Bundessozialgericht, Urteil vom 16.02.2022, Az. B 8 SO 3/20 R

8. Senat | REWIS RS 2022, 3567

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Fortsetzungsfeststellungsklage - Unzulässigkeit - Feststellungsinteresse - erledigter Verwaltungsakt - Wiederholungsgefahr - Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Auszahlung von Geldleistungen - Rechtsänderung - Wunsch- und Wahlrecht des Empfängers - Begriff des Wohnsitzes - Übermittlung an Wohnsitz - Angemessenheitsprüfung - umfängliche Änderung der in die Entscheidung über die Zahlweise einzustellenden Gesichtspunkte - Entscheidung ohne ausreichende Relevanz für künftige Entscheidungen


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 13. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den [X.]eteiligten ist streitig, ob der [X.]eklagte verpflichtet ist, die Leistungen der [X.]rundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ([X.]rundsicherungsleistungen) nach dem [X.] - ([X.]) über die Wohnanschrift des [X.] per Verrechnungscheck, Zahlungsanweisung zur Verrechnung oder [X.] zu zahlen.

2

Der 1937 geborene Kläger wohnt in [X.] und bezieht ergänzend zu einer Altersrente [X.]rundsicherungsleistungen von dem [X.]eklagten, unter anderem für den [X.]ewilligungsabschnitt vom [X.] bis zum 31.1.2014. [X.]ei ihm ist ein [X.]rad der [X.]ehinderung ([X.]d[X.]) von 60 sowie das Merkzeichen "[X.]" festgestellt. Der Kläger, der nicht über ein Konto bei einem [X.]eldinstitut verfügte, beantragte, ihm ab [X.]eginn des neuen [X.]ewilligungsabschnitts ([X.]) die Leistungen bargeldlos an seine Wohnanschrift zu übersenden, wie dies auch der Rentenversicherungsträger mache, und machte geltend, das [X.]esetz sehe in § 47 Sozialgesetzbuch Erstes [X.]uch - Allgemeiner Teil - (S[X.][X.] I) die Übermittlung von [X.]eldleistungen an den "Wohnsitz" des [X.]erechtigten vor, womit die Wohnung gemeint sei. Der beklagte Träger lehnte dies ab und bot an, die Leistungen entweder auf ein noch einzurichtendes kostenfreies Konto zu überweisen oder (wie bisher) eine [X.]arauszahlung in Räumen der [X.]ehörde - auch durch einen [X.]evollmächtigten - vorzunehmen ([X.]escheid vom 8.3.2013; Widerspruchsbescheid vom 16.10.2013). Der Kläger erhielt die [X.]rundsicherungsleistung auf letzterem Weg.

3

Die hiergegen gerichtete Klage, zuletzt gerichtet auf Feststellung, dass der [X.]eklagte verpflichtet sei, die [X.]rundsicherungsleistungen monatlich per Verrechnungsscheck, Zahlungsanweisung zur Verrechnung oder per [X.] an den Kläger zu zahlen, blieb ohne Erfolg ([X.]erichtsbescheid des Sozialgerichts [X.]erlin vom [X.]; Urteil des Landessozialgerichts [X.]erlin-[X.]randenburg vom 13.2.2020). Zur [X.]egründung seiner Entscheidung hat das LS[X.] ausgeführt, nach herrschender Meinung entspreche der [X.]egriff des "Wohnsitzes" iS des § 30 Abs 3 S[X.][X.] I wie in § 47 S[X.][X.] I demjenigen des § 7 [X.]ürgerliches [X.]esetzbuch ([X.][X.][X.]). Dieser sei nicht mit der Wohnung identisch. Nur in Ausnahmefällen sei auch eine Übermittlung direkt an die Wohnung des Leistungsempfängers denkbar. Der Kläger könne aber von seiner Wohnung in 35 Minuten das [X.]ezirksamt des [X.]eklagten erreichen, wobei Fußwege von maximal 350 m zwischen den Umstiegen im öffentlichen Nahverkehr anfielen. Die geltend gemachten Erkrankungen seien nicht zur [X.]egründung von Zweifeln geeignet, dass der Kläger diese Strecke bewältigen könne und bereits in der Vergangenheit regelmäßig bewältigt habe.

4

Hiergegen richtet sich die Revision des [X.]. Seinem Wunsch auf unbare Auszahlung an der Wohnungstür sei zu entsprechen. Er löse seinen Verrechnungsscheck dadurch ein, dass er diesen einem Nachbarn oder seinem [X.]riefträger gebe, die ihm die Summe jeweils in bar auszahlten. Mit Wohnsitz iS des § 47 S[X.][X.] I könne nur die Wohnanschrift gemeint sein.

5

Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts [X.]erlin-[X.]randenburg vom 13. Februar 2020, den [X.]erichtsbescheid des Sozialgerichts [X.]erlin vom 9. August 2016 sowie den [X.]escheid des [X.]eklagten vom 8. März 2013 in der [X.]estalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2013 aufzuheben und festzustellen, dass der [X.]eklagte verpflichtet war, die Leistungen der [X.]rundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung monatlich per Verrechnungsscheck,
hilfsweise per Zahlungsanweisung,
äußerst hilfsweise per [X.]
an die Wohnung des [X.] zu übermitteln.

6

Der [X.]eklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Der [X.] konnte aufgrund mündlicher Verhandlung in Abwesenheit beider Beteiligten entscheiden, nachdem diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach Aktenlage hingewiesen worden waren.

9

Die zulässige Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 [X.] Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <[X.]>).

Streitgegenstand ist vorliegend nicht die Höhe der Leistungen, die der [X.]läger erhalten hat, sondern deren Auszahlungsmodalität. Gegenstand des Rechtsstreits waren insoweit zunächst die Verfügungen des Beklagten über die Art und Weise der Auszahlung im [X.] vom [X.] bis zum 31.1.2014 dergestalt, dass der [X.]läger jeweils die Leistung am [X.]assenautomat in den Räumen des Beklagten erhalte. Daneben hat der Beklagte den Antrag des [X.], ab dem [X.] die Leistung auf einem abweichenden Weg auszuzahlen (nämlich per Verrechnungsscheck, Zahlungsanweisung zur Verrechnung oder [X.]), mit dem angefochtenen Bescheid vom 8.3.2013 abgelehnt. Sämtliche die Auszahlung der Grundsicherungsleistung betreffenden Verfügungen in den den [X.] vom [X.] bis zum 31.1.2014 regelnden Bescheiden bilden insoweit eine einheitliche Entscheidung, die der [X.]läger mit seinem Vortrag, der Beklagte habe eine Zahlungsanweisung auf dem Postweg zu seiner Wohnung vorzunehmen, fristgerecht angegriffen hat.

[X.] hiergegen ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs 4 [X.]. Das durch den [X.]läger angestrebte Ziel lässt sich zunächst nur durch die mittels Anfechtungsklage zu bewirkende Beseitigung der insoweit ablehnenden Entscheidungen des Beklagten kombiniert mit der durch eine Leistungsklage zu erzielende Vornahme der unbaren Geldauszahlung per Postweg an die Wohnung des [X.] erreichen. Der konkrete Auszahlungsmodus bedeutet eine Verwaltungsmaßnahme, die nicht auf einen Rechtserfolg, sondern einen tatsächlichen Erfolg gerichtet ist und damit einen mit der Leistungsklage zu erreichenden [X.], der im Unterschied zum Verwaltungsakt keine Regelung beinhaltet, weshalb eine Verpflichtungsklage als zulässige [X.]lageart ausscheidet (vgl [X.] vom [X.] AL 5/03 R - [X.]-2600 § 191 [X.] Rd[X.] 21; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl 2021, § 54 Rd[X.] 78).

Entsprechend war das Begehren des im Zeitpunkt der [X.]lageerhebung nicht vertreten gewesenen [X.] dahin auszulegen (§ 123 [X.]), dass er noch während des laufenden [X.]s zulässigerweise gegen beide Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids (§ 95 [X.]) eine Anfechtungsklage erhoben hat, ursprünglich verbunden mit dem Antrag, die bereits der Höhe nach festgesetzten Leistungen unbar durch Übersendung auf dem Postweg auszahlen. Der [X.] legt dabei sein Begehren hinsichtlich der verschiedenen genannten [X.] aufgrund des einer alternativen [X.]lagehäufung entgegenstehenden Bestimmtheitserfordernisses einerseits ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl 2021, § 56 Rd[X.] 8) und die im Wertpapierrecht geltende Formenstrenge andererseits (vgl [X.]/[X.], Handelsrecht, 23. Aufl 2020, Rd[X.] 546 bzw Rd[X.] 566) als eventualiter gestellt aus.

Das notwendige Vorverfahren (§ 85 [X.]) wurde durchgeführt; der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid (vom 16.10.2013) ausdrücklich sowohl die beantragte [X.] abgelehnt als auch über den von ihm im Bewilligungsbescheid vorgesehenen Weg der Auszahlung entschieden.

Entgegen der Auffassung des [X.] scheidet eine Feststellungsklage nach § 55 [X.] [X.] [X.] aus, weil diese gegenüber der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage subsidiär ist. Eine der von diesem Grundsatz anerkannten Ausnahmen liegt hier nicht vor (vgl BSG vom 9.2.1995 - 7 [X.] - [X.] 1996, 39, 42; BSG vom 22.5.1985 - 12 R[X.] 30/84 - [X.], 150, 153 = [X.] 1500 § 55 [X.], Rd[X.]2; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl 2020, § 55 Rd[X.]7). Selbst wenn das Begehren des [X.] dahin auszulegen wäre, dass er die Feststellung einer auch in der Zukunft bestehenden Verpflichtung des Beklagten zur Auszahlung in der von ihm begehrten Weise erreichen möchte, wäre die [X.]lage deshalb bereits unzulässig, zumal die Regelungswirkung der angegriffenen Bescheide sich aus Sicht des [X.] auf den konkreten Bewilligungszeitraum beschränkte (s zur Auslegung nach dem [X.] vom 3.7.2020 - [X.] [X.] 2/19 R - [X.], 258-269 = [X.] 4-3500 § 103 [X.], Rd[X.]5). Deshalb kann dahinstehen, ob trotz der jeweils nur abschnittsweise bei entsprechender Bedarfslage erfolgenden Bewilligung von Grundsicherungsleistungen (vgl § 44 Abs 3 [X.] XII) überhaupt ein zwischen den Beteiligten in der Zukunft bestehendes Rechtsverhältnis angenommen werden kann (vgl BSG vom [X.] - [X.] [X.] 15/18 R - [X.] 4-3500 § 48 [X.], [X.] zum Feststellungsinteresse wegen der Absicherung im [X.]rankheitsfall).

Anders als der Beklagte meint, kann ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis für die als Anfechtungs- und Leistungsklage verstandene [X.]lage nicht von vornherein mit der Begründung verneint werden, dass der [X.]läger zur Zahlbarmachung der Leistung auf dem von ihm begehrten Weg ohnehin seine Wohnung verlassen müsste, weil das von ihm beschriebene Verfahren der Übertragung von Orderpapieren auf Dritte (Indossatare) rechtlich zulässig ist (Art 11 Wechselgesetz ; Art 14 Scheckgesetz idF vom 1.1.1964). Nach Abschaffung der [X.] besteht lediglich für diesen Hilfsantrag kein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis mehr.

Die angegriffenen Verwaltungsakte haben sich jedoch mit Ablauf des [X.]s auf sonstige Weise erledigt (vgl § 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - <[X.] X>), weil der [X.]läger die Leistungen jeweils per Auszahlung am [X.]assenautomat in den Räumen des Beklagten tatsächlich erhalten hat, wie sich aus den aktenkundigen Verfügungsentscheidungen ergibt. Anders als die Bewilligungsentscheidung selbst, deren Regelungsgegenstand auch nach Auszahlung der Leistung nicht durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise entfällt, geht von der Entscheidung des Beklagten über die Auszahlung der Leistung nach deren tatsächlichem Erhalt (wie von dem entsprechenden [X.]) keine unmittelbare Regelungswirkung mehr aus. Mit dem Erhalt der Leistungen für den genannten [X.] hat sich - entgegen der Auffassung des [X.] - auch der Bescheid vom 8.3.2013 erledigt; denn auch er kann nicht dahin verstanden werden, dass er die Art und Weise der Auszahlung zukunftsoffen über den Ablauf des [X.]s hinaus regelt. Nach Ablauf des [X.]s hat der Beklagte vielmehr hinsichtlich sämtlicher Voraussetzungen der Leistung eine neue Entscheidung ohne Bindung an vorangehende Entscheidungen zu treffen, was wiederum die Bewilligung von solchen Leistungen denknotwendig voraussetzt. Die Regelungswirkung der die Auszahlung regelnden Verfügungen ist aus Sicht des verständigen Empfängers damit auf die Dauer des [X.]s beschränkt und erfolgt hier jeweils unter Einbeziehung der ggf veränderten gesundheitlichen und sonstigen Lebensumstände des [X.]. Entsprechend hat der Beklagte für jeden folgenden [X.] ausdrücklich entschieden, dass die Auszahlung am [X.]assenautomat in seinen Räumen erfolgt.

Nach § 131 [X.] Satz 3 [X.] kann mit der [X.]lage gleichwohl die Feststellung begehrt werden, dass ein erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der [X.]läger ein berechtigtes Interesse hieran hat. Dieses Feststellungsinteresse als Sonderform des [X.] ist regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass der [X.]läger nicht ohne Not um die "Früchte" des bisherigen Prozesses gebracht werden darf, wenn das Verfahren einen bestimmten Stand erreicht hat; dies entspricht dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 Grundgesetz ). Es genügt ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann (BSG vom [X.] - [X.] [X.] 9/19 R - [X.], 246 = [X.] 4-3500 § 57 [X.], Rd[X.]8). Das im vorliegenden Fall alleine unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr in Betracht kommende Feststellungsinteresse ist indes mit der im laufenden Revisionsverfahren eingetretenen Rechtsänderung durch das Siebte Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze (7. [X.] IV-ÄndG) vom 12.6.2020 ([X.], 1248; im Folgenden neue Fassung ) am 1.12.2021 entfallen, weil sich die seitens des Beklagten in die Entscheidung einzustellenden abwägungsrelevanten Gesichtspunkte für den Fall, dass vom Empfänger alternativ eine andere Übermittlung als Überweisung gewählt wird, derart geändert haben, dass die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines zu diesem Zeitpunkt bereits erledigten Verwaltungsakts keine ausreichende Relevanz für künftige Entscheidungen hat.

Nach der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung des § 47 [X.] [X.] I (in der Fassung des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze vom 19.10.2013, [X.] 3836; im Folgenden: alte Fassung ) sollten Geldleistungen kostenfrei auf ein [X.]onto des Empfängers bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung ([X.]) [X.]/2012 des [X.] und des Rates vom 14.3.2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in [X.] und zur Änderung der Verordnung ([X.]) [X.] ([X.] vom 30.3.2012, [X.]) gilt, überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt werden, soweit die besonderen Teile des [X.] keine Regelung enthalten. § 47 [X.] [X.] I nF ist demgegenüber an die bestehenden Regelungen des § 42 Abs 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ([X.] II) und § 337 [X.] [X.] - ([X.] III) angepasst worden: Der neue Satz 2 der Regelung schafft die [X.]ostenfreiheit bei einer anderen Übermittlung als der Überweisung ab, es sei denn, dass der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines [X.]ontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist (Satz 3).

§ 47 [X.] I enthält damit nach wie vor ein Wahlrecht des Empfängers, ob die Leistung auf ein [X.]onto überwiesen oder auf andere Weise die Übermittlung erfolgen soll (vgl [X.] [X.]/[X.], [X.] I, [X.] § 47 Rd[X.] 4, Stand VI/2021; BSG vom 24.1.1990 - 2 RU 42/89 - Rd[X.]5 = [X.] 3-1200 § 47 [X.]; zu § 42 [X.] II Hengelhaupt in [X.]/[X.] [X.] II, [X.] § 42 Rd[X.]47, Stand VI/2016) und im Übrigen unverändert keine Regelung zum weiteren Zahlverfahren. Unverändert geblieben ist auch der Begriff des "Wohnsitzes", der - wovon das [X.] zutreffend ausgegangen ist - nicht mit Wohnung gleichzusetzen ist. Es handelt sich vielmehr um den Wohnort iS des § 30 Abs 3 [X.] I iVm § 7 [X.], an dem der Empfänger eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er diese beibehalten und benutzen wird. Geschuldet wird daher grundsätzlich nur die Übermittlung an die "kleinste politische Einheit" (vgl [X.] in jurisP[X.]-[X.] I, § 47 Rd[X.]1.1, Stand 13.8.2021; [X.] in [X.]asseler [X.]omm, § 47 [X.] I Rd[X.]8, Stand XII/2021; [X.] in [X.], [X.], 81. Aufl 2022, § 7 Rd[X.]; [X.] in jurisP[X.]-[X.], § 7 Rd[X.] 4, Stand 11.2.2021; [X.], [X.] I, 6. Aufl 2019, § 47 Rd[X.]6). Hierfür spricht auch die Regelung des § 270 [X.], der in [X.] wortlautidentisch zu § 47 [X.] I als Zielort für [X.] den Wohnsitz nennt und in Abs 4 ausdrücklich die Regelungen zum Leistungsort nach § 269 [X.] ("Wohnsitz des Schuldners") unberührt lässt, weshalb es selbst bei Zusammenfallen von Leistungsort und Erfüllungsort in derselben politischen Gemeinde (vgl [X.] <[X.]> vom [X.] - NJW 1969, 875) bei Geldschulden als modifizierte Schickschulden für die Rechtzeitigkeit nicht auf das Eintreffen an der Wohnung des Gläubigers ankommt (vgl [X.] vom 5.10.2016 - [X.] - Rd[X.] 25 ff - NJW 2017, 1596).

Übt der Sozialhilfeempfänger das Wahlrecht im Hinblick auf die zweite Variante "Übermittlung an Wohnsitz" aus, steht auch wegen der Zahlungsmodalitäten die konkrete Ausgestaltung der Übermittlung im pflichtgemäßen Ermessen (§ 17 Abs 2 Satz 1 [X.] XII; § 39 [X.] I) des Beklagten (vgl auch Löcken in Eicher/[X.]/[X.], [X.] II, 5. Aufl 2021, § 42 [X.] II Rd[X.] 47). Dabei kommt dem Wunsch- und Wahlrecht nach § 9 Abs 2 [X.] XII zentrale ermessensleitende Bedeutung zu ([X.]-Grune in jurisP[X.]-[X.] XII, § 9 Rd[X.] 28 ), soweit die Wünsche angemessen sind, was als tatbestandliche einschränkende Voraussetzung gerichtlich voll überprüfbar ist ( [X.] in Grube/[X.], [X.] XII, 7. Aufl 2020, § 9 [X.] XII Rd[X.]4). Nach § 9 Abs 2 Satz 3 [X.] XII soll den Wünschen nicht entsprochen werden, soweit sie mit unverhältnismäßigen Mehrkosten zulasten der [X.] verbunden sind. Maßstab für den [X.] und zu bewertenden Vergleich ist zunächst eine [X.]osten-Nutzen-Relation, wenn auch nicht ausschließlich monetäre Aspekte einzustellen sind ([X.]-Grune in jurisP[X.]-[X.] XII, § 9 Rd[X.]2 ).

Die nach altem Recht noch von der Verwaltung zu tragenden Mehrkosten, die bei unverhältnismäßiger Höhe einem Entsprechen der Wünsche des Leistungsberechtigten entgegenstanden (vgl zu § 4 Abs 2 [X.] > Verwaltungsgericht Lüneburg vom 5.10.2001 - 4 [X.]/01 - Rd[X.] 5; ähnlich bereits BSG vom 12.9.1984 - 10 R[X.]g 15/83 - [X.] 1200 § 47 [X.], [X.]), sind nun nach der neuen Fassung des § 47 [X.] Satz 2 [X.] I seitens des Leistungsempfängers selbst zu tragen, sofern er nicht ohne Verschulden an einer [X.]ontoeröffnung gehindert war. Relevant für die [X.] sind daher seit der dem Zahlungskontengesetz vom 11.4.2016 ([X.] 720) und damit eingeführten Anspruch auf ein Basiskonto geschuldeten Rechtsänderung (BT-Drucks 19/17586, [X.]) weniger Aspekte, die unverhältnismäßige Mehrkosten der [X.] verhindern sollen ([X.] in: [X.]/[X.], [X.] XII, [X.] § 9 [X.] XII Rd[X.] 77, 80, Stand VI/2020; [X.]-Grune in jurisP[X.]-[X.] XII, § 9 Rd[X.]1 ). Vielmehr wird der Beklagte grundsätzlich als Alternative zur Überweisung auf ein [X.]onto mehr als die praktizierte Auszahlung per [X.]assenautomat in der Dienststelle bereithalten müssen, um dem gesetzlich vorgegebenen Wunsch- und Wahlrecht angemessen Rechnung tragen zu können. Das wird schon daraus erkennbar, dass der Gesetzgeber die lange Frist zwischen Verabschiedung und Inkrafttreten des § 47 [X.] I nF ausdrücklich deshalb gewählt hat, um den Behörden ausreichend Gelegenheit zur Anpassung ihres Auszahlungsverfahrens zu geben (BT-Drucks 19/17586 S 139).

In die [X.] einzustellen sind stattdessen nun verstärkt solche Gesichtspunkte, die aus der Aufgabe von Grundsicherungsleistungen als Existenzsicherung resultieren. Nach § 17 [X.] [X.] [X.] I ist der Leistungsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält, zumal insbesondere bei der Existenzsicherung dienenden Leistungen das Beschleunigungsgebot gilt (BSG vom 24.7.2003 - B 4 RA 60/02 R - Rd[X.]3 - [X.] 4-1200 § 52 [X.]; [X.] in jurisP[X.]-[X.] I, § 17 Rd[X.] 25 ). Neben dem Interesse des Leistungsempfängers, seine Sozialleistung pünktlich zu erhalten, besteht daher die Pflicht des Sozialleistungsträgers zur möglichst effektiven und wirtschaftlichen Erbringung der Leistung. Durch Übersendung eines Schecks geht zwar die Transport- und Verzögerungsgefahr auf den Leistungsempfänger als Gläubiger über, sofern er diesen rechtzeitig einlösen kann (vgl [X.] in [X.], [X.], 81. Aufl 2022, § 270 Rd[X.] 5), die [X.] erfolgt jedoch nur erfüllungshalber (§ 364 Abs 2 [X.]) durch Übernahme einer neuen Verbindlichkeit als Holschuld, die erst mit Einlösung des Schecks erfüllt wird ([X.] vom [X.] - Rd[X.]0, [X.]Z 170, 276; [X.] vom 7.10.1965 - II ZR 120/63 - Rd[X.] 7 f, [X.]Z 44, 178-183; [X.] vom 11.10.1995 - [X.] - Rd[X.] 24, [X.]Z 131, 66, 74; [X.] vom 16.4.1996 - [X.] - Rd[X.] - LM [X.] § 362 [X.] 23 <9/1996>; [X.] vom 7.3.2002 - [X.]/00 - juris Rd[X.]4 - LM [X.] § 162 [X.]3 <11/2002> vgl zum Wechsel [X.] vom 7.11.2000 - [X.] - Rd[X.]3 - LM [X.] § 607 [X.]77 <10/2001>; siehe auch [X.] in [X.], [X.], 81. Aufl 2022, § 364 [X.]). Bestehen im Einzelfall Zweifel an der zweckgerechten sofortigen Einlösung des Schecks oder Anweisung zur Verrechnung wären diese als gegen diese Zahlungsform sprechend zu berücksichtigen.

Ob neben der der Gesetzesänderung geschuldeten Änderung der Abwägungsgesichtspunkte in der [X.] als tatbestandlicher Voraussetzung noch auf der [X.] veränderte [X.] zu berücksichtigen sind, konnte der [X.] offenlassen. Das notwendige Feststellungsinteresse der Rechtswidrigkeit einer in der Vergangenheit getroffenen Entscheidung besteht jedenfalls aufgrund der inzwischen veränderten Rechtslage nicht mehr.

Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 193 [X.].

                [X.]rauß                [X.]                [X.]

Meta

B 8 SO 3/20 R

16.02.2022

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Berlin, 9. August 2016, Az: S 195 SO 2948/13, Gerichtsbescheid

§ 131 Abs 1 S 3 SGG, § 54 Abs 4 SGG, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG, § 47 Abs 1 S 1 SGB 1 vom 12.06.2020, § 47 Abs 1 S 2 SGB 1 vom 12.06.2020, § 47 Abs 1 S 3 SGB 1 vom 12.06.2020, § 47 Abs 1 SGB 1 vom 19.10.2013, § 17 Abs 1 Nr 1 SGB 1, § 30 Abs 3 SGB 1, § 39 SGB 1, § 39 Abs 2 SGB 10, § 9 Abs 2 S 1 SGB 12, § 17 Abs 2 S 1 SGB 12, § 7 BGB, § 270 BGB, ZKG, SGB4ÄndG 7

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.02.2022, Az. B 8 SO 3/20 R (REWIS RS 2022, 3567)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3567

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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