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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.] ZR 41/07 vom 4. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] h.c. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] am 4. November 2008 beschlossen: Die [X.] des Beklagten gegen den [X.]sbe-schluss vom 7. Oktober 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil der [X.] seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der [X.] hat das Vorbringen des [X.] in seiner Nichtzulassungsbeschwerde umfas-send geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin, dass der [X.] von der gesetzlich vorgesehe-nen Möglichkeit, gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung abzusehen, Gebrauch [X.] hat (vgl. [X.], Beschluss vom 20. November 2007 - [X.], [X.], 923, 924 [X.]. 6). Das Vorbringen des Beklagten, mit dem er die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht rügt, wurde bereits im Nichtzulassungsbeschwerdever-fahren umfassend geprüft. Es kann demzufolge nicht Gegenstand einer nochmaligen Überprüfung durch das Gericht sein, das die Nichtzulassungsentscheidung - 3 - getroffen hat ([X.], Beschlüsse vom 20. November 2007 - [X.], [X.], 923 f. [X.]. 5 und vom 13. Dezember 2007 - [X.], [X.], 2126, 2127 [X.]. 4). Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; [X.], Beschluss vom 24. Februar 2005 - [X.], NJW 2005, 1432, 1433). [X.] [X.] Ellenberger [X.] Matthias
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.02.2006 - 3 O 255/04 - [X.], Entscheidung vom 15.12.2006 - 8 [X.]/06 -
Meta
04.11.2008
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2008, Az. XI ZR 41/07 (REWIS RS 2008, 1054)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1054
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