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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 292/06vom 3. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 3. Dezember 2008 beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision ge-gen das Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 20. Oktober 2006 zugelassen, so-weit das Berufungsgericht einen Betrag in Höhe von 35.000 DM doppelt auf den Schaden angerechnet und den der Klägerin zuerkannten Freistellungsanspruch in-folge dessen um 11.930,14 • gekürzt hat. 2. Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, weil sie insoweit nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat erachtet insbesondere auch die Rüge, das Berufungsgericht habe - mit Blick auf das dem [X.] der Klägerin angelastete Mitverschulden - deren Recht auf rechtliches Gehör verletzt, für nicht durch-greifend. - 3 -
Von einer weitere Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des [X.], soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit be-trägt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 76.797,34 • und für die außergerichtli-chen Kosten 88.727,48 • (229.973,66 • - 141.246,18 •) mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zur [X.] nur in Höhe von 87% anzusetzen sind (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2003 - [X.]/02 - NJW 2004, 1048 unter 2).
[X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.12.2003 - 10 O 18749/00 - [X.], Entscheidung vom 20.10.2006 - 25 U 1940/04 -
Meta
03.12.2008
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2008, Az. IV ZR 292/06 (REWIS RS 2008, 475)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 475
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