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PDF anzeigen[X.]/98vom17. August 2000in dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 17. August 2000 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.],Prof. [X.], [X.] und Joeresbeschlossen:Die "weiteren" Gegenvorstellungen des Beklagten vom 23. [X.] gegen die [X.]atsbeschlüsse vom 26. April 2000 und [X.] werden zurückgewiesen.Gründe:Der [X.]atsbeschluß vom 8. Juni 2000, durch den die Revision des [X.] wegen Versäumung der [X.] als unzulässig [X.] worden ist, kann auf Gegenvorstellungen hin nicht mehr abgeändertwerden. [X.] im Sinne der §§ 233 ff. ZPO sind [X.] noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat es auch mit dem das [X.] vom- 3 -26. April 2000 sein Bewenden, da auch die weiteren Gegenvorstellungen [X.] gegen diesen Beschluß keine Veranlassung zu einer abweichendenBeurteilung geben (vgl. hierzu schon [X.].Beschl. v. 9. Mai 2000).Röhricht[X.]Goette Kurzwelly Joeres
Meta
17.08.2000
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2000, Az. II ZR 348/98 (REWIS RS 2000, 1396)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1396
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