Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2011, Az. 2 StR 8/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 6840

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 8/11 vom 11. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 11. Mai 2011 beschlossen: Der Beschluss des 2. Strafsenats des [X.] vom 31. März 2011 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens da-hingehend berichtigt, dass es in den Entscheidungsgründen in Rand-nummer 1 anstelle "Auf die Revision des Angeklagten (–)" richtig [X.] muss: "Auf die Revision der Staatsanwaltschaft (–)". Fischer [X.] [X.] [X.]

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2 StR 8/11

11.05.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2011, Az. 2 StR 8/11 (REWIS RS 2011, 6840)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6840

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2 StR 8/11

2 StR 577/09

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