Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2011, Az. 3 StR 104/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 6911

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[X.] vom 10. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat mit Zustimmung und auf Antrag des [X.] sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2011 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) die Strafverfolgung auf den Vorwurf der gefährlichen Kör-perverletzung beschränkt, b) das Urteil des [X.] vom 9. November 2010 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Senat hat auf Antrag des [X.] die Strafverfolgung auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung beschränkt. Damit entfallen der Schuldspruch wegen "des besonders schweren Falls des Diebstahls in zwei tatsächlich zusammentreffenden Fällen oder der Hehlerei" und die dafür ausge-sprochene Einzelstrafe von vierzig Tagessätzen zu je 8 Euro. Bestehen bleibt 1 - 3 - die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Einzelfreiheits-strafe von neun Monaten. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Nach den Urteilsgründen ist auszuschließen, dass die Höhe der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafe durch den weggefallenen Schuldspruch [X.] ist. Die Vollstreckung der Strafe war - wie die der weggefallenen Ge-samtfreiheitsstrafe von zehn Monaten - entsprechend der tatrichterlichen Ent-scheidung zur Bewährung auszusetzen. [X.] von [X.] [X.][X.]

Meta

3 StR 104/11

10.05.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2011, Az. 3 StR 104/11 (REWIS RS 2011, 6911)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6911

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