Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.04.2011, Az. 4 StR 112/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7526

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Gegenstand

Hehlerei: Abgeschlossene Vortat als Voraussetzung einer Hehlerei


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Oktober 2010, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er im Fall II. 3 der Urteilsgründe der Beihilfe zur Unterschlagung schuldig ist,

b) in den Aussprüchen über die in diesem Fall erkannte [X.] und die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die vom [X.] zum Fall II. 3 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur Hehlerei nicht. Danach vermittelte der Angeklagte dem Zeugen [X.], der sein fremdfinanziertes und im Sicherungseigentum der Bank stehendes Kraftfahrzeug ins Ausland verkaufen und dann als gestohlen melden wollte, in Kenntnis dieser Umstände den Kontakt zum Mitangeklagten M.       , der über entsprechende Verbindungen verfügte. Dieser übernahm das Fahrzeug von dem Zeugen S.    und ließ es zusammen mit weiteren Fahrzeugen nach [X.] bringen, wo es veräußert wurde.

3

Die von § 259 Abs. 1 StGB vorausgesetzte rechtswidrige [X.] trat somit erst mit der Übergabe des Fahrzeugs an den Mitangeklagten M.        ein. Nach ständiger Rechtsprechung muss aber die gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat zum Zeitpunkt des abgeleiteten Erwerbs abgeschlossen sein; daher liegt Hehlerei nicht vor, wenn die Vortat erst durch die Verfügung zu Gunsten des "[X.]" begangen wird (vgl. [X.], Beschlüsse vom 24. Januar 1996  - 2 StR 664/95, [X.]R StGB § 259 Abs. 1 Vortat 5 und vom 28. November 2001 - 2 [X.], [X.], 542 m.w.N.; vgl. auch Fischer, StGB, 58. Aufl., § 259 Rn. 8 m.w.N.). Durch seine Vermittlungstätigkeit leistete der Angeklagte jedoch Beihilfe zu der von dem Mitangeklagten und dem Zeugen [X.] gemeinschaftlich begangenen Unterschlagung (§ 246 Abs. 1, § 27 StGB).

4

Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend um. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

5

Im Hinblick auf den gegenüber § 259 Abs. 1 StGB milderen Strafrahmen des § 246 Abs. 1 StGB kann der Senat nicht mit Sicherheit ausschließen, dass das [X.] bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte. Die Aufhebung der Einzelstrafe, die zugleich die Einsatzstrafe ist, entzieht auch der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage. Die der Strafbemessung zu Grunde liegenden Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler unberührt; sie können daher bestehen bleiben. Dies schließt ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.

Ernemann                                   Solin-Stojanović                                      Cierniak

                          [X.]

Meta

4 StR 112/11

14.04.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hagen (Westfalen), 28. Oktober 2010, Az: 46 KLs 600 Js 375/09 - 6/10, Urteil

§ 259 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.04.2011, Az. 4 StR 112/11 (REWIS RS 2011, 7526)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7526

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