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PDF anzeigen [X.] vom 25. Mai 2005 in der Strafsache gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Mai 2005 gemäß §§ 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den [X.] Stand zur Erhebung von Verfahrensrügen zu gewähren, wird verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. November 2004 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe: [X.] Der [X.] hat zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt: "Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil die Revision durch den Verteidiger des Angeklagten rechtzeitig [X.] wurde, so dass es an einer Fristversäumung fehlt. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass der Antrag auch deshalb unzulässig wäre, weil es an Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des [X.] nach § 45 Abs. 2 StPO fehlt ([X.] 47. Aufl. § 45 [X.]. 5 m.w.[X.]). - 3 - Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von [X.] kommt, wenn die Revision, wie hier, mit der Sachrüge fristgemäß begründet worden ist, grundsätzlich nicht in Betracht (BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 7). Der Fall einer Ausnahme von diesem Grundsatz liegt nicht vor ([X.] aaO § 44 [X.]. 7a m.w.[X.])." Dem schließt sich der Senat an. Der Senat weist zusätzlich darauf hin, daß nicht nur der Pflichtverteidiger des Angeklagten sondern auch der [X.] form- und fristgerecht mit der Sachrüge die Revision begründet hat. I[X.] Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des [X.]s Bezug, die durch die Gegenerklärung des [X.] nicht ausgeräumt werden. Bode
Otten
Rothfuß
Roggenbuck
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25.05.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2005, Az. 2 StR 153/05 (REWIS RS 2005, 3430)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3430
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