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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 8/11 vom 11. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 11. Mai 2011 beschlossen: Der Beschluss des 2. Strafsenats des [X.] vom 31. März 2011 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens da-hingehend berichtigt, dass es in den Entscheidungsgründen in Rand-nummer 1 anstelle "Auf die Revision des Angeklagten (–)" richtig [X.] muss: "Auf die Revision der Staatsanwaltschaft (–)". Fischer [X.] [X.] [X.]
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11.05.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2011, Az. 2 StR 8/11 (REWIS RS 2011, 6840)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6840
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