Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2016, Az. V ZR 108/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17323

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:210116BVZR108.15.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF
BES[X.]HLUSS
V [X.]
vom
21. Januar 2016
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
WEG § 43 Nr. 2; HGB § 128
Streitigkeiten über die in § 128 HGB angeordnete persönliche Haftung des Gesell-schafters einer Wohnungseigentümerin für Beitragsrückstände sind als Woh-nungseigentumssache im Sinne von §
43 Nr.
2
WEG
anzusehen.

[X.], Beschluss vom 21. Januar 2016 -
V [X.] -
LG Nürnberg-Fürth

[X.]

-
2
-

Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Januar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Brückner, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.]s Nürnberg-Fürth -
14. Zivilkammer -
vom 15. April 2015 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 29.151,78

Gründe:
I.
Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt von den [X.] zu 2 und 3 die Zahlung rückständiger Hausgelder für April 2013 bis Februar 2014. Wohnungseigentümerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Beklagten zu 2 und 3 sind deren ehemalige Gesellschafter. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen rich-tet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die vor dem 31. Dezember 2015 verkündete Entscheidung des Berufungsgerichts ist gemäß § 62 Abs. 2 WEG 1
2
-
3
-

nicht statthaft, weil der Rechtsstreit die Haftung ausgeschiedener Gesellschaf-ter einer GbR für Hausgeldrückstände betrifft und damit Wohnungseigen-tumssache im Sinne von §
43 Nr.
2
WEG ist.

i-ten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungs-ngs besteht keine Einigkeit dar-über, ob auch die persönliche Haftung des Gesellschafters gemäß § 128 HGB für Beitragsrückstände unter diese Norm fällt. Teils wird dies bejaht (BayObLGZ 1988, 368, 369
f. für § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG aF; [X.], [X.], 153; Suilmann in [X.], § 43 Rn. 28; vgl. auch BayObLG NJW-RR 1987, 1368 für § 43 Abs.
1 Nr.
2 [X.]), teils aber auch verneint ([X.] ZMR 2002, 870; [X.] in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 43 Rn. 83).
2. Der Senat sieht Streitigkeiten über die in § 128 HGB angeordnete per-sönliche Haftung des Gesellschafters einer Wohnungseigentümerin für Bei-tragsrückstände als Wohnungseigentumssache im Sinne von §
43 Nr.
2
WEG
an.
a) §
43 WEG ist nach der Rechtsprechung des Senats weit auszulegen. Die Norm ist gegenstands-
und nicht personenbezogen zu verstehen. Daher erfasst sie auch einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer (Senat, [X.] vom 26. September 2002 -
V [X.], [X.]Z 152, 136, 141 ff.), einen Gläubiger, der einen Zustimmungsanspruch nach §
12 WEG geltend macht (Senat, Urteil vom 21. November 2013 -
V [X.], NJW-RR 2014, 710 Rn.
6) oder einen gewillkürten Prozessstandschafter (Senat, Beschluss vom 21.
Juni 2012 -
V [X.], [X.], 732 Rn. 6).
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4
5
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4
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b) Daran gemessen ist auch die persönliche Haftung des Gesellschafters der Wohnungseigentümerin gemäß § 128 HGB für Beitragsrückstände einzu-beziehen; dies gilt in gleicher Weise für die Haftung des Gesellschafters einer GbR gemäß §
128 HGB analog (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 3. Mai 2007
-
IX ZR 218/05, NJW 2007, 2490 Rn. 23 ff. [X.]) sowie die [X.] Gesellschafter (vgl. §
160 HGB, § 736 Abs. 2 BGB). Die Haftung des Gesellschafters tritt kraft Gesetzes als Folge der rechtlichen Organisations-form der Wohnungseigentümerin ein. Da sie akzessorisch ist, besteht ein enger Bezug zu der Zahlungsverpflichtung der Wohnungseigentümerin. Infolgedessen werden sich regelmäßig spezifisch wohnungseigentumsrechtliche Fragen stel-len, und der Sachverstand der mit Wohnungseigentumssachen befassten Ge-richte ist in gleicher Weise wie bei einer Inanspruchnahme der Gesellschaft ge-fordert.
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5
-

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Brückner

Göbel
Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.09.2014 -
360 [X.] 2827/13 WEG -

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 15.04.2015 -
14 S 7163/14 WEG -

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Meta

V ZR 108/15

21.01.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2016, Az. V ZR 108/15 (REWIS RS 2016, 17323)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17323

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V ZR 108/15

V ZR 269/12

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