Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2017, Az. 4 StR 541/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 17729

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:100117B4STR541.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 541/16
vom
10. Januar 2017
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
10. Januar
2017
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Pfalz) vom 4.
Juli 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
bemerkt der [X.]:
Soweit der Angeklagte geltend macht, das [X.] habe bei der Ableh-nung seines Antrages auf Erholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die Stimme der Person, die auf dem in Augenschein genomme-kverletzt, bleibt die Revision ohne Erfolg. Der [X.] vermag auszuschließen, dass das Urteil auf der in den Urteilsgründen erfolgten Ablehnung des [X.] beruht, denn die [X.] hat die in Rede stehende Äußerung nicht bei der Begründung des bedingten Tötungsvorsatzes herangezogen. Es kann daher offen bleiben, ob die Rüge bereits unzulässig ist, weil ihre Angriffsrichtung (Verstoß gegen §
244 Abs.
3 StPO durch eine fehlerhafte Antragsablehnung oder Verletzung von §
244 Abs.
6 StPO durch Ablehnung erst im Urteil) nicht hinreichend bezeichnet ist (vgl. [X.], [X.] vom 14.
Juli 1998

4
StR
255/98, [X.], 636; Beschluss vom 9.
De-zember 2014

3
StR
308/14).
Die Ablehnung von zwei Anträgen auf Vernehmung von im Ermittlungsverfah-ren tätigen Dolmetscherinnen ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die be-hauptete [X.] (Vereidigung und Belehrung
der Dolmetscherinnen) betraf nicht die Schuld-
und Straffrage.
Die [X.] durfte über die Anträge daher
ohne Bindung an die Voraussetzungen der §§
244
ff. StPO im [X.] nach Maßgabe der Aufklärungspflicht entscheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
Mai 2011

3
StR
277/10, StraFo 2011, 314, 315).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Quentin
Feilcke

Meta

4 StR 541/16

10.01.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2017, Az. 4 StR 541/16 (REWIS RS 2017, 17729)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17729

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