Bundessozialgericht, Beschluss vom 09.01.2015, Az. B 10 LW 1/14 BH

10. Senat | REWIS RS 2015, 17391

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögenseinsatz - unbebautes Grundstück kein Schonvermögen


Tenor

Der Antrag des [X.], ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 30. April 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe

1

I. Der Kläger will eine Altersrente aus der landwirtschaftlichen Altersversorgung erstreiten.

2

Mit Urteil vom 30.4.2014 hat das [X.] den Anspruch abgelehnt und die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat dagegen innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen hat er [X.] angegeben, er bewohne mit seiner Frau und seiner Tochter ein Zweifamilienhaus auf eigenem Grundstück. Darüber hinaus verfüge er über ein Grundstück von 2692 qm im Wert von 67 000 Euro. Dieses könne er aber nicht zur Prozessfinanzierung einsetzen, weil es im Wege des Anerbenrechts seiner Tochter versprochen sei.

3

II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts, weil ihm nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zuzumuten ist, die Kosten der Prozessführung aus eigenem Vermögen aufzubringen.

4

Nach § 73a [X.] SGG iVm § 114 [X.] ZPO ist dem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, PKH zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 73a [X.] SGG iVm § 115 Abs 3 S 1 ZPO hat der Beteiligte sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Nach § 73a [X.] SGG iVm § 115 Abs 3 S 2 ZPO iVm [X.] gehört zum Vermögen das gesamte verwertbare Vermögen der [X.] einschließlich ihres Grundeigentums. Nicht einzusetzen hat die [X.] allerdings nach § 73a [X.] SGG iVm § 115 Abs 3 S 2 ZPO iVm [X.] ein angemessenes Hausgrundstück.

5

Nach diesen Vorgaben geht der Senat davon aus, dass der Kläger die Kosten der Prozessführung für die Nichtzulassungsbeschwerde von voraussichtlich rund 600 Euro für die erforderliche Beauftragung eines Rechtsanwalts aus seinem nach § 73a [X.] SGG iVm § 115 Abs 3 S 1 ZPO einzusetzenden Vermögen decken kann. Denn außer über ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück in der A., welches er mit seiner Ehefrau und volljährigen Tochter bewohnt, verfügt der Kläger noch über ein weiteres unbebautes Grundstück in der [X.] Dessen Wert hat er mit 67 000 Euro angegeben. Da der Kläger dieses Grundstück nicht bewohnt, stellt es kein Schonvermögen im Sinne des § 73a [X.] SGG iVm § 115 Abs 3 S 2 ZPO iVm § 90 Abs 2 Nr 8 [X.] dar und ist für die Prozesskosten durch Beleihung oder - ggf teilweisen - Verkauf uneingeschränkt als Vermögen einzusetzen (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] - Juris; [X.] Beschluss vom 14.9.2011 - 11 Ta 169/11 - Juris RdNr 19; [X.]/[X.]/[X.]/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Aufl 2014, § 6 RdNr 325 mwN). Der Kläger hat nicht behauptet, sein Grundstück sei derzeit nicht oder nur mit unzumutbarem Wertverlust zu verkaufen oder zu beleihen. Sein Einwand, dieses Grundstück sei im Wege eines Anerbenrechts seiner Tochter versprochen, verfängt nicht. Ein Anerbenrecht für landwirtschaftliche Höfe nebst Bestandteilen und Zubehör im Sinne einer rechtlichen geregelten Sondererbfolge oder eines Übernahmerechts bei der Erbteilung, die von den allgemeinen Regeln des Erbrechts abweichen, existiert in [X.] nicht ([X.]/[X.], 73. Aufl 2014, Art 64 EGBGB, RdNr 2 ff mwN; [X.], [X.] 1990, [X.], 12 ff). Insoweit trägt der Kläger zudem nicht vor, das Grundstück werde landwirtschaftlich genutzt oder solle es zukünftig werden. Unabhängig davon schränken Verfügungen von Todes wegen die Verfügungsmacht des Erblassers zu Lebzeiten ohnehin nicht ein (vgl § 2286 BGB sowie allg [X.]/[X.], 73. Aufl 2014, § 1922 RdNr 3 mwN). Zumal der Kläger schon nicht dargetan hat, über das Grundstück bereits wirksam in einem Testament oder Erbvertrag zugunsten seiner Tochter verfügt zu haben.

6

Das Grundstück stellt auch kein Familien- und Erbstück im Sinne des § 90 Abs 2 Nr 6 [X.] dar, das zum Schonvermögen zählt, wenn seine Veräußerung für den Bedürftigen oder seine Familie eine besondere Härte bedeuten würde. Denn damit meint das Gesetz Schmuckstücke, Möbel, Kunstgegenstände und dergleichen ([X.] in Grube/[X.], [X.], 5. Aufl 2014, § 90 RdNr 46), nicht aber Grundstücke.

7

Eine Finanzierung seiner Prozesskosten durch die Allgemeinheit mit dem Ziel, das vorgesehene Erbteil seiner Tochter nicht zu schmälern, kann der Kläger daher nicht verlangen. Sollte er das Grundstück nicht sofort beleihen oder (ganz oder teilweise) verkaufen können, wäre es ihm zuzumuten, zur Zahlung der Anwaltskosten ein kurzfristiges Überbrückungsdarlehen (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] 174/10 - Juris) aufzunehmen, das nicht zu einer längerfristigen und ggf unverhältnismäßigen Belastung mit Darlehensraten führt.

8

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a [X.] SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Meta

B 10 LW 1/14 BH

09.01.2015

Bundessozialgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: LW

vorgehend SG Landshut, 2. Oktober 2013, Az: S 8 LW 7/13, Urteil

§ 73a Abs 1 S 1 SGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 115 Abs 3 S 1 ZPO, § 115 Abs 3 S 2 ZPO, § 90 Abs 1 SGB 12, § 90 Abs 2 Nr 6 SGB 12, § 90 Abs 2 Nr 8 SGB 12

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 09.01.2015, Az. B 10 LW 1/14 BH (REWIS RS 2015, 17391)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17391

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XII ZB 174/10

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