Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2016, Az. IX ZR 86/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16916

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:280116BIXZR86.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR
86/14

vom

28. Januar 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr. Schoppmeyer

am
28. Januar
2016
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem die Berufung zurückweisenden Beschluss des 14. Zivilsenats des [X.] vom 24. März 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 38.470,88 e-setzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs.
1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist die Zulassung der [X.] nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§
543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO).

Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Klägerin sei zu einem Widerspruch gegen den im Verfahren der Teilungsversteigerung beschlossenen Teilungs-plan befugt gewesen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Widerspruch 1
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3

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nach § 115 Abs. 1 [X.], § 876 ZPO steht [X.] nach § 9 [X.] am Verfahren beteiligten Gläubigern zu, die ein Recht auf Befriedigung aus dem [X.] haben, aber nach dem Teilungsplan ganz oder zum Teil durch einen anderen Beteiligten verdrängt werden ([X.], Urteil vom 20. März 1981 -
V
ZR 85/80, [X.], 693, 694 mwN; vom 20. Dezember 2001 -
IX ZR 419/98, [X.], 337, 338
unter 2.
a). Diese Voraussetzungen sind
im Falle der Klägerin gegeben. Ihr Widerspruch richtet sich dagegen, dass ein Teil des [X.]es der Beklagten auf eine Grundschuld zugeteilt wurde, welche diese von der Streithelferin erworben hatte. Die Klägerin hat den vorangegangenen Grundschulderwerb der Streithelferin erfolgreich nach dem Anfechtungsgesetz angefochten und ein Verfügungsverbot erwirkt. Die von ihr geltend gemachte Unwirksamkeit der Grundschuldübertragung an die Beklagte betraf zwar [X.] nur die Berechtigung der Streithelferin am Erlös. Weil die Klägerin aber aufgrund ihrer Gläubigeranfechtung einer Zuteilung an die Streithelferin hätte widersprechen können (vgl. [X.], Urteil vom 26. April 2001 -
IX ZR 53/00, [X.], 1078, 1080 unter [X.]; vom 20. Dezember 2001, aaO unter 2.
b.
aa),
muss ihr unter den gegebenen Umständen auch das Recht eingeräumt werden, der Zuteilung an die Beklagte zu widersprechen.

Die behauptete Verletzung von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

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Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz
2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.06.2012 -
10 O 10882/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 24.03.2014 -
14 U 1495/12 -

4

Meta

IX ZR 86/14

28.01.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2016, Az. IX ZR 86/14 (REWIS RS 2016, 16916)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16916

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