatzanspruchs (zu §
640 [X.] Senat, Urteile vom 7. November 1967 -
VI
ZR 79/66, [X.], 64 f.; vom 9.
Januar 1968 -
VI
ZR 77/66, [X.], 373, 374 f.). Denn der Anspruch aus §
110 Abs.
1a [X.] setzt keinen (fiktiven) Schadensersatzanspruch des Versicherten voraus. Dementsprechend ist eine nach bürgerlichem Recht zu 16
17
-
11
-

beurteilende Unfallverursachung und Verantwortlichkeit des Verpflichteten
nur für §
110 Abs.
1 [X.] Anspruchsvoraussetzung (vgl. zu §
640 [X.] Senat,
Urteil vom 9. Januar 1968 -
VI
ZR 77/66, [X.], 373, 375), nicht aber für §
110 Abs.
1a [X.]. Damit fehlt dem Anspruch aus §
110 Abs.
1a [X.] die Anbindung
an [X.] Normen, die maßgebend dafür ist, den Anspruch aus §
110 Abs.
1 [X.] als bürgerlich-rechtlich zu qualifizieren.
cc) Die Gründe, die von der Gegenansicht für die [X.] Qualifizierung des Anspruchs aus §
110 Abs.
1a [X.] angeführt werden, greifen nicht durch.
Insbesondere kann aus dem
Umstand, dass der Gesetzgeber die Er-gänzung des §
110 [X.] um Abs.
1a als "systemkonform"
bezeichnet und den bereits in Abs. 1 enthaltenen Regress ausdrücklich "auf Fälle der Schwarz-arbeit ausgedehnt"
hat (BT-Drucks. 15/2573, [X.]), nicht
ohne Weiteres
auf eine privatrechtliche Natur
des Anspruchs aus §
110 Abs. 1a [X.] ge-schlossen werden (ebenso [X.]
in [X.]/Fichte, [X.], 2.
Aufl., §
51 Rn.
71). Der Gesetzgeber hat erkennbar auf das Ziel abgestellt, den [X.] wie in §
110 Abs.
1 [X.] zu entlasten. Die systematische Einordnung des [X.] im Falle der Schwarzarbeit in §
110 [X.] hat er damit begründet, dass die Vorschrift bereits bisher Unternehmer von der [X.], wenn es angesichts eines für den Eintritt eines Versicherungsfalls ursächlichen Verhaltens des Unternehmers nicht mehr ge-rechtfertigt sei, die finanziellen Folgen auf die in dem jeweiligen [X.] zusammengeschlossene Unternehmerschaft abzuwälzen (BT-Drucks. 15/2573,
[X.]). Auf die Rechtsnatur des Anspruchs oder auf die [X.] wird in der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs hingegen nicht abgehoben.
18
19
-
12
-

Ob, wie die Rechtsbeschwerde meint, der Gedanke der Schadloshaltung im Vordergrund steht, kann dahinstehen, da er dem öffentlichen Recht ebenfalls geläufig ist, so dass er nicht als originär bürgerlich-rechtlich bezeichnet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 1980 -
7
RAr 26/79, [X.], 291, 293).
dd)
Gehört -
wie hier
-
ein Rechtsverhältnis, aus dem der [X.]lageanspruch abgeleitet wird, seinem Inhalt nach nicht dem bürgerlichen, sondern dem öffent-lichen Recht an, so ist der Rechtsweg zu den Gerichten der [X.] gegeben, wenn es seine materiell-rechtliche Grundlage
im
Sozialversiche-rungsrecht hat (BSG, Urteil vom 23. November 1971 -
7/2 [X.], [X.], 209, 210 f. mwN). Auch davon ist im Streitfall auszugehen, denn
die zentra-len Anspruchsvoraussetzungen des §
110 Abs.
1a [X.] sind
ausschließlich anhand sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften zu beurteilen. Mit der [X.] der Sozialgerichte für Streitigkeiten über den Regress nach §
110 Abs.
1a [X.] ist deshalb zugleich
gewährleistet, dass
auch in diesen Fällen
regelmäßig die Gerichte zur Entscheidung über den in Frage stehenden An-

20
21
-
13
-

spruch berufen sind, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe hierzu beson[X.] geeignet sind.
Galke
[X.]
Stöhr

Offenloch
Oehler

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.11.2013 -
5 O 2560/12 -

O[X.], Entscheidung vom 11.08.2014 -
10 W 1210/13 -

Meta

VI ZB 50/14

14.04.2015

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2015, Az. VI ZB 50/14 (REWIS RS 2015, 12799)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12799

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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