Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] ZR 236/99vom14. November 2002in dem [X.]:ja[X.]Z:nein [X.] §§ 93, 11 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 240; [X.] § 17 Abs. 1 [X.] 1Der Rechtsstreit gegen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichenRechts, der die persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der [X.] hat, ist unterbrochen, [X.]n über das Vermögen der [X.] Insolvenzverfahren eröffnet wird.[X.], Beschluß vom 14. November 2002 - [X.] -KGBerlinLGBerlin- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] 14. November 2002beschlossen:Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit unterbrochen ist.Gründe:[X.] Klägerin verlangt von den Beklagten die Rückzahlung eines auf er-stes Anfordern gezahlten [X.]. Die Beklagten sind die Gesell-schafter der Grundstücksgesellschaft H. (fortan: GbR). Diese schloß mit der Rechtsvorgängerin derKlägerin einen Generalunternehmervertrag für die Durchführung des [X.]ab. Darin verpflichtete sich die Rechts-vorgängerin der Klägerin, eine Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfor-dern zu stellen. Die W.bank (fortan: [X.])übernahm eine entsprechende Bürgschaft, aus der sie von der GbR in [X.] genommen wurde. Die Vorinstanzen haben die von der Klägerin im Ur-kundenprozeß aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht der [X.] er-hobene Rückforderungsklage als in dieser Prozeßart unstatthaft abgewiesen.Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren [X.] 3 -Mit Beschluß vom 21. Dezember 2000 hat das Amtgericht Hamburg,- Insolvenzgericht - das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.].[X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] das streitgegenständliche Verfahren entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]unterbrochen.1. Die von der Klägerin verfolgten [X.] können wäh-rend der Dauer des Insolvenzverfahrens nur von dem Insolvenzverwalter gel-tend gemacht werden (§ 93 [X.]). Sie beruhen auf der persönlichen [X.] Beklagten als Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR. Diese isteine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des § 93 [X.] (vgl. § 11Abs. 2 Nr. 1 [X.]).2. Der Gesetzgeber hat die Frage nicht geregelt, welche [X.] Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesell-schaft ohne Rechtspersönlichkeit auf die gegen einzelne Gesellschafter ge-führten Prozesse hat, die einen von § 93 [X.] erfaßten Anspruch zum Gegen-stand haben (dazu [X.], Urt. v. 4. Juli 2002 - [X.], [X.], 1492,1493). Der an die Bestimmungen des Anfechtungsgesetzes angelehnte [X.] nach § 103 Abs. 2, §§ 104, 105 Abs. 3 des [X.] zur [X.] (vgl. BT-Drucks. 12/2443 [X.], 139) ist nicht [X.] sollte der Rechtsprechung überlassen bleiben (vgl. BT-Drucks. 12/7302 [X.] 165).a) Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Meinung ist § 240 ZPO we-der direkt (so Heidelberger Kommentar-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 93 Rn. [X.]/[X.]/[X.], [X.] § 93 Rn. 7a) noch analog (so Münch-Komm-[X.]/[X.], § 93 Rn. 41, § 92 Rn. 25; [X.], [X.] § 93Rn. 36; [X.] Kommentar-[X.]/[X.], § 93 Rn. 12; Frankfurter Kommen-tar-[X.]/App, 3. Aufl. § 93 Rn. 5, § 92 Rn. 10; [X.]/[X.], InsolvenzrechtRn. 607) an[X.]dbar. Eine unmittelbare An[X.]dung von § 240 ZPO kommtschon deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nur die Folgen der Insol-venz einer der Prozeßparteien regelt und eine Unterbrechung daher nur in [X.] auf die [X.] eintritt, in deren Person die Voraussetzungen vorliegen([X.]/[X.], ZPO 23. Aufl. § 240 Rn. 7; Musielak/[X.], ZPO 3. Aufl. § [X.]. 2). Die GbR ist jedoch nicht die [X.] des vorliegenden Rechtsstreits. Eineanaloge An[X.]dung von § 240 ZPO scheidet gleichfalls aus. Die Vorschrift istauf ein [X.] zugeschnitten. Die durch § 240 ZPO gere-gelte Interessenlage hinsichtlich der Unterbrechung eines Prozesses, an demder Schuldner beteiligt ist, weist gegenüber der Interessenlage eines [X.] gegen die Gesellschafter einer insolventen Gesellschaft ohne Rechtsper-sönlichkeit erhebliche Unterschiede auf.b) Der Senat hält deshalb die Auffassung für vorzugswürdig, welche§ 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf die Fälle eines Prozesses gegen die [X.] einer insolventen Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des § 11Abs. 2 Nr. 1 [X.] entsprechend an[X.]den will (so für die [X.] auch [X.], 495, 496f; [X.]/[X.] aaO § 240 Rn. 7;- 5 -Noack, Gesellschaftsrecht Rn. 520; wohl auch [X.], [X.] zur [X.], 2.Aufl. [X.] 1345f. Rn. 32; [X.], [X.] Rn. 112 f.; vgl. auch[X.]Z 82, 209, 216 ff. zur Haftung des Kommanditisten nach § 171 Abs. 2HGB). § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist auf den Fall zugeschnitten, daß ein [X.] einem Insolvenzgläubiger und einem Dritten geführt wird. Das trifftauch auf die vorliegende Fallgestaltung zu. Die Insolvenz betrifft das Vermö-gen einer an diesem Rechtsstreit nicht beteiligten Person.Daher ist der Rechtsstreit seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens überdas Vermögen der GbR am 21. Dezember 2000 unterbrochen. Diese Wirkungist durch Beschluß festzustellen (vgl. [X.], 339, 340; OLG MünchenNJW-RR 1996, 228, 229). Unter welchen Voraussetzungen und durch [X.] [X.] wieder aufzunehmen ist, bedarf hier keiner Entscheidung.[X.]Ganter [X.] [X.] Bergmann
Meta
14.11.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2002, Az. IX ZR 236/99 (REWIS RS 2002, 707)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 707
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.