Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.03.2018, Az. 5 B 26/17 D

5. Senat | REWIS RS 2018, 12543

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Gegenstand

Unangemessene Verfahrensdauer bei Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO


Gründe

1

[X.]ie auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. [X.]ie Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung zuzulassen.

3

Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. [X.]as [X.]arlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung besteht. [X.]ie [X.]eschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). [X.]ie [X.]egründungspflicht verlangt, dass sich die [X.]eschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher [X.]edeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 4. April 2012 - 5 [X.] - juris Rn. 2 und vom 17. Februar 2017 - 5 [X.] 12.16 - juris Rn. 2 m.w.N.). Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des [X.] (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 11. August 2006 - 1 [X.] 105.06 - [X.] 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 20 Rn. 2 und vom 12. Januar 2017 - 5 [X.] 75.16 - juris Rn. 4 m.w.N.). An der Klärungsbedürftigkeit einer gestellten Rechtsfrage fehlt es unter anderem dann, wenn sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und/oder mithilfe der Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 24. August 1999 - 4 [X.] 72.99 - [X.]VerwGE 109, 268 <270> und vom 17. März 2017 - 5 [X.] 78.16 - juris Rn. 2). Gemessen daran hat die [X.]eschwerde keinen Erfolg.

4

[X.]er Kläger möchte geklärt wissen,

"ob das Zuwarten des Gerichts auf den Ausgang eines anderen Rechtsstreits über mehrere Jahre und Monate und die dadurch verursachte überlange Verfahrensdauer dadurch gerechtfertigt sein kann, wenn dem Zuwarten durch die Verfahrensbeteiligten ausdrücklich widersprochen worden war, bzw. wenn zumindest kein Einverständnis der Verfahrensbeteiligten bestand (...)".

5

[X.]iese Frage bezieht sich erkennbar auf den [X.]raum, in dem der Verwaltungsgerichtshof das Ausgangsverfahren nach § 94 VwGO ausgesetzt hatte. Soweit sie einer grundsätzlichen Klärung zugänglich ist, lässt sie sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des [X.] - mit der sich der Kläger entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht auseinandersetzt - beantworten. Schon deshalb rechtfertigt die Frage nicht die Zulassung der Revision.

6

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass bei der Frage, ob die Verfahrensdauer unangemessen im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, vor allem auch zu prüfen ist, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eintreten, bei [X.]erücksichtigung des den Ausgangsgerichten insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 [X.] - [X.]VerwGE 147, 146 Rn. 37 und vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 [X.] - [X.]VerwGE 156, 229 Rn. 135 m.w.N.). Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden [X.]efugnisse ist dem Gericht - auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) - ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur dann zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie - auch bei [X.]erücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums - sachlich nicht mehr gerechtfertigt sind (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 [X.] - [X.]VerwGE 147, 146 Rn. 42 und vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 [X.] - NJW 2016, 3464 Rn. 15, jeweils m.w.N.). [X.]ie Gestaltungsfreiheit umfasst auch die [X.]efugnis, mit [X.]lick auf einen parallel anhängigen Rechtsstreit, der für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens von rechtlicher Relevanz ist, dieses zeitweise "faktisch", d.h. ohne förmliche Anordnung nach § 94 VwGO auszusetzen. Erweist sich eine solche Verfahrensweise bei Zugrundelegung einer objektivierenden [X.]etrachtung als vertretbar, kann etwa die mit der [X.]earbeitung oder Förderung eines Leitverfahrens korrespondierende [X.] der faktischen Aussetzung bei der [X.]ewertung der angemessenen [X.]auer des parallel anhängigen Ausgangsverfahrens nicht zu Lasten des Staates gehen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 [X.] - juris Rn. 155; [X.]eschlüsse vom 2. Mai 2017 - 5 [X.] 75.15 [X.] - juris Rn. 8 und vom 20. Februar 2018 - 5 [X.] 13.17 [X.] - Rn. 5). Es drängt sich auf, dass dies für den Fall einer "förmlichen" Aussetzung nach § 94 VwGO entsprechend gilt. Mithin ist geklärt, dass die [X.] der Aussetzung dann nicht zu Lasten des Staates geht, wenn die Aussetzung vertretbar ist und die weiteren dargestellten Voraussetzungen vorliegen. Ob dies anzunehmen ist, ist eine Frage des Einzelfalles und deshalb einer grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich. Es liegt allerdings auf der Hand, dass die Aussetzung des Verfahrens nicht schon deshalb unvertretbar ist, weil die [X.]eteiligten dem nicht zugestimmt oder widersprochen haben.

7

2. [X.]ie Revision ist auch nicht wegen [X.]ivergenz zuzulassen.

8

Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende [X.]ivergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. [X.]as Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. z.[X.]. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Gemessen daran ist die [X.]eschwerde nicht ausreichend begründet.

9

[X.]er Kläger meint, die Vorinstanz sei von einem in dem Urteil des [X.] vom 26. September 2012 aufgestellten Rechtssatz - 2 C 48.11 - ([X.] 239.1 § 5 [X.]eamtVG Nr. 21 Rn. 21) abgewichen. [X.]ie von ihm in [X.]ezug genommenen Erwägungen betreffen das [X.]eamtenversorgungsrecht. In ihnen wird aufgezeigt, dass die Grundsätze über die Teilnichtigkeit eines Gesetzes auf die zu entscheidende Fallgestaltung nicht in einer näher beschriebenen Weise übertragbar seien. Eine [X.]ivergenz ist schon deshalb nicht ausreichend bezeichnet, weil die Vorinstanz dem nicht widersprochen hat. [X.]ie angeblich abweichenden Erwägungen in dem angefochtenen Urteil ([X.] Rn. 33) enthalten eine [X.]eschreibung der Frage, die das [X.]undesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 26. September 2012 entschieden hat, nicht hingegen einen divergierenden Rechtssatz.

3. Von einer weiteren [X.]egründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

4. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. [X.]ie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Meta

5 B 26/17 D

12.03.2018

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 29. Juni 2017, Az: 23 A 15.2332, Urteil

§ 94 VwGO, § 198 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.03.2018, Az. 5 B 26/17 D (REWIS RS 2018, 12543)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12543

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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