Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2003, Az. IX ZR 382/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3457

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[X.] ZR 382/00vom10. April 2003in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und am 10. April 2003beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 24. Juli 2000 wird nichtangenommen.Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 51.129,19 (100.000 DM) festgesetzt.Gründe:Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.[X.] Klägerin hat schon nicht hinreichend dargetan, daß die Beklagtenihre Pflichten aus dem [X.] schuldhaft verletzt haben. Denn sie [X.] von der Klägerin mit der Interessenwahrnehmung erst zu einem Zeitpunktbetraut, als der Rechtsstreit beim [X.] bereits anhängigwar. Im Blick auf die unstreitige Kaufmannseigenschaft beider Parteien, dievorliegenden Vertragsurkunden, aus denen sich eine [X.] 3 -rung schlüssig ergab, und die bereits angefallenen erheblichen Mehrkostenwar es zumindest vertretbar, wenn nicht sogar naheliegend, den [X.] zunächst nicht zu stellen.Dies gilt auch für den Fall, daß sich die Zuständigkeit des [X.] nur aus § 38 Abs. 1 und 2 ZPO ergeben konnte, weil das [X.] und die [X.] das [X.] vom 16. September 1988 noch nicht in [X.] gesetzt hatte (vgl.[X.]/[X.], 2. Aufl. vor Art. 1 EuGVÜ Rn. 17; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 61. Aufl. [X.]. 1).[X.]Ganter[X.][X.]

Meta

IX ZR 382/00

10.04.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2003, Az. IX ZR 382/00 (REWIS RS 2003, 3457)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3457

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