Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.07.2019, Az. VIII R 22/16

8. Senat | REWIS RS 2019, 4966

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Feststellung von AfA- und AfS-Beträgen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004


Leitsatz

1. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004 sind die AfA- und AfS-Beträge eines Geschäftsjahres gesondert (und ggf. einheitlich) festzustellen, die bei der Ertragsermittlung auf der Ebene des Investmentsondervermögens gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG als Werbungskosten abgezogen wurden. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Höhe diese Beträge mit positiven Mieterträgen des Geschäftsjahres verrechnet worden sind und in welcher Höhe sie als sog. Liquiditätsüberhang ausgeschüttet werden .

2. Die Höhe der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004 festgestellten AfA-/AfS-Beträge dient informatorischen Zwecken. Sie entfaltet keine unmittelbare verfahrensrechtliche Bindungswirkung gemäß § 182 Abs. 1 AO für die Höhe eines passiven steuerlichen Ausgleichspostens, den ein bilanzierender betrieblicher Anleger für einen AfA-/AfS bedingten Liquiditätsüberhang entsprechend Rz 16b des BMF-Schreibens vom 18.08.2009 in BStBl I 2009, 931 bilden kann .

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 21.06.2016 - 4 K 2299/13 aufgehoben.

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 15 Abs. 1 des [X.] für das Geschäftsjahr vom 01.07.2005 bis 30.06.2006 ([X.] am [X.]) vom 23.05.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.10.2013 wird dahingehend geändert, dass der Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder [X.] nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des [X.] auf 1.002.781,36 € herabgesetzt wird.

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 15 Abs. 1 des [X.] für das Geschäftsjahr vom 01.07.2006 bis 30.06.2007 ([X.] am [X.]) vom 04.03.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.10.2013 wird dahingehend geändert, dass der Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder [X.] nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des [X.] auf 1.001.616,11 € erhöht wird.

Die Berechnung der [X.] gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g des [X.] für die Anleger festzustellenden Beträge für Absetzung für Abnutzung und Absetzung für [X.] wird für beide Streitjahre gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Für die Streitjahre (2005/2006 und 2006/2007) ist streitig, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g des [X.] 2004 (InvStG) für den Kläger und Revisionskläger (Kläger) in zutreffender Höhe gesondert und einheitlich festgestellt hat.

2

Der Kläger war in den Streitjahren als inländisches Immobilien-Spezialsondervermögen gemäß § 2 Abs. 1 des [X.] tätig. Das Geschäftsjahr des [X.] lief vom 01.07. eines Jahres bis zum 30.06. des Folgejahres. Anleger des [X.] waren im streitigen Zeitraum vier Aktiengesellschaften, die als Versicherer im Bereich der Kranken-, Lebens- und Sachversicherung tätig waren.

3

Im Vermögen des [X.] befand sich in den Streitjahren u.a. eine vermietete [X.] Immobilie.

4

Bei der investmentrechtlichen Ermittlung der Nettoerträge des [X.] wurden die Abschreibungen aus den Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten der Immobilie in der Ertrags- und Aufwandsrechnung des [X.] nicht berücksichtigt. Bei der steuerlichen Ermittlung der ausgeschütteten Erträge auf [X.] des [X.] gemäß § 3 InvStG wurde im Streitjahr 2005/2006 für die [X.] Immobilie sowohl die Absetzung für Abnutzung ([X.]) in Höhe von 324.932 € als auch ein Verlustvortrag aus dem vorherigen Wirtschaftsjahr 2004/2005 (in Höhe von 262.700 €) mit den positiven Mieterträgen verrechnet. Der Verlustvortrag aus dem Geschäftsjahr 2004/2005 beruhte u.a. auf [X.] für die [X.] Immobilie, sodass bei der Ermittlung der Mieterträge für das Streitjahr 2005/2006 durch den Abzug des Verlustvortrags "mittelbar" auch [X.] des Jahres 2004/ 2005 abgezogen wurde. Im Streitjahr 2006/2007 erzielte der Kläger aus der [X.]n Immobilie wegen Mietausfällen schon vor Abzug der [X.] einen Verlust. Dieser erhöhte sich durch den Abzug der [X.] um 324.932 €.

5

Der Kläger schüttete die investmentrechtlichen Nettoerträge in den Streitjahren jeweils vollständig aus. Für das Streitjahr 2005/2006 betrugen der Ausschüttungsbetrag gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 InvStG 4.627.069,92 € und die ausgeschütteten Erträge gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 InvStG 4.186.224,56 €. Für das Streitjahr 2006/2007 betrugen die Ausschüttung 3.768.359,21 € und die ausgeschütteten Erträge 2.540.446,14 €.

6

Für das Streitjahr 2005/2006 ermittelte der Kläger in der Feststellungserklärung gemäß § 15 InvStG für die Feststellung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG den Betrag der "Absetzungen für Abnutzung oder [X.] nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG" in Höhe von 1.002.781,36 €. Dieser Betrag umfasste die [X.] für die [X.] Immobilie für dieses Streitjahr, nicht aber die über den Abzug des Verlustvortrags "mittelbar" abgezogene [X.] des Vorjahres in Höhe von 262.700 €. Für das Streitjahr 2006/2007 erklärte der Kläger für die Feststellung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG einen Betrag in Höhe von 1.001.616,11 €. Auch hierbei handelte es sich um die [X.] dieses Streitjahres.

7

Im [X.] an eine Außenprüfung machte sich das [X.] deren Feststellung und rechtliche Würdigung zu eigen. Es erließ geänderte gesonderte und einheitliche Feststellungsbescheide gemäß § 15 InvStG für beide Streitjahre, die es für das Streitjahr 2005/ 2006 während des [X.] korrigierte. Die auf die [X.] Immobilie entfallenden [X.]-Beträge wurden vom [X.] in die Feststellung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG jeweils nur in dem Umfang einbezogen, in dem sie bei der steuerlichen Ertragsermittlung für den Kläger gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG positive Mieterträge aus der Immobilie tatsächlich gemindert hatten. Für das Streitjahr 2005/2006 erhöhte das [X.] danach den festgestellten [X.]-Betrag um 262.700 € auf 1.265.481,36 €. Für das Streitjahr 2006/2007 minderte das [X.] den festgestellten [X.]-Betrag um 324.932 € auf 676.684,11 €.

8

Das Einspruchsverfahren und das anschließende Klageverfahren blieben erfolglos. Die Begründung des Finanzgerichts ([X.]) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte ([X.]) 2016, 1539 mitgeteilt.

9

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er rügt die Verletzung materiellen Bundesrechts durch das [X.] in Gestalt des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG.

Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Vorentscheidung,

1. den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 15 Abs. 1 InvStG für das Geschäftsjahr vom 01.07.2005 bis 30.06.2006 ([X.] am [X.]) vom 23.05.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.10.2013 dahingehend zu ändern, dass der Betrag der [X.] oder Absetzung für [X.] ([X.]) nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG auf 1.002.781,36 € herabgesetzt und auf sämtliche Gesellschafter entsprechend der Beteiligungsquote verteilt wird, und
2. den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 15 Abs. 1 InvStG für das Geschäftsjahr vom 01.07.2006 bis 30.06.2007 ([X.] am [X.]) vom 04.03.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.10.2013 dahingehend zu ändern, dass der Betrag der [X.] oder [X.] nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG auf 1.001.616,11 € erhöht und auf sämtliche Gesellschafter entsprechend der Beteiligungsquote verteilt wird.

Das [X.] beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Die Feststellung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG dürfe nur diejenigen [X.]- und [X.]-Beträge ausweisen, die mit positiven Mieterträgen auf der [X.] verrechnet werden könnten, nicht aber diejenigen [X.]- und [X.]-Beträge, die zu negativen Erträgen gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 InvStG führten und daher in den ausgeschütteten Erträgen nicht enthalten seien.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision des [X.] ist zulässig und begründet.

Die Vorentscheidung ist aufzuheben. Die Sache ist spruchreif und der Klage stattzugeben. Der Betrag der [X.] oder [X.] nach § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g [X.] ist für beide Streitjahre in der vom Kläger beantragten Höhe gesondert und einheitlich festzustellen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der [X.]inanzgerichtsordnung --[X.]O--).

1. Der Senat stimmt mit den Beteiligten darin überein, dass in den [X.]eststellungsbescheiden für die Streitjahre nur die [X.]eststellungen zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g [X.] angefochten wurden und Streitgegenstand des Verfahrens sind. [X.]emäß § 15 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] gilt bei inländischen Spezial-Sondervermögen für die [X.]eststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 5 [X.] die Regelung in § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung ([X.]) entsprechend. Diese gesonderte und einheitliche [X.]eststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 5 [X.] betrifft als Inhaltsadressaten und [X.]eststellungsbeteiligte sowohl den Kläger als Spezial-Sondervermögen, der ein steuerrechtsfähiges Zweckvermögen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes [X.]. § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist, als auch dessen Anleger (Urteil des [X.] --B[X.]H-- vom 30.01.2018 - VIII R 20/14, [X.], 400, BStBl II 2018, 487, Rz 27). Aus der Anordnung der entsprechenden [X.]eltung des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a [X.] hat das [X.] zutreffend abgeleitet, dass auch gesonderte und einheitliche [X.]eststellungsbescheide gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 [X.] wie [X.] (vgl. dazu B[X.]H-Urteil vom 30.11.2017 - IV R 33/14, [X.], 428, Rz  22) verschiedene selbständig anfechtbare [X.]eststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen können. Zu diesen selbständig anfechtbaren [X.]eststellungen gehört neben den einzelnen Besteuerungsgrundlagen gemäß § 5 [X.] (hier: die streitbefangene [X.]eststellung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g [X.]) auch die [X.]eststellung, dass es sich beim Kläger um ein Spezial-Sondervermögen gemäß § 15 Abs. 1 [X.] handelt, für das die Besteuerungsgrundlagen gesondert und einheitlich festzustellen sind. Letztere [X.]eststellung wurde nach der übereinstimmenden Sichtweise des [X.] und der Beteiligten weder mit dem Einspruch noch mit der Klage angefochten. Da für die Streitjahre verfahrensrechtlich bindend festgestellt ist, dass es sich beim Kläger um ein inländisches Spezial-Sondervermögen handelt, sind Überlegungen dazu entbehrlich, ob das [X.] den Kläger zu Unrecht als Investmentvermögen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 [X.] eingeordnet haben könnte.

2. Soweit sie das Streitjahr 2005/2006 betrifft, ist die Revision begründet, weil das [X.] rechtsfehlerhaft eine Klagebefugnis des [X.] verneint und die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen hat.

a) Das [X.] hat für das Streitjahr 2005/2006 für die Prüfung der Klagebefugnis des [X.] auf die Wirkungen abgestellt, die eine Änderung der streitbefangenen [X.]eststellung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g [X.] in den [X.]olgebescheiden der Anleger des [X.] aus seiner Sicht haben würde. Es hat deren Beschwer gemäß § 40 Abs. 2 [X.]O für den [X.]all einer Klagestattgabe verneint und die Klage aus diesem [X.]rund als unzulässig angesehen. Dies ist rechtsfehlerhaft. Es genügt für die Beschwer, dass die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g [X.] festgestellten Beträge der Höhe nach unzutreffend sein können.

Die Beschwer gemäß § 40 Abs. 2 [X.]O ist auf [X.] der angefochtenen [X.]eststellungsbescheide nicht anhand der [X.]olgewirkungen der begehrten Änderung auf der Anlegerebene zu beurteilen. Bei [X.]eststellungsbescheiden kann eine Rechtsverletzung allein aus der (vermeintlich) unzutreffenden [X.]eststellung einzelner Besteuerungsgrundlagen unabhängig von deren steuerlichen Auswirkungen resultieren, da die [X.]eststellung selbst Verwaltungsaktqualität hat (B[X.]H-Urteil vom 30.01.2013 - I R 35/11, [X.], 304, [X.], 560, Rz 12).

b) Zudem kann die [X.]eststellung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g [X.] im Streitfall nur durch den Kläger als [X.]n i.S. des § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 [X.]O angefochten werden. Ein Spezial-Sondervermögen gemäß § 15 [X.] wie der Kläger gilt als Empfangsbevollmächtigter seiner Anleger und ist deren [X.] gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 [X.]. § 48 Abs. 2 [X.]O. Es wird --wie im [X.] durch die Kapitalanlagegesellschaft als gesetzliche Vertreterin vertreten (§ 1 Abs. 2 Satz 2 [X.], s. B[X.]H-Urteil in [X.], 400, BStBl II 2018, 487, Rz 14, m.w.N.). Der [X.] handelt jedoch im eigenen Namen und im Interesse der übrigen [X.]eststellungsbeteiligten (Anleger) als deren Prozessstandschafter (s. zur Stellung des [X.]n z.B. B[X.]H-Urteil vom 01.03.2018 - IV R 38/15, [X.], 543, BStBl II 2018, 587, Rz 33, 35). Auf eine Rechtsverletzung der Anleger kommt es für die gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 [X.]. § 48 Abs. 2 [X.]O bestehende Klagebefugnis des [X.] nicht an.

3. Die Entscheidung des [X.] hält ferner der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand, soweit es für das Streitjahr 2006/2007 die Minderung der festgestellten [X.]-/[X.]-Beträge gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g [X.] durch das [X.] als richtig erachtet hat. Entgegen der Auffassung des [X.] und des [X.] sind für dieses Streitjahr wie beantragt die vollen [X.]-/[X.]-Beträge gesondert und einheitlich festzustellen.

a) [X.]emäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g [X.] hat die Investmentgesellschaft den Anlegern bei jeder Ausschüttung u.a. den "Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 [[X.]]" bezogen auf einen Investmentanteil in [X.] bekannt zu machen. Bei inländischen Spezial-Sondervermögen wie dem Kläger hat abweichend davon gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] weder eine Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 5 Abs. 1 [X.] zu erfolgen noch sind die Angaben auf einen Investmentanteil zu beziehen. Vielmehr müssen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] die "Besteuerungsgrundlagen" gesondert und einheitlich festgestellt werden, womit nicht die steuerpflichtigen oder steuerfreien Einkünfte der Anleger (hier: deren Betriebseinnahmen gemäß § 2 Abs. 1 [X.]), sondern die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 [X.] gemeint sind. Die jeweilige Besteuerungsgrundlage des § 5 Abs. 1 [X.] wird betragsmäßig insgesamt erfasst und gesondert festgestellt, bei mehreren Anlegern wie im Streitfall in einem weiteren Schritt nach der Beteiligungsquote auf diese verteilt und einheitlich festgestellt (vgl. Schreiben des [X.] --BM[X.]-- vom 02.06.2005 - IV C 1-S 1980-1-87/05, [X.], 728, und vom 18.08.2009 - IV C 1-S 1980-1/08/10019, [X.], 931, jeweils Rz 244, 250; s.a. B[X.]H-Urteil in [X.], 400, BStBl II 2018, 487).

b) Sowohl nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g [X.] als auch nach der Technik der Ertragsermittlung auf [X.] des Sondervermögens gemäß § 3 Abs. 3 [X.] sind die [X.]- und [X.]-Beträge eines [X.]eschäftsjahres unabhängig davon gesondert und einheitlich festzustellen, in welcher Höhe sie mit positiven Mieterträgen verrechnet werden können.

aa) § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g [X.] stellt nur auf den "Betrag" der [X.]/[X.] i.S. des § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] ab. Die Aufwendungen für [X.]/[X.] werden in § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] für die Ermittlung der Erträge den direkt abzugsfähigen Werbungskosten zugeordnet. Der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g [X.] bietet hingegen keinen Anhaltspunkt für die Ansicht des [X.] und des [X.], dass [X.]-/[X.]-Beträge eines [X.]eschäftsjahres nur in der Höhe festgestellt werden dürfen, in der sie als Werbungskosten mit positiven Mieterträgen des jeweiligen [X.]eschäftsjahres tatsächlich verrechnet werden können.

bb) Zur Ermittlung der ausgeschütteten Erträge aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 [X.]. § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] sind auf der [X.] zudem die [X.]-/[X.]-Beträge des jeweiligen [X.]eschäftsjahres in voller Höhe als Werbungskosten abzuziehen.

[X.]emäß § 1 Abs. 3 Satz 2 [X.] sind ausgeschüttete Erträge u.a. die von einem Investmentvermögen zur Ausschüttung verwendeten Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von [X.]rundstücken und grundstücksgleichen Rechten. Aufgrund der Anknüpfung an die "Erträge" aus Vermietung und Verpachtung handelt es sich bei diesen Mieterträgen um [X.] (vgl. z.B. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], Kommentar, § 1 [X.] Rz 67; [X.] in [X.], Investmentsteuergesetz, 2. Aufl., § 3 Rz 70; [X.] in Beckmann/[X.]/[X.], Investment, § 3 [X.] Rz 13; [X.]/[X.], [X.]/[X.], § 1 [X.] Rz 273, 282 f.; Patzner in [X.], Besteuerung privater Kapitalanlagen, Teil [X.] 33; vgl. BM[X.]-Schreiben in [X.], 728, und in [X.], 931, jeweils Rz 44).

Zu deren Ermittlung ist gemäß § 3 Abs. 1 [X.] [X.]. § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (ESt[X.]) auf der [X.] die Differenz zwischen den Einnahmen und den Werbungskosten eines [X.]eschäftsjahres zu bestimmen. Zu den direkt zuordenbaren Werbungskosten, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Mieteinnahmen des [X.]onds stehen, gehören gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] die [X.] oder [X.], soweit sie die nach § 7 ESt[X.] zulässigen Beträge nicht übersteigen. Auch der Abzug der [X.]/[X.] als Werbungskosten gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist danach nicht auf die Höhe der positiven Mieterträge begrenzt, d.h. bei der Ermittlung der [X.] aus Vermietung und Verpachtung sind die [X.]-/[X.]-Beträge i.S. des § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] für das jeweilige [X.]eschäftsjahr vollständig abzuziehen ([X.] in [X.], a.a.[X.], § 3 Rz 83; s.a. auch [X.]/[X.], a.a.[X.], § 1 [X.] Rz 283). Hierdurch können auf der [X.] für das jeweilige [X.]eschäftsjahr negative Mieterträge entstehen, wie sich unmittelbar aus § 3 Abs. 4 Satz 1 [X.] ergibt, und sich auch um die [X.]-/[X.]-Beträge noch erhöhen.

c) Der Auslegung des [X.] und des [X.], die Höhe der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g [X.] festzustellenden [X.]-/[X.]-Beträge entfalte eine unmittelbare Bindungswirkung für die Höhe passiver steuerlicher [X.], die ein bilanzierender betrieblicher Anleger des [X.] für [X.]-/[X.]-bedingte ausgeschüttete [X.] gemäß dem BM[X.]-Schreiben in [X.], 931, Rz 16b und der überwiegend zustimmenden Auffassung im Schrifttum (vgl. z.B. [X.]/[X.], a.a.[X.], § 1 [X.] Rz 283; [X.], ebenda, § 2 [X.] Rz 92; [X.] in [X.]/Tappen, [X.], 3. Aufl., § 3 [X.], Rz 54; [X.] in [X.], a.a.[X.], § 3 [X.] Rz 218) bilden könne, folgt der Senat nicht.

aa) Die [X.]eststellung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g [X.] dient nach überwiegender Auffassung des Schrifttums lediglich dem Zweck, eine Differenz zwischen einem festgestellten höheren Ausschüttungsbetrag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a [X.]. § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.] und den festgestellten ausgeschütteten Erträgen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b [X.]. § 1 Abs. 3 Satz 2 [X.] zu "erklären" ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.], § 5 [X.] Rz 33; Niedrig in [X.], a.a.[X.], § 5 Rz 96) oder diese Differenz zu verproben, was aber von vornherein nur in Betracht kommt, wenn ein [X.] vollständig ausgeschüttet wird (Völker in [X.]/[X.], [X.], Band 2, § 5 Rz 214). Die [X.]eststellung hat daher nur "informatorischen" Charakter, jedoch keine unmittelbare verfahrensrechtliche Bindungswirkung (§ 182 [X.]) für die Höhe des passiven steuerlichen [X.]s nach Rz 16b des BM[X.]-Schreibens in [X.], 931, selbst wenn es in der Praxis üblich sein sollte, diesen [X.] zu bilden (Völker in [X.]/[X.], a.a.[X.], § 5 Rz 214, 216; in diesem Sinne auch Zwischenurteil des [X.] Münster vom 19.02.2018 - 13 K 1278/14 K,[X.],[X.], E[X.] 2018, 781, Rz 63 f. (Revision anhängig unter XI R 10/18). Dem schließt sich der Senat an. Dass der [X.]eststellung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g [X.] aus Sicht des [X.] und des [X.] bei dieser Auslegung nur eine partielle Aussagekraft und damit untergeordnete [X.]unktion zukommt, ist angesichts des klaren [X.]esetzeswortlauts hinzunehmen.

bb) Die vom [X.] aufgrund des Ausweises der vollständigen [X.]- und [X.]-Beträge eines [X.]eschäftsjahres in der [X.]eststellung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g [X.] befürchteten Verwerfungen vermag der Senat nicht zu erkennen. Durch die [X.]eststellung des vollen [X.]-Betrags eines [X.]eschäftsjahres kann nicht automatisch beim Anleger in dieser Höhe ein den [X.]ewinn mindernder passiver steuerlicher [X.] gebildet werden und wirtschaftlich betrachtet eine entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 [X.] unzulässige Verlustzuweisung an den Anleger erfolgen. Denn die Höhe des passiven steuerlichen [X.]s beim Anleger bestimmt sich nicht nach dem gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g [X.] festgestellten vollen [X.]-Betrag des [X.]eschäftsjahres, sondern danach, in welchem Umfang ein [X.]-bedingter [X.] tatsächlich ausgeschüttet wurde. Der [X.] hat den Zweck, eine aufgrund der Ausschüttung des [X.]s ansonsten gebotene Kürzung der (fortgeführten) Anschaffungskosten des Anteils beim Anleger zu vermeiden (BM[X.]-Schreiben in [X.], 931, Rz 16a; vgl. [X.]/[X.], a.a.[X.], § 1 [X.] Rz 278; [X.], ebenda, § 2 [X.] Rz 92; [X.] in [X.] [X.] 2004, [X.]/ [X.], [X.]. Stand 01.05.2019, § 2 Rz 41.8; [X.]/[X.]roseta/Schilling/[X.] in [X.]/Tappen, a.a.[X.], § 1 Abs. 3 [X.], Rz 215; [X.]/Mager in Beckmann/[X.]/ [X.], a.a.[X.], § 1 [X.] Rz 258 f.; [X.] in Beckmann/[X.]/[X.], a.a.[X.], § 3 [X.] Rz 33). Eine solche Minderung der Anschaffungskosten des Anteils, die buchungstechnisch durch die Bildung des passiven [X.]s nach Rz 16b des BM[X.]-Schreibens in [X.], 931 vermieden wird, kommt aber nur in Höhe des Differenzbetrags in Betracht, in dem die Ausschüttungen die ausgeschütteten Erträge übersteigen und sich diese Differenz auf die Auskehrung eines [X.]-bedingten [X.]s zurückführen lässt. Nur in dieser Höhe, d.h. in Höhe der zur Ausschüttung tatsächlich verwendeten [X.]-bedingten [X.], ist der während der Haltedauer der Beteiligung entstandene passive [X.] für die Schlussbesteuerung des Anlegers einer Anteilsveräußerung oder -rückgabe von Bedeutung. Es ist damit auch im Hinblick auf die Schlussbesteuerung des Anlegers, welche an den fortentwickelten [X.] anknüpft, nicht zu erkennen, warum die jährlich vorzunehmende [X.]eststellung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g [X.] nicht den vollen [X.]-/[X.]-Betrag des jeweiligen [X.]eschäftsjahres ausweisen darf (vgl. auch Völker in [X.]/[X.], a.a.[X.], § 5 Rz 215 f.).

cc) Zudem ist zu berücksichtigen, dass [X.]-/[X.]-Beträge nach einhelliger und zutreffender Meinung nur gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] bei der Ertragsermittlung auf [X.] des Sondervermögens abzugsfähig sind. Sie dürfen hingegen nicht im Rahmen der Ermittlung der --im Streitfall ausschließlich relevanten-- Betriebseinnahmen der Anleger des [X.] gemäß § 2 Abs. 1 [X.] abgezogen werden (BM[X.]-Schreiben in [X.], 728, und in [X.], 931, jeweils Rz 56; vgl. z.B. [X.] in [X.]/[X.]/ [X.], a.a.[X.], § 3 [X.] Rz 92; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.], § 3 [X.] Rz 20; [X.] in [X.] [X.] 2004, a.a.[X.], § 3 Rz 79). Auch vor diesem Hintergrund sieht der Senat den maßgeblichen Zweck der [X.]eststellung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g [X.] nicht darin, unmittelbar Bindungswirkung für die Einkünfteermittlung der Anleger zu entfalten, sondern diese dient dazu, die bei der Ertragsermittlung des Sondervermögens abgezogenen [X.]-/[X.]-Beträge eines [X.]eschäftsjahres vollständig zu erfassen und zu dokumentieren (Völker in [X.]/[X.], a.a.[X.], § 5 Rz 214 f.).

dd) Im Ergebnis sind damit jeweils die angefallenen [X.]-Beträge eines Wirtschaftsjahres gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g [X.] gesondert und einheitlich festzustellen (so auch Petzschke in Beckmann/[X.]/[X.], a.a.[X.], § 5 [X.] Rz 87; [X.]/[X.], § 5 [X.] 2004 Rz 39).

4. Die Sache ist spruchreif. Die angefochtenen [X.]eststellungsbescheide für die Streitjahre sind rechtswidrig. Über die Höhe der vollständigen [X.]-/[X.]-Beträge für die Streitjahre besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Der Klage ist stattzugeben.

[X.]ür das [X.]eschäftsjahr vom 01.07.2005 bis 30.06.2006 ([X.] am [X.]) ist der gesondert und einheitlich festzustellende Betrag der [X.] oder [X.] nach § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] auf 1.002.781,36 € herabzusetzen. [X.]ür das [X.]eschäftsjahr vom 01.07.2006 bis 30.06.2007 ([X.] am [X.]) ist der gesondert und einheitliche festzustellende Betrag der [X.] oder [X.] nach § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] auf 1.001.616,11 € zu erhöhen. Diese [X.]esamtbeträge sind anhand der [X.] auf die Anleger des [X.] zu verteilen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 [X.]O.

Meta

VIII R 22/16

30.07.2019

Bundesfinanzhof 8. Senat

Urteil

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 21. Juni 2016, Az: 4 K 2299/13, Urteil

§ 182 AO, § 1 Abs 3 S 1 InvStG, § 1 Abs 3 S 2 InvStG, § 3 Abs 3 S 1 InvStG, § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst g InvStG, § 15 Abs 1 S 3 InvStG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.07.2019, Az. VIII R 22/16 (REWIS RS 2019, 4966)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4966

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI R 42/20 (Bundesfinanzhof)

Teilwertabschreibung auf Investmentanteile: Ausgleichsposten


XI R 10/18 (Bundesfinanzhof)

Rückgabegewinn bei Anteilen an Immobilienfonds im Betriebsvermögen


VIII R 3/19 (Bundesfinanzhof)

(Freie Verwendungsentscheidung eines Investmentfonds vor der Einführung von § 3a des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004))


VIII R 37/16 (Bundesfinanzhof)

Zur Berücksichtigung von AfA bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einer im Ausland …


I R 73/15 (Bundesfinanzhof)

Kein Ansatz nachträglicher Anschaffungskosten für ausschüttungsgleiche Erträge


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.