Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2002, Az. BLw 2/02

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2002, 3443

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[X.] 2/02vom26. April 2002in der [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.] § 9 Abs. 1 Nr. 1Das Erfordernis der Dringlichkeit des [X.] ist nicht in erster Liniezeitlich orientiert. Es muß vielmehr eine gesteigerte Notwendigkeit bestehen, waszeitliche Erwägungen nicht ausschließt, aber Raum läßt für Überlegungen der [X.].[X.], Beschluß vom 26. April 2002 - [X.]/02 -OLG [X.] Ahaus- 2 -Der [X.], [X.], hat am 26. [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. Dr. [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündlicheVerhandlung vom 4. Dezember 2001 ergangenen [X.] Zivilsenats des [X.] wird auf Kosten [X.] zurückgewiesen.Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 215.000 •Gründe:[X.] notariellem Vertrag vom 5. Oktober 2000 verkaufte der [X.] 1, der einen Schweinemastbetrieb unterlt, dem Beteiligten zu 2 die [X.] von [X.], Blatt 355, verzeichnete Flche der Gemarkung [X.],Flur 46, Flurstück 32, zum Preis von 420.000 DM. Der Beteiligte zu 2 ist [X.]. Mit [X.]Nachtrag vom 16. Juli 2000 hatte [X.] Beteiligte zu 1 die anschlieûend verkaufte Flche für die Dauer von zehnJahren, davon die ersten fünf Jahre pacht[X.]ei, zurückgepachtet, um sie wie [X.] bewirtschaften zu können. Der Beteiligte zu 2 bot dem Beteiligten zu [X.] nach deren Ablauf um weitere zehn Jahrezu ortslichem Pachtzins an.Im Rahmen des eingeleiteten Genehmigungsverfahrens zeigte derLandwirt [X.] [X.] , der in etwa 7 km Entfernung einen Vollerwerbs-betrieb mit rund 42 ha [X.] und 27 ha Pachtland bewirtschaftet, [X.] einem Erwerb der Flche an.Aufgrund desste die Beteiligte zu 3 mit Bescheid vom 4. [X.] das Vorkaufsrecht nach dem [X.] zugunsten von[X.] W. aus. Gegen diesen Bescheid haben die Beteiligten zu 1 und 2Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem Antrag, den [X.] zwischen ihnen zu genehmigen und die Unwirksamkeit [X.].Das Landwirtschaftsgericht hat die Antrwiesen. Das Oberlan-desgericht hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 zurckge-wiesen. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen sie den [X.] Genehmigung des Grundstckskaufvertrages weiter.[X.] Beschwerdegericht lt den Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 1[X.] [X.] gegeben. Die Verûerung der Flche an den Beteiligten zu [X.] nachteilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur, da der Landwirt [X.]an dem Erwerb der Flche ein dringendes Interesse habe. Der [X.] 4 -stand, [X.] die verkaufte Flche an den Beteiligten zu 1 [X.] sei, stehe dem nicht entgegen, da der Erwerb zukunftsorientiert seiund lang[X.]istig der Sicherung des Betriebes diene.[X.] Aus[X.]ungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 [X.] kann die Genehmigung einer Grund-stcksverûerung gemû § 2 [X.] versagt werden, wenn dies eine [X.] Verteilung des Grund und Bodens zur [X.]. Nach der stigenRechtsprechung des Senats liegt dieser Versagungsgrund vor, wenn ein land-wirtschaftlich genutztes Grundstck an einen Nichtlandwirt verûert wird, ob-wohl ein Landwirt die Flche zur Aufstockung seines Betriebs dringend benö-tigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des Kaufver-trages zu erwerben ([X.]Z 75, 81, 83 f; 94, 292, 294 f; 112, 86, 88). [X.] hat das Beschwerdegericht im konkreten Fall zu Recht [X.]) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht der Umstand,[X.] [X.] W. im Jahre 1988 12 ha seines Landes an die Gemeinde [X.]verkauft hat, der Annahme eines [X.] nicht entgegen. [X.] an die Gemeinde beruhte darauf, [X.] die Flche als Gewerbegebietausgewiesen worden war. Daû [X.] [X.] sie an sich weiter [X.], zeigt sich an seinen jahrelangen - wenngleich erfolglosen - Bemn-gen um [X.]. Zu Recht hat das Beschwerdegericht diesen Bedarf- 5 -auch dadurch als gesteigert angesehen, [X.] [X.] zwischenzeitlich sei-nen Viehbestand noch aufgestockt hat. Dazu bedurfte es entgegen der [X.] keiner ren Feststellungen zu der zeitlichenAbfolge und zu dem [X.] von Viehbestand und Grundstcksbestand.Denn der Grundstcksbestand ist nach den Feststellungen des [X.] im wesentlichen gleich geblieben, da die verkauften [X.] durch [X.] ausgeglichen werden konnten. Eine Aufstockung des [X.] unterstreicht daher in jedem Fall das Bestreben von [X.] , seinenBetrieb weiter zu [X.], um sich auf dem Markt behaupten und entwickelnzu k. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegerichthieraus gefolgert hat, [X.] der von [X.] angestrebte Erwerb der Verbes-serung der Agrarstruktur dient und [X.] angesichts dessen eine Verûerungan einen Nichtlandwirt zu einer ungesunden Bodenverteilung im Sinne des § 9Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.]t.b) [X.] ist auch nicht dahin zu folgen, [X.] die vondem Beschwerdegericht angenommene Dringlichkeit des [X.]mit der in dem Kaufvertrag mit dem Beteiligten zu 2 vereinbarten Rckver-pachtung in Widerspruch stehe. Das Erfordernis der Dringlichkeit ist nicht inerster Linie zeitlich orientiert. Es geht - entgegen der Auffassung der Rechts-beschwerde - nicht darum, [X.] der erstrebte Erwerb des Landwirts eilig seinmsse, [X.] er keinen Zeitaufschub dulde. Vielmehr ist der Begriff "dringend"im Hinblick auf die Auswirkungen des [X.] [X.] die Agrarstruktur zusehen. Allein darauf kommt es bei der Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 [X.]an ([X.] 21, 73, 86). Das bedeutet, [X.] der Zuerwerb [X.] den Betrieb [X.] dringlich vor allem im Sinne einer gesteigerten Notwendigkeit seinmuû. Das [X.] zeitliche [X.] nicht aus, lût aber Raum [X.] die- 6 -von dem Beschwerdegericht bercksichtigte Überlegung der Zukunftsorien-tiertheit. So ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Beschwerdegericht demUmstand Rechnung getragen hat, [X.] [X.] ein besonderes Interesse aneiner mittel- bis lang[X.]istigen Perspektive seines Betriebes dargelegt hat. [X.], [X.] zu erhalten, die mittel[X.]istige [X.] des Verkaufs an die Gemeinde durch [X.] machen hinreichenddeutlich, [X.] der Erwerb der [X.] des Beteiligten zu 1 auch mit Rcksichtauf die zehnjrige Rckverpachtungspflicht eine sinnvolle und [X.] die Ent-wicklung des Betriebes notwendige Maûnahme darstellt, die der Verbesserungder Agrarstruktur dient.Soweit die Rechtsbeschwerde darauf verweist, [X.] der [X.] zu 1 die Option auf eine Verlrung der Pacht um weitere zehnJahre gewrt, [X.]t dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Wertung der kon-kreten Umstrch das Beschwerdegericht dahin, [X.] es vllig offen sei,ob es zu einer Wahrnehmung dieser Option kommen werde, [X.] erkennen. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, wenn das Beschwer-degericht der bloûen Mlichkeit einer Pachtverlrung [X.] die Frage [X.] des Erwerbs zum Zwecke der Verbesserung der [X.] erhebliche Bedeutung beigemessen [X.] -IV.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.[X.] [X.]

Meta

BLw 2/02

26.04.2002

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2002, Az. BLw 2/02 (REWIS RS 2002, 3443)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3443

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