Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2008, Az. XII ZB 34/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1667

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[X.][X.]/08
vom 1. Oktober 2008 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2; [X.] §§ 76 Abs. 7, 77 Abs. 2 Nr. 2 a Hat ein Ehegatte während der Ehezeit vorzeitig Altersrente in Anspruch ge-nommen, muss der bis zum Ende der Ehezeit nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 a [X.] geminderte Zugangsfaktor in verfassungskonformer Auslegung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden (im [X.] an die Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2005 - [X.] 117/03 - FamRZ 2005, 1455 und vom 9. Mai 2007 - [X.] 77/06 - FamRZ 2007, 1542). [X.], Beschluss vom 1. Oktober 2008 - [X.] 34/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 1. Oktober 2008 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: 1. Der Antragstellerin wird als Rechtsbeschwerdeführerin raten-freie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Wasser-mann beigeordnet. 2. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Be-schluss des 17. Zivilsenats des [X.] in [X.] als [X.] vom 22. Januar 2008 aufgehoben. Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren [X.] zu 1 wird das Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 29. Mai 2007 im Ausspruch zum [X.] (Abs. 2 des Tenors) geändert und insoweit neu gefasst: Vom [X.] des Antragsgegners bei der [X.] Bund werden auf das Versiche-rungskonto der Antragstellerin bei der [X.] Rentenversi-cherung [X.]-Brandenburg [X.] in Höhe von monatlich 8,46 •, bezogen auf den 30. September 2006 und umzurechnen in [X.] ([X.]), übertragen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander aufgehoben. [X.]: 2.000 •. - 3 - Gründe: [X.] 1 Die Parteien streiten noch um die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs. 2 Sie hatten am 18. Januar 1964 die Ehe geschlossen. Auf den Schei-dungsantrag der Antragstellerin (Ehefrau), der dem Antragsgegner (Ehemann) am 17. Oktober 2006 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt. In der Ehezeit (1. Januar 1964 bis 30. September 2006; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien sowohl angleichungsdynamische als auch nicht angleichungsdynamische [X.] in der gesetzlichen Renten-versicherung erworben. Der Ehezeitanteil der Vollrente wegen Alters des [X.] bei der [X.] Rentenversicherung Bund (im Folgenden [X.]) beläuft sich auf einen nicht [X.] Anteil in Höhe von 207,65 • und einen [X.] Anteil in Höhe von 1.001,69 •. Der Ehezeitanteil der von der Ehefrau bereits vor Ende der Ehezeit seit dem 1. Januar 2005, also mit Vollendung des 60. Lebensjahres, bezogenen Alters-rente für Frauen bei der [X.] Rentenversicherung [X.]-Brandenburg (im Folgenden [X.] [X.]-Brandenburg) beläuft sich - ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors - auf einen nicht [X.] Teil in Höhe von 312,84 • und einen [X.] Teil in Höhe von 630,34 •. 3 Zusätzlich hat die Ehefrau bei Ende der Ehezeit eine volldynamische Be-triebsrente bei der [X.] Post AG mit einem Ehezeitanteil von monatlich 4 - 4 - 275,47 • sowie eine statische Betriebsrente bei der [X.] [X.] Bundespost mit einem Ehezeitanteil von monatlich 51,27 • bezogen. 5 Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des [X.] vom [X.] des Antragsgegners bei der [X.] auf das [X.] der Antragstellerin bei der [X.] [X.] in Höhe von 135,17 •, bezogen auf den 30. September 2006 als Ende der Ehezeit und umrechenbar in [X.] ([X.]), übertragen hat. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und der weite-ren Beteiligten zu 1 hat das [X.] die Entscheidung abgeändert. Es hat im Wege des analogen Quasi-[X.] nach § 1 Abs. 3 [X.] zu Lasten der Betriebsrente der Ehefrau bei der [X.] [X.] Bun-despost [X.] in Höhe von 2,29 • und im Wege des erweiter-ten [X.] zu Lasten der [X.] der Ehefrau bei der [X.] [X.]-Brandenburg [X.] in Höhe von monatlich 18,97 •, je-weils bezogen auf den 30. September 2006 und umrechenbar in allgemeine [X.], auf das [X.] des Antragsgegners bei der [X.] übertragen. Dagegen richtet sich die - vom [X.] zugelassene - Rechtsbeschwerde der Ehefrau.
I[X.] Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt zur Abände-rung der angefochtenen Entscheidung. 6 1. Das [X.] hat auf Seiten der Ehefrau den Ehezeitanteil der Betriebsrente bei der [X.] Post AG in Höhe von monatlich 275,47 • be-7 - 5 - rücksichtigt und die weitere statische Betriebsrente bei der [X.] [X.] Bundespost von ehezeitlich 51,27 • unter Anwendung der [X.] der [X.] in ein volldynamisches Anrecht von 33,20 • umgerechnet. Außerdem hat es auf Seiten der Ehefrau die vollen anglei-chungsdynamischen und die nicht [X.] Rentenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen. Dabei hat es sich der Rechtsauffassung der weiteren Beteiligten zu 1 angeschlossen und - abwei-chend von der Rechtsprechung des Senats - trotz Rentenbeginns vor Ende der Ehezeit den geminderten Zugangsfaktor für die gesetzliche Rente der Ehefrau unberücksichtigt gelassen. Unter Berücksichtigung des Ehezeitanteils der Rente des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung hat es eine Ausgleichspflicht der Ehefrau in Höhe von insgesamt 21,26 • errechnet. 8 2. Die Ausführungen des [X.] halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. 9 a) Soweit das Beschwerdegericht bei der Ermittlung der ehezeitlich er-worbenen Anwartschaften der Ehefrau den Zugangsfaktor trotz vorzeitiger In-anspruchnahme der Altersrente vor Ende der Ehezeit unberücksichtigt gelassen hat, widerspricht dies der Rechtsprechung des Senats. 10 Zwar ist der Zugangsfaktor nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB bei der Wertermittlung von Rentenanrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen. Diese Regelung ist jedoch zur Wah-rung des [X.]es verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und inso-weit außer Betracht bleibt, als die für die Herabsetzung des Faktors maßgebli-chen [X.]en vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden 11 - 6 - sind (Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2005 - [X.] 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458 und vom 9. Mai 2007 - [X.] 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543 f.; vgl. auch [X.]/[X.] 3. Aufl. § 1587 a BGB [X.]. 93 ff.; [X.]/[X.] BGB [2004] § 1587 a [X.]. 240 ff.; AnwK-BGB/[X.] § 1587 a [X.]. 99; vgl. auch [X.]/[X.] BGB [2000] § 1587 a [X.]. 241; kri-tisch [X.]/[X.]. [X.]. [X.]. 47 a; a.[X.] [X.] 2007, 358, 359). Denn soweit die bereits zurückgelegten Kalendermonate vor-zeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen, steht bereits fest, dass der [X.] eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 nicht mehr errei-chen kann, so dass eine fiktive Berechnung des [X.] mit diesem Zugangsfaktor dem wirklichen Wert seiner Versorgung am Ende der Ehezeit nicht entspricht (vgl. § 77 Abs. 2 Nr. 2 a [X.]). Es wäre dann mit dem [X.] nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch insoweit unberücksichtigt bliebe, als die für seine Veränderung maßgeblichen [X.]en vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - [X.] 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458; zum erhöhten Zu-gangsfaktor bei schon während der Ehezeit hinausgeschobenem Leistungsbe-ginn vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - [X.] 115/05 - zur Veröffentli-chung bestimmt). [X.]) Soweit gegen die Einbeziehung des Zugangsfaktors in die Bewer-tung eines Anrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB eingewandt wird, sie führe zu einer doppelten Berücksichtigung des Zugangsfaktors, weil dieser bereits in die Berechnung der Monatsrente durch den [X.] einfließe, indem die für die Rente maßgeblichen persönlichen [X.] gemäß §§ 64, 66 Abs. 1, 77 Abs. 1 [X.] mit dem Zugangsfaktor multipliziert würden ([X.] NJW 2008, 271, 273; [X.], 240, 242 ff.; [X.]/Künkel/ [X.] Handbuch des [X.] Rz. 135 ff., 137; 12 - 7 - Brudermüller NJW 2005, 3187, 3191 und [X.], 1751 f.) überzeugt dies im Ergebnis nicht. 13 Richtig ist allerdings, dass die Bewertung eines Anrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors nicht dazu führen darf, dass der Versorgungsausgleich im Ergebnis zu Lasten des Rentenversi-cherers geht. Dies wäre der Fall, wenn die ehezeitlichen Versorgungsanrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten unter Berücksichtigung eines (die ehezeit-lichen [X.] erfassenden) Zugangsfaktors berechnet und die sich daraus (allein durch Division mit dem aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit) ergebenden [X.] in Folge des Versorgungsausgleichs ge-mäß § 76 Abs. 1 bis 3, 7 [X.] erneut um den Zugangsfaktor gekürzt würden (so aber [X.] NJW 2008, 271). Dann würden die sich aufgrund des [X.] beim Versorgungsausgleich ergebenden und für die Rentenberechnung maßgebenden [X.] gemäß § 66 Abs. 1 [X.] nochmals mit einem - nunmehr alle [X.] erfassenden - Zugangsfaktor multipliziert. Die bereits im Abschlag berücksichtigten [X.] würden mithin - über die Berechnung der persönlichen [X.] nach § 66 Abs. 1 [X.] - erneut zu einer Verkürzung des Abschlags führen. Dieser zweimaligen Verkürzung des Abschlags beim ausgleichspflichtigen Ehegatten stünde aber nur eine einmalige Kürzung des Zuschlags gegenüber, um den die [X.] des ausgleichsberechtigten Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs zu erhöhen sind. Der Wertausgleich wäre somit nicht kostenneutral, weil der Versicherungsträger dem [X.] einen Beitrag zu leisten hätte, der über der gekürzten, dem Versorgungsausgleich zugrunde liegenden Alters-rente des [X.] läge (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007 - [X.] 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543; vgl. auch [X.] NJW 2008, 271). - 8 - [X.]) Soweit das [X.] daraus - mit den schon genannten Stim-men in der Literatur - die Folgerung zieht, der Zugangsfaktor dürfe auch dann nicht beim Versorgungsausgleich berücksichtigt werden, wenn er auf einem Rentenbeginn vor Ende der Ehezeit beruht, verkennt es, dass der [X.] im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 1 BGB durch Über-tragung von [X.] und nicht durch Übertragung von [X.]n erfolgt (zur Änderung durch den Entwurf eines Gesetzes zur [X.] - VAStrRefG vgl. [X.]. 343/08 S. 187). Schon wegen des [X.]es ist es deswegen ausge-schlossen, dem Versorgungsausgleich die vollen ehezeitlich erworbenen [X.] zugrunde zu legen, wenn durch einen vorzeitigen Rentenbe-ginn vor Ende der Ehezeit nicht nur die beim [X.] verbleibende Hälfte dieser Anwartschaften, sondern von Rentenbeginn bis Ehezeitende der gesamte Ehezeitanteil nach den §§ 64, 77 Abs. 2 Nr. 2 a BGB entsprechend gemindert ist. Gerade darin liegt der Unterschied zu einem vorzeitigen Renten-beginn nach Ende der Ehezeit, weil in solchen Fällen nur der beim [X.] verbleibende hälftige Ehezeitanteil zeitlich gestreckt und damit zur Höhe vermindert wird. Wie die vom Familiengericht zur Wahrung der [X.] übertragenen [X.] infolge des Versorgungsausgleichs nach § 76 [X.] in die im Rentenrecht ausschlaggebenden sozialrechtlichen Werteinheiten umgesetzt werden, ist erst eine Folgeentscheidung des [X.]s und muss sich daran orientieren. Ein Verstoß gegen den [X.] ist jedenfalls schon dann ausgeschlossen, wenn im [X.]en der sozialrechtlichen Umsetzung beachtet wird, dass aus den im Versorgungs-ausgleich vom [X.] auf den [X.] übertrage-nen [X.] nach § 76 [X.] keine unterschiedlich hohen Zu- oder Abschläge errechnet werden dürfen. Bei richtiger Anwendung des § 76 [X.] können aus einem Ausgleichsbetrag, der im Versorgungsausgleich für 14 - 9 - den [X.] und den [X.] einheitlich errechnet wurde, keine unterschiedlich hohen Zu- oder Abschläge entstehen. 15 Nur die vom Senat aufgezeigte Methode gewährleistet, dass das auszu-gleichende laufende Anrecht der Antragstellerin mit seinem wirklichen Wert zum Stichtag Ehezeitende - und nicht mit einem fiktiven höheren Wert, der bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erreicht werden kann - bei der Be-rechnung des [X.] Berücksichtigung findet und dem in § 1587 a Abs. 1 BGB normierten [X.] Rechnung getragen wird (Se-natsbeschluss vom 22. Juni 2005 - [X.] 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). Ein Wertausgleich zulasten des [X.] kann deswegen nicht da-durch vermieden werden, dass - entgegen der Senatsrechtsprechung - der Zu-gangsfaktor bei der Bewertung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB auch insoweit außer Betracht bleibt, als [X.] innerhalb der Ehezeit zurückge-legt wurden. Die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs kann nämlich auf andere Weise sichergestellt werden. Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs werden die übertragenen [X.] nach § 76 Abs. 4 [X.] durch eine Division mit dem aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit in [X.] umgerechnet. [X.] bleibt der Zugangsfaktor zunächst also unberücksichtigt. Daraus folgt [X.], dass die so errechneten [X.] nicht ohne Berücksichtigung der bei den geschiedenen Ehegatten gegebenenfalls unterschiedlichen Zugangs-faktoren nach § 66 Abs. 1 [X.] ausgeglichen werden können. Deswegen ist der Zuschlag oder Abschlag nach § 76 Abs. 7 [X.] unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors zu ermitteln. Der [X.] Zu- und Abschlag an [X.]n ist also erst vorzunehmen, nachdem zuvor die [X.] gemäß § 66 [X.] mit dem für jeden Ehegatten geltenden Zu-gangsfaktor multipliziert worden und somit zu persönlichen [X.]n ge-16 - 10 - worden sind. Damit wird vermieden, dass der Abschlag doppelt - nämlich über die Berechnung der [X.] im Versorgungsausgleich und nochmals über die Bildung der persönlichen [X.] - vermindert wird (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007 - [X.] 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543). 17 Soweit diese Berechnung erreicht, dass der Ehegatte, der schon [X.] der Ehezeit vorzeitig Rente bezogen hat, geringere persönliche [X.] nach § 76 Abs. 7 [X.] zu- oder abgeschlagen bekommt, als es um-gekehrt bei dem anderen Ehegatten ohne vorzeitigen Rentenbeginn der Fall ist, liegt darin kein Verstoß gegen den [X.]. Denn die geringeren persönlichen [X.] wirken sich über die statistisch längere Rentenzeit nach vorzeitigem Rentenbeginn entsprechend stärker aus. Der Senat hält [X.] auch weiterhin an seiner Rechtsprechung fest, wonach im Versorgungs-ausgleich der ehezeitliche Anteil eines vorzeitigen Rentenbeginns durch den Zugangsfaktor zu berücksichtigen ist. [X.]) Weil die Ehefrau ihre vorgezogene Altersrente für Frauen bereits seit dem 1. Januar 2005 und somit bereits 21 Monate vor Ende der Ehezeit bezo-gen hat, sind ihre ehezeitlich erworbenen Anwartschaften nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 [X.] um (21 Monate x 0,3 % =) 6,3 % zu kürzen. Das ergibt die von der [X.] [X.]-Brandenburg richtig berechneten Beträge von (312,84 • x 93,7 % =) 293,13 • nichtangleichungsdynamische [X.] und (630,34 • x 93,7 % =) 590,63 • angleichungsdynamische [X.]. 18 b) Im Ergebnis zutreffend hat das [X.] den Versorgungsaus-gleich durch Verrechnung aller ehezeitlich erworbenen Anrechte durchgeführt, obwohl beide Ehegatten während der Ehezeit neben nichtangleichungsdynami-schen auch angleichungsdynamische [X.] im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erworben haben. 19 - 11 - [X.]) Zwar scheidet ein getrennter Ausgleich dieser unterschiedlichen [X.] nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.] aus, weil der Ehemann zwar höhere angleichungsdynamische [X.], aber geringere nichtangleichungsdynamische [X.] erworben hat als die Ehefrau. 20 21 Gleichwohl ist der Versorgungsausgleich hier schon vor der Einkom-mensangleichung durchzuführen, weil beide Parteien bereits Rentner sind und deswegen aus dem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht Leistungen zu erbringen und zu kürzen wären (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). [X.]) Soweit das [X.] diesen Ausgleich ohne Berücksichtigung eines [X.]s nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 a [X.] durchgeführt hat, ist auch dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. 22 Eine Saldierung angleichungsdynamischer Anrechte mit sonstigen [X.] wird nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 a [X.] dadurch ermöglicht, dass eine zwi-schen dem Ehezeitende und dem [X.]punkt der gerichtlichen Entscheidung ein-getretene, auf der besonderen Dynamik der Renten im [X.] Wertsteigerung durch einen so genannten [X.] erfasst wird, mit dem der auf das Ehezeitende bezogene Nominalwert des Anrechts zu mul-tiplizieren ist. Dieser [X.] ergibt sich für [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung aus der Entwicklung des Verhältnisses des aktuellen Rentenwerts ([X.]) zum aktuellen Rentenwert (West) in der [X.] zwischen dem Ende der Ehezeit und dem [X.]punkt der gerichtlichen Entschei-dung ([X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 3 [X.] [X.]. 9 f.; [X.] Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. [X.]. 230; [X.] Versorgungsausgleich 4. Aufl. [X.]. 276). 23 - 12 - Weil sich der aktuelle Rentenwert ([X.]) gegenüber dem aktuellen [X.] (West) seit Juli 2003 annähernd gleich entwickelt hat (vgl. [X.], 115), beläuft sich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 a [X.] vom [X.] veröffentlichte [X.] für diese [X.] auf 1,0 (vgl. Bekanntmachung der [X.]en für den Versorgungs-ausgleich in der Rentenversicherung vom 26. Juni 2008; [X.] I 2008 S. 1101). Für das hier relevante Ehezeitende am 30. September 2006 können deswegen im [X.]en des leistungsbedingt notwendigen vorzeitigen Versorgungsaus-gleichs angleichungsdynamische [X.] und nichtanglei-chungsdynamische Anwartschaften ohne weiteres saldiert werden. 24 c) Der Summe der Ehezeitanteile in der gesetzlichen Rentenversiche-rung der Ehefrau hat das [X.] zutreffend den volldynamischen Ehe-zeitanteil ihrer Betriebsrente bei der [X.] Post AG in Höhe von 275,47 • hinzugerechnet. Den Ehezeitanteil der statischen Betriebsrente der Ehefrau aus ihrer [X.] hat das [X.] ebenso zutreffend und auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen in ein volldynamisches Anrecht in Höhe von 33,20 • umgerechnet (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 20. Sep-tember 2006 - [X.] 248/03 - FamRZ 2007, 23, 25). Damit ergeben sich für die Ehefrau (nichtangleichungsdynamische und angleichungsdynamische) ehezeit-liche Anrechte in Höhe von insgesamt (293,13 • + 590,63 • + 275,47 • + 33,20 • =) 1.192,43 •. 25 Den ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechten der Ehefrau hat das [X.] ebenso zutreffend die Summe der (nichtangleichungsdynami-schen und [X.]) ehezeitlich erworbenen Rentenanrechte des Ehemannes in Höhe von (207,65 • + 1.001,69 • =) 1.209,34 • gegenüber-gestellt. Damit übersteigt der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rente des [X.] die Ehezeitanteile der Renten der Ehefrau um (1.209,34 • - 26 - 13 - 1.192,43 • =) 16,91 •. In Höhe der Hälfte dieser Differenz, also in Höhe von (16,91 • : 2 =) 8,46 • sind deswegen Versorgungsanrechte zulasten des [X.] auf das [X.] der Ehefrau in der gesetzlichen Renten-versicherung zu übertragen. 27 d) Weil der Ehemann mit den werthöheren auszugleichenden Anrechten auch die werthöheren [X.] Anrechte erworben hat, ist der Monatsbetrag der mit 8,46 • zu übertragenden [X.] nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 a [X.] in [X.] ([X.]) umzurechnen. [X.] [X.] [X.] Vézina Dose
Vorinstanzen: AG [X.]-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 29.05.2007 - 161 F 12766/06 - KG [X.], Entscheidung vom 22.01.2008 - 17 UF 58/07 -

Meta

XII ZB 34/08

01.10.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2008, Az. XII ZB 34/08 (REWIS RS 2008, 1667)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1667

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