Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2004, Az. 4 StR 582/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 4425

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[X.] StR 582/03vom24. Februar 2004in der [X.] Nötigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 24. Februar 2004 gemäß § 349Abs. 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. März 2003 mit den Feststellungenaufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden [X.] wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Ju-gendkammer des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen -wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen, jeweils in Tateinheitmit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, in einem Fall in [X.], zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier [X.] und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-klagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.Das Rechtsmittel hat Erfolg.1. Nach den Feststellungen des [X.] zog der Angeklagte, [X.] alleinige Sorgerecht für seine am 14. Juni 1989 geborene Tochter [X.] zu-gesprochen worden war, diese in einem "auf Überwachung" angelegten [X.] streng auf. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene [X.] -klage wirft ihm vor, sie in 14 Fällen Œ darunter in zehn Fällen beim [X.] in der Badewanne - sexuell mißbraucht zu haben. Das [X.]hält nur drei fi[X.]fi für erwiesen: Nach den Feststellungen [X.] der Urteilsgründe verlangte der Angeklagte von [X.] - als diese etwasieben Jahre alt war - in der Badewanne, daß sie seinen Penis anfassen unddaran reiben sollte, was sie auch tat, ohne daß es zum Samenerguß kam. [X.] 2. mußte [X.] den Angeklagten wiederum in der Badewanne am [X.] und ihn bis zum Samenerguß befriedigen. Im dritten Fall ([X.] 3.)drückte der Angeklagte, als sich die damals höchstens acht Jahre alte [X.] [X.], beim [X.] seinen Penis anzufassen, ihren Kopf kurz unter Wasser; soeingeschüchtert, rieb [X.] , wie vom Angeklagten gefordert, an seinem Ge-schlechtsteil.Soweit der Angeklagte über die festgestellten Taten hinaus [X.], daß er sich von seiner Tochter manuell bis zum Samenerguß befriedigenließ (Fall 1 der Anklage und sieben fi[X.]fi), hat das [X.]ihn - soweit ersichtlich, wegen mangelnder Konkretisierung dieser Taten ([X.]) - freigesprochen; "mangels sicheren Tatnachweises" hat es ihn auch in [X.] 12 bis 14 der Anklage freigesprochen. Hier war dem Angeklagten vor-geworfen worden,a) an einem Samstag im Mai 1998 [X.] zunächst dazu veranlaßt zu ha-ben, mit ihm im Wohnzimmer einen Pornofilm anzuschauen, sodann von [X.] zu haben, sich auf das Sofa zu legen, und dort mit ihr den [X.] ausgeführt zu haben (Fall 12),b) im Oktober 2001, nachdem [X.] nachts von zu [X.], ihr gefolgt zu sein, sie in Höhe der S.-Straße festgehalten, sie sodann in- 4 -das Waldgelände in der Nähe des Parkplatzes des [X.] dort mit ihr den Geschlechtsverkehr ausgeführt zu haben (Fall 13),c) im Juni 2001 in der damaligen Wohnung die Hose der [X.] geöffnet,an ihrer Scheide geleckt und schließlich, als sie aufzustehen versuchte, einFeuerzeug hervorgeholt und ihr damit Verbrennungen im Genitalbereich bei-gebracht zu haben (Fall 14).2. Ab [X.] 2001 erzählte [X.] Mitschülern, Lehrern und Mitar-beitern des Jugendamtes von sexuellen Mißbrauchsfällen, die sie allerdings [X.] mit einem Drogenhändler schilderte ([X.]: "Drogen gegenSex"). Als der Diplom-Pädagoge [X.]ihre Darstellung bezweifelte und er [X.] gegenüber den Verdacht äußerte, der Angeklagte könne Täter eines sexuellenMißbrauchs sein - insbesondere wegen der auch ihm gegenüber angegebenenAngst der [X.] vor ihrem Vater -, erwiderte sie hierauf nichts. Gegenüber einerErzieherin erklärte [X.] dann, daß sie eine Aussage gegen ihren Vater machenmöchte; sie habe große Angst und wolle endlich eine Klärung herbeiführen. [X.] schilderte sodann die angeklagten Taten.3. Das [X.] hält den die Tatvorwürfe bestreitenden Angeklagtenaufgrund der glaubhaften Angaben der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung13jährigen [X.] mit sachverständiger Hilfe für überführt. Ein Motiv für eineFalschbelastung sei ebensowenig erkennbar ([X.]) wie etwa suggestive [X.] ersichtlich geworden seien ([X.]). Unter Berücksichtigung der Kon-stanz der Angaben von [X.] zu den Vorwürfen seien die "[X.]"mit "sehr hoher Wahrscheinlichkeit" erfahrungsfundiert. Weil diese Konstanzfür die weiteren Vorwürfe "nicht in diesem Ausmaß" vorlägen, beruhten diese"bloß wahrscheinlich" auf einem Erlebnishintergrund ([X.]/18). Da außer beiden festgestellten "[X.]n" für das Gericht fikeine volle [X.] 5 -gungsbildung ... eingetreten ([X.] ([X.]), hat die [X.] den Ange-klagten im übrigen freigesprochen.4. Diese Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.In einem Fall, in dem - wie hier - Aussage gegen Aussage steht und [X.] davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen [X.] in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise er-kennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beein-flussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (st. [X.]. nur BGHSt 44, 256, 257; [X.] § 261 Beweiswürdigung 23 m.w.N.).Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil in mehrfacher Hinsichtnicht gerecht:a) Zum einen hat die [X.] nicht in ausreichendem Maße [X.], daß bei der Würdigung der Aussage kindlicher Zeugen der Ent-stehungsgeschichte der Beschuldigung besondere Bedeutung zukommt (vgl.[X.], 227; 1995, 6, 7; 1998, 250; 1999, 306; [X.], 496, 497).So drängte es sich hier auf zu erörtern, ob [X.] durch den Verdacht des [X.] , der Angeklagte könne Täter eines sexuellen Mißbrauchs sein, zu ihrenBeschuldigungen veranlaßt wurde. Dazu hat sich das [X.] jedoch nichtgeäußert.b) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte [X.] ungewöhnlich strengerzogen. Er untersagte, daß sie im Kindergarten oder in der Schule [X.] teilnahm, sie durfte nur in Begleitung zur Schule gehen undmußte nach der Schule wieder abgeholt werden, bei [X.] gab [X.] dem Lehrer die Weisung, daß [X.] nie unbeaufsichtigt bleiben [X.], und er drohte mehrfach, sie in den [X.] zu schicken, wo sie die [X.] 6 -besuchen müsse ([X.]). Für das Mädchen lag daher ein Motiv, den Ange-klagten zu Unrecht zu beschuldigen, um nämlich seiner Kontrolle zu entgehen,nicht fern. Auch damit hätte sich das [X.] näher befassen müssen.c) [X.] hat eingeräumt, falsche Angaben gemacht zu haben ("Drogen ge-gen Sex"). Damit setzt sich das Urteil ebenfalls nicht - wie erforderlich (vgl.BGHSt 44, 153, 158 ff.; [X.] § 261 Zeuge 5) - auseinander. [X.] wird nicht erörtert, in welchem Maße das Kind [X.] ist, warumes vor seinen Beschuldigungen gegen den Angeklagten einen anderen bela-stet und die Unwahrheit gesagt hat und wie [X.] sich zu dem Vorwurf, ursprüng-lich falsche Angaben gemacht zu haben, selbst geäußert hat.d) Auch die bloße Übernahme der Bewertung der Sachverständigen [X.] der Glaubwürdigkeit der [X.] - die "[X.]wannen-Fälle" seien "[X.] hoher Wahrscheinlichkeit erfahrungsfundiert", die erheblich schwerwie-genderen Fälle 12 bis 14 der Anklage seien aber wegen abweichender Kon-stanz nur "wahrscheinlich erlebnisfundiert", mit der Konsequenz des [X.] insoweit - genügt den Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswür-digung nicht. Das [X.] mußte sich entscheiden, ob dem Kind zu glau-ben ist oder nicht. Wenn es meint, ihm sei in den detailliert und individuell ge-schilderten schwerwiegenden Freispruchsfällen nicht zu glauben, so ist nichtnachvollziehbar, warum es in den knapp und mit wenigen Details ([X.]) ver-sehenen Fällen, die zur Verurteilung geführt haben, die Wahrheit gesagt [X.] (vgl. [X.] § 261 Beweiswürdigung, widersprüchliche 4).Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung.5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:- 7 -a) Trotz der sich nur auf den verurteilenden Teil erstreckenden Aufhe-bung des Urteils wird sich die neu entscheidende [X.] bei der erfor-derlichen Erörterung der Aussagegenese auch mit den Freispruchsfällen be-fassen müssen, obwohl eine Verurteilung insoweit nicht mehr möglich ist. [X.] nicht gehindert, die Glaubhaftigkeit der Angaben der [X.] hinsichtlich [X.], der dem in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch zugrundeliegt, anders zu beurteilen als bisher (vgl. den Senatsbeschluß vom 29. Juli2003 - 4 StR 253/03).b) Falls der neue Tatrichter wiederum zu einer Verurteilung kommensollte, wird er die im Antragsschreiben des [X.] [X.] Januar 2004 angesprochene Verjährungsproblematik zu beachten haben.Tepperwien Maatz Kuckein

Meta

4 StR 582/03

24.02.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2004, Az. 4 StR 582/03 (REWIS RS 2004, 4425)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4425

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