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PDF anzeigen5 [X.]98BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 10. Oktober 2000in der Strafsachegegen1.2.3.wegen Totschlags- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 10. Oktober 2000 beschlossen:Der Antrag des Rechtsanwalts [X.]auf Bewilligung einerPauschvergütung nach § 99 [X.] für die Teilnahme ander Revisionshauptverhandlung am 8. November 1999 [X.].[X.]eDer Senat hat den [X.] auf ihren am 8. November 1999 ge-stellten Antrag mit Beschluß vom gleichen Tage Prozeßkostenhilfe für [X.] bewilligt und Rechtsanwalt [X.]gemäß § 397aAbs. 2 StPO beigeordnet. Prozeßkostenhilfe kann grundsätzlich nicht überden Zeitpunkt der Antragstellung hinaus rückwirkend bewilligt werden(BGHR StPO § 397a Abs. 1 Œ Prozeßkostenhilfe 4 m.N.). Deshalb [X.] Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht die Teilnahme an der [X.] -sitzung vom 27. Oktober 1999. In der Fortsetzungssitzung am 8. November1999 erfolgte lediglich die Urteilsverkündung. Dies rechtfertigt [X.] für den [X.].[X.] BasdorfRaum Brause
Meta
10.10.2000
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2000, Az. 5 StR 632/98 (REWIS RS 2000, 944)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 944
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