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PDF anzeigen[X.]/02vom22. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegenversuchten [X.] -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. Oktober 2002 beschlos-sen:Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozeßkosten-hilfe ist gegenstandslos.Gründe:Die vom [X.] mit Beschluß vom 27. Dezember 2001 bewilligteProzeßkostenhilfe für die im Februar durchgeführte Hauptverhandlung legt [X.] als Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1Satz 1 StPO in der Fassung des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998(BGBl. I, [X.]) i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO aus. Diese wirkt nach ständi-ger Rechtsprechung des [X.] über die jeweilige Instanz hinaus- 3 -([X.], Beschluß vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 -; Beschluß vom [X.] - 1 StR 367/99 -; [X.]/[X.], StPO 44. Aufl. § 397aRdn. 17) und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlichder Revisionshauptverhandlung ([X.], Beschluß vom 16. Februar 2000 - 2 [X.]/00).Schäfer Nack Wahl Schluckebier Kolz
Meta
22.10.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2002, Az. 1 StR 332/02 (REWIS RS 2002, 1087)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1087
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