Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2000, Az. III ZR 52/99

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 721

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BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIII ZR 52/99Verkündet am:26. Oktober 2000F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] 26. Oktober 2000 durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.], 1. Zivilsenat, vom 18. [X.] - 1 U 121/97 - aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -TatbestandDer [X.] ist Eigentümer eines im Oktober 1992 eröffneten [X.], das er mit Vertrag vom 17. Januar 1992 zu einem monatli-chen Zins von 352.150 DM an die [X.] verpachtete. Bevor der [X.]im April 1991 mit dem Bauvorhaben begann, erhielt er zwei am 26. [X.] von dem damaligen Landrat des [X.], des [X.] jetzt klagenden [X.], unterzeichnete und mit dem Siegel des [X.] versehene Erklärungen. Die mit "Pflegesatzvereinbarung" überschriebeneErklärung lautet:"Der vorgeschlagene Pflegesatz von 95 DM täglich wird zum Zeit-punkt der Fertigstellung von der Kreisverwaltung als gerechtfertigtakzeptiert und [X.] der anderen, nachfolgend als "Vollbelegungszusage" bezeichnetenErklärung heißt [X.] Bedarf an Heimplätzen und Pflegeplätzen, auch im [X.] das Niveau bestehender Seniorenheime ist so groß, daß eineVollbelegung in einem neu zu bauenden Heim mit 240 Plätzendurch die Kreisverwaltung garantiert [X.] Finanzierung einer Teilsumme für das Bauvorhaben nahm der [X.] bei der [X.] im Rahmen des [X.]([X.]) einen Kredit über 20 Mio. DM auf, hinsichtlich dessen der [X.] 8. Januar 1991 eine Ausfallbürgschaft übernahm. Das [X.] -neren des [X.] genehmigte am 17. Januar 1991 auf [X.] Kreises die Übernahme der Bürgschaft als Rechtsaufsichtsbehörde.Weil das [X.] nach seiner Eröffnung nicht den [X.] [X.] entsprechend belegt wurde, Pachtzahlungen der Betreiberinan den [X.] ausblieben und dieser den aufgenommenen Kredit nicht be-diente, wurde der [X.] von der Bank aus der Ausfallbürgschaft in [X.] genommen. Gegenstand der auf § 774 BGB gestützten Klage sind [X.] 16. November 1993 bis 6. Juni 1995 aufgelaufenen Rückstände in [X.] insgesamt 3.169.169,84 DM nebst Verzugzinsen. Der [X.] ist der [X.], ihm stünden aus eigenem und abgetretenem Recht der [X.]Schadensersatzansprüche zu, die mit den Erklärungen vom 26. [X.] und der unterlassenen ausreichenden Belegung des [X.]s inZusammenhang stehen. Das [X.] hat der Klage entsprochen. Die Be-rufung des [X.] hatte keinen Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt der [X.] seinen Klageabweisungsantrag weiter.[X.] Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und [X.] der Sache an das [X.] 5 -I.Das Berufungsgericht bewertet die beiden Erklärungen des Landratesals einseitig verpflichtende verwaltungsrechtliche Willenserklärungen in Formöffentlich-rechtlicher Zusagen, die - um Wirksamkeit entfalten zu können - nach§§ 95, 45 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der [X.] und [X.]e in der [X.] (Kommunalverfassung - KV) vom 17. Mai 1990(GBl. I, [X.]) der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedurft hätten.Auch wenn man zugunsten des [X.] davon ausginge, den Landrat habedie ihm gegenüber dem Empfänger der Zusage obliegende Amtspflicht getrof-fen, die Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen, sei schon nachdem Vortrag des [X.] fraglich, ob der Landrat die Aufsichtsbehörde [X.] über den genannten Vorgang unterrichtet habe. Jedenfalls aberfehle es an einem Nachweis des [X.], daß der von ihm behauptete Scha-den auf der [X.] beruhe. Darüber hinaus hättender [X.] und die [X.] die Genehmigungsbedürftigkeit der [X.] erkennen müssen. Sie müßten sich wegen ihrer Vermögensdis-positionen ein derart gravierendes Mitverschulden anrechnen lassen, daß [X.] wegen der [X.] begründete [X.] [X.] verdrängt würde. Dies gelte auch, wenn man dem Landrat [X.], überhaupt unwirksame Zusagen abgegeben zu haben. Eine Vertrauens-haftung begründe dies nicht, weil der [X.] als Volljurist und die [X.]als im Geschäftsleben tätige und aufgrund ihres Geschäftsbereichs gerade [X.] mit den Behörden vertraute juristische Person bei der gebotenenSorgfalt die schwebende Unwirksamkeit der Zusagen hätten erkennen [X.] müssen. Ferner könne der [X.] nichts daraus herleiten, daß der Klä-- 6 -ger nicht durch Einweisung von pflegebedürftigen Personen die in der [X.] "garantierte" Belegung von der Inbetriebnahme des [X.] anherbeigeführt habe. Schließlich sei auch der Vorwurf nicht berechtigt, der Klä-ger habe versucht, ihn bzw. die [X.] "kaputtzumachen".II.Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punk-ten [X.] zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungs-gerichts, das in Übereinstimmung mit dem Urteil des [X.]des [X.] vom 27. März 1996 die hier in Rede stehendenErklärungen des Landrates als einseitig verpflichtende verwaltungsrechtlicheWillenserklärungen in Form öffentlich-rechtlicher Zusagen bewertet. Daß [X.] Landrat mit der Pflegesatzvereinbarung und der Vollbelegungszusage nichtnur - wie der Kläger in den Tatsacheninstanzen vertreten hat - unverbindlichzum Bedarf an Heimplätzen und zu den [X.] geäußert hat, [X.] er sich gegenüber dem [X.] und dem (damals vorgesehenen) Be-treiber des zu errichtenden [X.]s zu einer entsprechenden Bele-gung verpflichten wollte, hat das Berufungsgericht - wie seine Bezugnahme aufdas Urteil des [X.] zeigt - insbesondere dem Wortlaut unddem Sinn dieser Erklärungen entnommen; sie bezogen sich ihrem [X.] mit der Heimunterbringung alter Menschen auf Maßnahmen der Altenhilfeim Sinne von § 75 Abs. 2 Nr. 2 [X.], die grundsätzlich zu den Aufgaben desörtlichen Sozialhilfeträgers, mithin zum öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereich- 7 -des [X.], gehörten. Soweit man trotz des Wortlauts der [X.] bezweifeln mag, ob eine Behörde ohne jede Einschränkung eine "Voll-belegung" garantieren wolle, ist hier vor dem unstreitigen Hintergrund, daß [X.] ein beträchtlicher Bedarf an Pflegeplätzen bestand, weil [X.] Menschen im [X.] völlig unzureichend untergebracht warenund diese Einrichtungen alsbald geschlossen werden sollten, eine [X.] Erklärung in dem Sinne gerechtfertigt, daß sie jedenfalls für die hier [X.] stehende Zeit unmittelbar nach Fertigstellung des [X.]s Be-deutung haben sollte.2.Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizutreten, daß die Erklärungenzur Vollbelegung und zu den [X.] nach §§ 95, 45 Abs. 2 und 3 KV derGenehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde bedurften. Nach § 45 Abs. 2KV dürfen Gemeinden - für die Kreiswirtschaft gilt dies nach § 95 KV entspre-chend - Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur zur Erfül-lung ihrer Aufgaben übernehmen; die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmi-gung der Rechtsaufsichtsbehörde, soweit sie nicht im Rahmen der laufendenVerwaltung abgeschlossen werden. Nach § 45 Abs. 3 KV gilt dies sinngemäßauch für solche Rechtsgeschäfte, die denen in Absatz 2 genannten Rechtsge-schäften wirtschaftlich gleichkommen, wobei das Gesetz solche Rechtsge-schäfte hervorhebt, aus denen der Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren Ver-pflichtungen zur Leistung von Ausgaben erwachsen können. Daß die Erklärun-gen des Landrates, wenn man sie - wie hier - als Zusage zu verstehen hat, alseiner Bürgschaft oder einem Gewährvertrag gleichkommende Geschäfte [X.] sind, die wegen ihrer Auswirkungen für die Finanzkraft des [X.]über den Rahmen der laufenden Verwaltung hinausgehen, hat das Berufungs-gericht daher rechtsbedenkenfrei festgestellt. Dem steht nicht die Überlegung- 8 -des [X.] entgegen, die Zusage zu den [X.] habe letztlich nurdasjenige festgehalten, wozu der [X.] nach den [X.] sowieso verpflichtet gewesen sei oder in Zukunft verpflichtet ge-wesen wäre.3.Den Landrat traf die Amtspflicht, für die erteilten Zusagen die Genehmi-gung der Rechtsaufsichtsbehörde einzuholen. Der Genehmigungsvorbehaltdient zwar für sich gesehen nicht dem Interesse eines einzelnen, sondern [X.] kommunale Gebietskörperschaft vor weitreichenden, ihre [X.] überschreitenden Geschäften schützen (vgl. hierzu [X.], 51, 54 f;Urteil vom 6. Juni 2000 - [X.] - [X.], 1840, 1841). Da die erteil-ten Zusagen jedoch geeignet und dazu bestimmt waren, für die Errichtung undden späteren Betrieb eines [X.]s eine Vertrauensgrundlage zu [X.], hatte der Landrat, der verpflichtet war, die Zulässigkeit seiner Verpflich-tungserklärungen sorgfältig zu prüfen (vgl. [X.]surteil [X.], 16, 30), [X.] auch im Interesse der Empfänger der Zusagen einzuholen, [X.] den [X.] und den seinerzeit noch vorgesehenen Betreiber des [X.],an dessen Stelle in der Folgezeit die [X.] getreten ist.Daß der Landrat dieser Pflicht nachgekommen wäre, hat das [X.] - wie die Revision mit Recht rügt - nicht festgestellt. Soweit esunter Bezugnahme auf schriftsätzliches Vorbringen des [X.], im Ministe-rium sei davon die Rede gewesen, daß die vom [X.] eingegangenenVerpflichtungen überprüft werden müßten und die insofern erforderlichen Ge-nehmigungen wohl erteilt werden würden, für möglich hält, daß der Kläger dieAufsichtsbehörde über die Vollbelegungszusage und die Pflegesatzzusageunterrichtet hatte, besagt dies für die Frage, ob er auch deren Genehmigung- 9 -beantragt hat, nichts. Gegen eine solche Würdigung spricht im übrigen, daß esoffenbar nicht zu einer Entscheidung der Genehmigungsbehörde gekommenist, über die der Kläger den [X.] auch dann hätte unterrichten müssen,wenn sie im Sinne seines Vorhabens negativ ausgefallen [X.] Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -keine Feststellungen dazu getroffen, ob dem Landrat ein Verschulden zur Lastfiel, weil er nicht die Genehmigung für seine Erklärungen eingeholt bzw. weil erüberhaupt Zusagen abgegeben hat, die ohne Vorliegen der Genehmigung [X.] Wirksamkeit erlangen konnten. Unter Zugrundelegung des objektiviertenSorgfaltsmaßstabes, der im Rahmen des § 839 Abs. 1 BGB gilt, läßt sich nachdem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachvortrag des [X.]ein Verschulden des Landrates nicht verneinen. Denn nach diesem Sorgfalts-maßstab kommt es für die Beurteilung des Verschuldens auf Kenntnisse [X.] an, die für die Führung des übernommenen Amts im Durchschnitterforderlich sind (vgl. [X.]surteil [X.], 268, 274). Daß ein Landrat seineBefugnisse und seine Grenzen kennen muß, wie sie durch die [X.] ausgestaltet worden sind, liegt auf der Hand. Dies gilt auch dann,wenn der Landrat - wie der Kläger hier geltend macht - vor seiner Berufung [X.] als Arzt tätig gewesen ist und über keine Verwaltungspraxis verfügthat.5.Soweit der [X.] im Wege des Schadensersatzes so gestellt werdenmöchte, wie er bei Erfüllung der Zusagen durch den Kläger stünde, hängt [X.] davon ab, ob die Zusagen durch die [X.] genehmigt worden [X.] 10 -a) Mit Recht weist das Berufungsgericht insoweit dem [X.] [X.] zu und hält die Frage mit den wiedergegebenen Äußerungen beieinem Gespräch von Vertretern des [X.], [X.] des Inneren, des Regierungspräsidiums, des Amtes für Versor-gung und Soziales und des [X.] am 25. August 1994 noch nicht zu [X.] des [X.] für beantwortet; denn ob die Zusagen zu genehmigen [X.], wäre alsbald nach ihrer Abgabe um die Jahreswende 1990/91, spätestensim Zusammenhang mit der dasselbe Vorhaben betreffenden [X.] zu entscheiden gewesen.Daß die Zusagen, wie der Kläger in den Tatsacheninstanzen vertretenhat, offensichtlich inhaltlich nicht genehmigungsfähig gewesen seien, ist vonihm nicht näher begründet worden. Es kann jedoch auch umgekehrt nicht - wiedie Revision meint - ohne weiteres davon ausgegangen werden, die Zusagenhätten genehmigt werden müssen, weil sie mit Recht und Gesetz vereinbargewesen seien und der Rechtsaufsichtsbehörde, die lediglich die Rechtmäßig-keit des Verhaltens der beaufsichtigten Körperschaft zu überprüfen gehabt ha-be, kein Ermessen zugestanden habe. Das ist schon deshalb nicht richtig, [X.] - die Vereinbarkeit der Zusagen mit dem geltenden Recht unterstellt - gera-de Zweck der einzuholenden Genehmigungen war, die kommunale Gebietskör-perschaft vor einer übermäßigen Bindung in haushaltsrechtlicher Hinsicht zuschützen.b) Eine Klärung der Frage, ob die Zusagen genehmigt worden wären,kann nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts unterbleiben, der [X.] und die [X.] hätten die Genehmigungsbedürftigkeit der [X.] erkennen müssen; sie müßten sich die Durchführung des Bau-- 11 -vorhabens und die Eingehung des Pachtvertrages ohne Rücksicht auf das [X.] einer Genehmigung als derart schwerwiegendes Mitverschulden an-rechnen lassen, daß eine etwa wegen der [X.]begründete Amtshaftung des [X.] völlig verdrängt würde. Mit diesen Über-legungen, die im Ansatz davon ausgehen, daß dem [X.] seinerzeit [X.]sbedürftigkeit der Zusagen nicht positiv bekannt gewesen ist,auch nicht aufgrund der geführten Gespräche im Ministerium, überspannt dasBerufungsgericht die [X.] an einen Volljuristen und an eineim Geschäftsleben tätige juristische Person und vernachlässigt den Gesichts-punkt, daß es in erster Linie Sache des Landrates war, sich über seine Befug-nisse, den Charakter von ihm abgegebener Erklärungen und deren Genehmi-gungsbedürftigkeit zu vergewissern. Der [X.] hat wiederholt entschieden, [X.] dürfe im allgemeinen auf Erklärungen und Belehrungen eines Beamtensowie darauf vertrauen, daß die Behörden das ihnen Obliegende richtig undsachgemäß tun (vgl. [X.]surteile vom 23. Februar 1978 - [X.] - NJW1978, 1522, 1524; vom 18. Oktober 1990 - [X.] - NVwZ-RR 1991,171, 173; vom 5. Mai 1994 - [X.] - NJW 1994, 2087, 2089). Der [X.] deshalb, solange er nicht hinreichend Anlaß zu Zweifeln hat, nicht an-zunehmen, daß die Behörden falsch handeln. Regelmäßig ist daher [X.] gegen den Bürger nicht begründet, wenn er nicht klüger ist alsdie mit der Sache befaßten Beamten (vgl. [X.]surteil [X.], 224, 230).Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der betroffene Bürger aufgrundseiner Ausbildung oder seiner beruflichen Stellung in der Lage wäre, sich überden der Behörde unterbreiteten Sachverhalt und deren Verhalten eine juristischbegründete Meinung zu bilden. Die Einstandspflicht der Behörde entfällt auchnicht ohne weiteres deshalb, weil auf der Antragstellerseite ein Unternehmen- 12 -steht, das über rechtliche Kenntnisse und große Erfahrung auf dem in [X.] verfügt (vgl. [X.]surteil [X.], 268, 279 zum atom-rechtlichen Genehmigungsverfahren). Der Umstand, daß der [X.] als Voll-jurist die bis zur [X.] schwebende Unwirksamkeit der bei-den Zusagen hätte erkennen können und müssen, kann daher für sich alleinden Vorwurf eines den [X.] gänzlich ausschließenden Mit-verschuldens nicht begründen. Die Revision beanstandet insoweit auch [X.] den Sachvortrag des [X.] als übergangen, er sei mit kommunal-verfassungsrechtlichen Fragen beruflich nie befaßt gewesen; er habe insoweitkeinerlei Kenntnisse und an die Inhalte seiner diesbezüglichen Ausbildung [X.] Erinnerung gehabt.c) Das Berufungsgericht ist dem Beweisantritt des [X.], daß [X.]en erteilt worden wären, daher zu Unrecht nicht nachgegangen.Die Revisionserwiderung hält dies zwar im Ergebnis für richtig, weil sie meint,der [X.] habe nicht im einzelnen vorgetragen, wie die Rechtsaufsichtsbe-hörde in gleichgelagerten Fällen entschieden habe oder wie sie hätte [X.] müssen. Die Revision weist demgegenüber jedoch zu Recht auf dieIndizwirkung hin, die der Genehmigung der übernommenen [X.]. Die Rechtsaufsichtsbehörde hatte in diesem Zusammenhang zuprüfen, ob die Übernahme der Bürgschaft der Erfüllung der Aufgaben des[X.] diente. Darüber hinaus mußte sie insoweit dessen [X.] beachten und den wesentlichen Gesichtspunkt in Bedacht nehmen, ob [X.] der Bürgschaft geförderte Vorhaben so solide war, daß eine Inanspruch-nahme des [X.] tunlichst vermieden würde. Dies hing aber entschei-dend davon ab, ob ein entsprechender Bedarf an Heimplätzen vorlag und obdie öffentliche Hand in der Lage war, die nach Schließung der [X.] anfallenden höheren Kosten für ein den modernen Anforderun-gen gerecht werdendes neu errichtetes [X.] aufzubringen. [X.] die Rechtsaufsichtsbehörde aber gerade Vorüberlegungen anzustellen,die Gegenstand der hier abgegebenen Pflegesatz- und Vollbelegungszusagegewesen sind. Es ist naheliegend, daß die Rechtsaufsichtsbehörde die [X.] nur dann hätte genehmigen dürfen, wenn sie zugleich gegen [X.] Landrat abgegebenen Zusagen und deren Verwirklichung keine inhaltli-chen Bedenken hatte.Dem Beweisantritt des [X.] steht nicht - wie die [X.] vertreten hat - entgegen, daß die Landesregierung von [X.] 27. November 1990 die Bildung von Bezirksregierungen beschlossen [X.] der klagende [X.] dem [X.] zugeordnet wurde ([X.].[X.] 1991, 6). Offenbar waren die entsprechenden Behördenstrukturen im [X.] 1991, als die Bürgschaft durch das [X.], noch nicht eingerichtet. Der Kläger hat in den [X.] selbst vorgetragen, die Kommunalaufsicht sei seinerzeit [X.] des Inneren konzentriert gewesen. Es ist daher nicht zu beanstan-den, daß sich der [X.] auf das Zeugnis des Beamten bezieht, der über [X.] der Bürgschaft entschieden hat.6.Einem [X.], der darauf gestützt ist, der Landrat habedie Einholung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde unterlassen,stünde die vom Kläger erhobene Verjährungseinrede nicht entgegen.Nach § 852 Abs. 1 BGB verjährt der hier geltend gemachte Amtshaf-tungsanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der [X.] -von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. [X.] die Zusagen mangels Einholung der aufsichtsbehördlichen Genehmi-gung schwebend unwirksam waren und der Betrieb des [X.] noch nicht auf-genommen war, war ein Schaden noch nicht eingetreten. Allerdings mußte [X.] [X.] aufgrund des im Schreiben des [X.] vom 10. Juli 1992 ange-sprochenen Widerrufs der Vollbelegungszusage darauf einstellen, daß [X.] des [X.]s nicht wie von ihm vorgesehen verwirklicht wür-de und damit auch seine Investitionsaufwendungen unrentierlich sein könnten.Gleichwohl kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht davon ausgegangen werden,der [X.] habe von dem Schaden und der Person des ErsatzpflichtigenKenntnis erlangt. Der [X.] bestimmt in ständiger Rechtsprechung den für [X.] im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB maßgeblichen Zeitpunkt, indem der Verletzte von dem Schaden und der Person des ErsatzpflichtigenKenntnis erlangt, dahin, daß diese Kenntnis vorhanden ist, wenn der [X.] aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Personeine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erhebenkann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihmzumutbar ist (vgl. [X.]surteil vom 11. Mai 1989 - [X.] - NJW 1990,245, 247). Diese Zumutbarkeit ist beispielsweise verneint worden, solange dieaussichtsreiche Möglichkeit bestand, durch Verhandlungen mit der [X.] nicht Schadensersatz im engeren Sinne zu erlangen, wohl aber eine an-derweitige Kompensation, durch die die Vermögenseinbuße ausgeglichen wur-de, ohne daß es eines Schadensersatzprozesses bedurfte ([X.] aaO). Im vor-liegenden Fall stellte die am 25. Februar 1993 vor dem Verwaltungsgericht ge-gen den Kläger dieses Verfahrens erhobene Klage auf Zahlung von Pflegeko-stenzuschüssen, die der [X.] unter anderem auf die Zusagen vom 26. No-vember 1990 gestützt hat, ein geeignetes Mittel dar, die im Zusammenhang mit- 15 -den Erklärungen des Landrates aufgetretenen Streitpunkte einer Lösung zu-zuführen. Erst mit dem Urteil des [X.] vom 27. März 1996entschied sich für den [X.] und die Betreiberin des [X.] endgül-tig, daß ihnen die schwebend unwirksamen Zusagen keine Erfüllungsansprü-che vermittelten und sich die getätigten Aufwendungen als unrentierlich erwie-sen. Daher erhielt der [X.] erst durch die endgültige Erledigung diesesVerfahrens diejenigen Kenntnisse, die es ihm im Sinne der [X.]srechtspre-chung zumutbar machten, wegen der Amtshaftungsansprüche Klage zu erhe-ben (vgl. zu diesen Fragen [X.]surteile [X.]Z 122, 317, 324 ff und vom12. Oktober 2000 - [X.] - zur [X.] vorgesehen). Dies ist- im Wege einer Feststellungswiderklage - in der [X.] am [X.], mithin innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, geschehen. Darüberhinaus hat der [X.] am 3. Februar 1996 in [X.] gegen die [X.] vom 22. Dezember 1994, 12. Mai 1995 und 10. November 1995 aufden Kläger übergegangenen Darlehensansprüche aufgerechnet, so daß der[X.] insoweit zusätzlich den Schutz des § 390 Satz 2 BGB erfährt.7.Einem [X.] des [X.] können auch keine [X.] aus § 839 Abs. 3 BGB entgegengesetzt werden. Der [X.] gingnach dem im Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachvortrag zunächst da-von aus, notwendige Genehmigungen für sein Vorhaben seien erteilt. Daß [X.] des Landrates als Zusagen zu qualifizieren seien, die zu ihrerWirksamkeit einer Genehmigung bedurften, stellte sich erst zu einem Zeitpunktdeutlicher heraus, als dem [X.] bereits die ablehnende Haltung der Auf-sichtsbehörde zu den Bedingungen, unter denen das [X.] betrie-ben wurde, bekannt war. Zu diesem Zeitpunkt war es dem [X.] - auch [X.] auf das bereits angestrengte verwaltungsgerichtliche Verfahren zu den- 16 -Pflegekostenzuschüssen - nicht mehr zumutbar, den Kläger darauf in Anspruchzu nehmen, die Genehmigungen der Aufsichtsbehörde einzuholen.[X.] sich im weiteren Verfahren ergeben, daß die [X.] die Vollbelegungszusage nicht von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigtworden wären, stehen aufrechenbare Amtshaftungsansprüche des [X.]unter zwei Gesichtspunkten im Raum:1.Die Revision ist der Auffassung, der Kläger habe angesichts der [X.] und rechtlichen Möglichkeit, das Heim des [X.] entsprechendder - schwebend unwirksamen - Vollbelegungszusage vom Beginn der Inbe-triebnahme an voll zu belegen, sein Ermessen in diese Richtung [X.], zumal die Initiative auf Einrichtung des [X.] von ihm [X.]. Der Revision ist zuzugeben, daß die faktische Belegung des [X.] mit [X.] zu einer solchen nicht gleichzusetzen ist und die gesetzlichenZustimmungs- und Genehmigungserfordernisse nicht notwendig ausgehebelthätte, solange die Genehmigung noch nicht eingeholt war. Dennoch ist für dievon der Revision befürwortete Ermessensreduzierung, auf eine Vollbelegunghinzuwirken, kein Raum. War nämlich die Genehmigung nicht zu erteilen, blie-ben die Zusagen unverbindlich. Wollte man im Hinblick auf die vom [X.]geltend gemachte Vorgeschichte eine Reduzierung des Ermessens des Klä-gers annehmen, das vom [X.] errichtete Heim ohne Rücksicht auf [X.] vollständig zu belegen, liefe dies auf einen Erfüllungsanspruch hin-aus, der dem [X.] aufgrund der nicht wirksam gewordenen Zusage gera-- 17 -de nicht zustünde (vgl. [X.]surteil vom 22. Juni 1989 - [X.] - [X.], 403, 406; [X.]sbeschluß vom 13. Juli 1993 - [X.] - NVwZ 1994,91). Allerdings besteht im weiteren Verfahren gegebenenfalls Anlaß, dem [X.] gestellten Vorbringen des [X.] nachzugehen, sein Heim sei [X.] Kläger zu vermittelnden bzw. zu [X.] Sozialhilfeempfängern bewußt ausgeklammert worden, 250 Interessenten,die bereits 1990 Anträge auf Aufnahme in ein Alten- und Pflegeheim gestellthätten, seien nicht auf das Heim des [X.] hingewiesen worden und Be-wohner der in den Jahren 1993 bis 1995 geschlossenen Heime seien vorrangigin andere Heime, darunter den später errichteten und mit höheren [X.]arbeitenden H. verlegt worden. Insbesondere hinsichtlich des zuletzt genann-ten Vorbringens kann mangels anderweitiger Feststellungen nicht ausge-schlossen werden, daß der Kläger den [X.] gezielt benachteiligt [X.] kommt - wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt richtigsieht - als Amtspflichtverletzung in Betracht, daß der Landrat Zusagen gegebenhat, ohne auf deren Genehmigungsbedürftigkeit, das Ausstehen der Genehmi-gung oder ihre Versagung hinzuweisen. Insoweit ist daran zu denken, daß [X.] - jedenfalls nach ihrem objektiven Inhalt - Grundlage für eine weittra-gende Investitionsentscheidung sein sollten. Ob sie zugleich Grundlage für [X.] eines haftungsrechtlich schutzwürdigen Vertrauens waren, das [X.] des negativen Interesses rechtfertigt, hängt auch von den [X.] und sich aufdrängenden Erkenntnismöglichkeiten des Empfängersab (vgl. [X.]surteil [X.], 268, 284). Die Überlegung des Berufungsge-richts, der [X.] habe als Volljurist und die [X.] habe als eine im Ge-schäftsleben tätige juristische Person bei der gebotenen Sorgfalt die Genehmi-gungsbedürftigkeit erkennen müssen, steht der Annahme eines schutzwürdi-- 18 -gen Vertrauens nicht entgegen. Denn das Berufungsgericht läßt - wie [X.] 5 b ausgeführt - den Gesichtspunkt unberücksichtigt, daß es primär [X.] war, die für ihn geltenden Kompetenzvorschriften und Genehmi-gungsvorbehalte zu kennen und zu beachten (vgl. [X.], 51, 65), und daßder [X.] grundsätzlich darauf vertrauen durfte, der Landrat werde [X.] verhalten. Konkrete Feststellungen, die den Schluß erlaubten, der[X.] habe nicht auf die Wirksamkeit der Zusagen und/oder auf das Vorlie-gen der Genehmigungen vertrauen dürfen oder er habe die Genehmigungsbe-dürftigkeit der Zusagen gekannt, hat das Berufungsgericht bisher nicht getrof-fen, auch nicht, soweit es um das Gespräch im [X.] geht. Daß die im Zusammenhang mit dem Abschluß des [X.] dem Vortrag des [X.] über diese Zusagen informierte [X.] vonderen fehlender Genehmigung überhaupt wußte, ist ebenfalls - wie die [X.] mit Recht rügt - nicht festgestellt.[X.] Revision ist der Auffassung, einem Rückgriffsanspruch des [X.]wegen seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft stehe entgegen, daß imInnenverhältnis der [X.] das wirtschaftliche Risiko aufgrund der Zu-sagen des Landrates bis zu einem jährlichen Betrag von (95 DM pro Tag x 240Plätze x 365 Tage =) 8.322.000 DM von dem [X.] auf den Kläger verla-gert worden sei. Dieser Überlegung folgt der [X.] nicht. In den [X.] ist eine entsprechende Abrede nicht annähernd behauptet worden. [X.] sich auch nicht aus den wirtschaftlichen Zusammenhängen, die den [X.] 19 -sagen und der Bürgschaftsübernahme zugrunde liegen. Danach sollten [X.] dem [X.] zwar für seine Planungen eine Sicherheit bieten, daswirtschaftliche Risiko für das gesamte Vorhaben verblieb jedoch bei ihm. Der[X.] kann daher gegen den Rückgriffsanspruch des [X.] keine [X.] Einwände - auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben -erheben, als sie nach Amtshaftungsgrundsätzen begründet sind. Wollte man indieser Hinsicht anders entscheiden, würde man übersehen, daß die Zusagennicht durch die Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt waren, oder man würde derübernommenen Bürgschaftsverpflichtung einen Inhalt geben, der durch [X.] nicht gedeckt wäre.2.Das Berufungsgericht hat dem Kläger Verzugszinsen von 4 % aus [X.] zugesprochen, den dieser zur Erfüllung der Hauptschuld an die Bankgeleistet hat. In diesem Betrag sind auch Säumniszuschläge enthalten. [X.] beanstandet insoweit zu Recht, daß die angefochtene [X.] dieser Beziehung die Bestimmung des § 289 Satz 1 BGB nicht hinreichendbeachtet. Deren Anwendung wird nicht - wie das Berufungsgericht meint - da-durch ausgeschlossen, daß der Kläger die von ihm abgelösten Beträge zu [X.] zusammengefaßt hat, auf die § 288 Abs. 1 BGB ohne Ein-schränkung anwendbar wäre. Da durch den Forderungsübergang nach § 774BGB der Charakter des Anspruchs nicht verändert wird, ist eine [X.] 20 -Zinsansprüchen nur unter den Voraussetzungen des § 289 Satz 2 BGB mög-lich (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 9. Februar 1993 - [X.] - NJW 1993,1260, 1261). Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.[X.][X.][X.]DörrGalke

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III ZR 52/99

26.10.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2000, Az. III ZR 52/99 (REWIS RS 2000, 721)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 721

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