Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2003, Az. IX ZB 10/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2248

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[X.] ZB 10/03vom17. Juli 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: ja[X.] § 11; [X.] § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2Hat das Insolvenzgericht angeordnet, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zu-stimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, rechtfertigt dies bei dergesonderten Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters keinen gene-rellen Zuschlag von 10 % auf den [X.] von 25 % der Vergütung des end-gültigen Verwalters (Ergänzung zum [X.]. v. 24. Juni 2003 - [X.] 453/02,z.[X.], [X.]uß vom 17. Juli 2003 - [X.] 10/03 - [X.] AG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.] Kirchhof,[X.], [X.], [X.] und [X.] 17. Juli 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des [X.] des [X.] vom19. Dezember 2002 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdefüh-rers zurückgewiesen.Der Gegenstandswert des [X.] wird auf2.676,70 Gründe:[X.] Antragsteller wurde durch [X.]uß des Insolvenzgerichts vom5. Dezember 2001 zum vorläufigen Insolvenzverwalter unter Anordnung einesallgemeinen [X.]s gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 [X.] bestellt.Der Schuldner betrieb eine Arztpraxis mit 14 Mitarbeitern. Das [X.] wurde am 1. Februar 2002 [X.] 3 -Der Antragsteller hat beantragt, seine Vergütung in Höhe von9.948,45 Euro festzusetzen; dies entspricht 35 % der Regelvergütung [X.]. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf 7.271,75 Eurofestgesetzt und ist dabei von einem Bruchteil von 25 % der [X.] ausgegangen. Die sofortige Beschwerde des [X.] hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Be-gehren weiter.II.Die gemäß § 574 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO i.V.m. § 7 [X.] statthafte sowie ge-mäß § 574 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.1. Die Vorinstanzen haben auf ihre ständige Praxis verwiesen, [X.] den vorläufigen Verwalter eine Nettovergütung in Höhe von 25 % der [X.] festgesetzt werde. Demgegenüber macht [X.] darauf aufmerksam, daß für den vorläufigen Verwalter [X.] sowohl in der Rechtsprechung ([X.] [X.] 2002,1365, 1366; [X.], 165; [X.] 2001, [X.] auch im Schrifttum (MünchKomm-[X.]/[X.], § 11 [X.] Rn. 12; [X.], [X.]. § 11 Rn. 14) generell eine Erhöhung auf 35 %befürwortet [X.] Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Eine feste Regelvergütung für [X.] abstrakte Form der vorläufigen Verwaltung gibt es [X.] § 11 Abs. 1 Satz 2 [X.] soll die - gesondert festzusetzende -Vergütung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einenangemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht über-schreiten. Nach Satz 3 sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit bei der Fest-setzung zu berücksichtigen. Damit sind die Vergütungsregeln für den [X.] im Rahmen der §§ 10, 11 Abs. 1 [X.] nicht schematisch, son-dern in einer den Besonderheiten angepaßten Weise auf den [X.] übertragen (vgl. [X.], [X.]. v. 14. Dezember 2000- [X.] 105/00, [X.], 296, 300; v. 4. Juli 2002 - [X.] 31/02, [X.] 2002,1459, 1460). Der [X.] hat es zwar im Ausgangspunkt für angemessen gehal-ten, dem vorläufigen Insolvenzverwalter 25 % der Vergütung des endgültigenInsolvenzverwalters zuzubilligen ([X.], [X.]. v. 24. Juni 2003 - [X.]453/02, z.[X.].). Er hat es aber abgelehnt, Zuschläge entsprechend der mit [X.] verliehenen typisierten Rechtsmacht vorzunehmen, und demgemäßeinen Regelsatz von 50 % der Vergütung des endgültigen Verwalters als [X.] für den "starken" vorläufigen Verwalter verworfen ([X.], [X.]. [X.] Juni 2003). Auch für die Höhe der Vergütung des "schwachen" vorläufigenInsolvenzverwalters mit [X.] ist entscheidend die konkreteArt und Weise, wie der vorläufige Verwalter von seinen Befugnissen Gebrauchgemacht hat. Das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit muß im Ein-zelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz einer leistungsangemessenen Vergü-tung (§ 21 Abs. 2 Nr. 1, § 63 [X.]) in Beziehung gesetzt werden ([X.], [X.].v. 4. Juli 2002 aaO; ebenso [X.], 321; [X.]/Wutzke/[X.], [X.] 3. Aufl. § 11 Rn. 33, 53 ff). Je nach Art, Dauer undUmfang der Tätigkeit sind, bezogen auf den [X.] von 25 %, Zu- oderAbschläge in Betracht zu ziehen.- 5 -3. Den Grundsatz einer leistungsangemessenen Vergütung hat das Be-schwerdegericht nicht in Frage gestellt. Es hat vielmehr die festgesetzte [X.] für leistungsangemessen gehalten. Das ist aus Rechtsgründen nicht zubeanstanden.Da der Antragsteller seinen Vergütungsantrag nicht - auch nicht [X.] - auf die konkret von ihm entfalteten Tätigkeiten gestützt hat, sondern35 % als "Regelvergütung" hat durchsetzen wollen, fehlt es an hinreichendemVortrag dazu, wie aufwendig die vorläufige Verwaltung im vorliegenden [X.]. Der Antragsteller hat lediglich geltend gemacht, sein Arbeits- und [X.] sei - auch gemessen an dem, was ein vorläufiger Insolvenzver-walter mit [X.] üblicherweise leiste - überdurchschnittlichhoch gewesen. Es sei ein Betrieb mit 14 Mitarbeitern über einen Zeitraum vonfünf Monaten fortgeführt worden, so daß das Insolvenzverfahren habe eröffnetwerden können. Im Eröffnungsstatus seien Aktiva in Höhe von 147.500 Eurofestgestellt worden. Demgegenüber hat der Schuldner eingewandt, bei derVerwaltung der Arztpraxis seien hauptsächlich die Abrechnungen der ärztli-chen Leistungen mit der [X.] und der kassenärztlichen Verei-nigung angefallen. Diese Abrechungen sowie die Buchhaltung hätten aus-schließlich er und das bei ihm angestellte Personal vorgenommen. Der [X.] sei nur- 6 -bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs tätig geworden. Diese Aufgabe habeer "von seinem Schreibtisch aus" erledigen können. Dem ist der [X.] wesentlichen nicht entgegengetreten.KirchhofGanter[X.][X.]Bergmann

Meta

IX ZB 10/03

17.07.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2003, Az. IX ZB 10/03 (REWIS RS 2003, 2248)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2248

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