Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.10.2022, Az. VIa ZR 652/21

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 6724

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Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] - 19. Zivilsenat - vom 25. November 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Verwerfung der Anschlussberufung des [X.] das Urteil des [X.] - 2. Zivilkammer - vom 10. November 2020 teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Anschlussrevision des [X.] wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 28. November 2012 von einem Händler ein Neufahrzeug des Typs [X.] zu einem Kaufpreis von 21.470 €. Das von einer Tochtergesellschaft der [X.] hergestellte Fahrzeug ist mit einem von der [X.] entwickelten und hergestellten Dieselmotor der Baureihe [X.] ausgestattet. Der Motor enthielt eine Software, die auf dem Prüfstand vom regulären [X.] 0 in den stickoxid-optimierten Modus 1 wechselte (Umschaltlogik). Die Software wurde im [X.] 2015 öffentlich bekannt und vom [X.] als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet. Die Beklagte entwickelte ein Software-Update, das ein die Abgasrückführung temperaturabhängig [X.] [X.] enthält. Der Kläger ließ das Software-Update im Jahr 2017 aufspielen.

3

Der Kläger meint, die Beklagte habe ihn durch das Inverkehrbringen des mit einer Umschaltlogik versehenen [X.] und auch durch das nachträgliche Aufspielen des Software-Updates sittenwidrig vorsätzlich geschädigt. Darauf gestützt hat er mit seiner im Jahr 2020 erhobenen Klage die Beklagte in erster Instanz zuletzt auf Zahlung von 13.949,83 € (Kaufpreis abzüglich anzurechnender Nutzungsvorteile) nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Daneben hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das [X.] hat der Klage überwiegend stattgegeben, weil die Beklagte dem Kläger durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in sittenwidriger Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt habe. In der Hauptsache hat es die Beklagte zur Zahlung von 13.469,13 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Nach Ablauf der ihm zur Erwiderung auf die Berufung mit Belehrung gesetzten Frist hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 14. Oktober 2021 erklärt, für den Fall, dass das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 852 BGB bejahe, werde der [X.] in der Hauptsache ohne Zug-um-Zug-Vorbehalt gestellt. Das Berufungsgericht hat "[a]uf die Berufung der [X.]" das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert, die Verurteilung in Höhe von 1.815,29 € nebst Prozesszinsen - allerdings unter Verzicht auf einen Zug-um-Zug-Vorbehalt - aufrechterhalten und die weitergehende Klage abgewiesen. In den Urteilsgründen hat es einen Anspruch des Klägers wegen des Software-Updates verneint. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf vollumfängliche Klageabweisung weiter. Der Kläger erstrebt im Wege der [X.] ein Erkenntnis wie zuletzt von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht beantragt.

Entscheidungsgründe

4

Die unbeschränkt zugelassene (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2022 - [X.], [X.]Z 233, 16 Rn. 16 ff.) und auch im Übrigen zulässige Revision der [X.]n hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Beschwer der [X.]n zur Aufhebung des Berufungsurteils und auf die Berufung der [X.]n zur vollständigen Klageabweisung. Die [X.] des [X.] ist dagegen unbegründet.

A. Revision der [X.]n

5

Die Revision der [X.]n hat Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision der [X.]n von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:

Einem Anspruch des [X.] gemäß §§ 826, 31 BGB auf Ersatz des Vertragsabschlussschadens wegen der Implementierung einer Umschaltlogik stehe die seitens der [X.]n erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Die dreijährige Verjährungsfrist habe mit dem Schluss des Jahres 2016 zu laufen begonnen, weil der Kläger jedenfalls in diesem Jahr grob fahrlässig keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt habe. Die Verjährungsfrist habe mit Schluss des Jahres 2019, also vor Klageerhebung, geendet. Gemäß § 852 Satz 1 BGB sei die [X.] dem Kläger aber zur Herausgabe von 1.815,29 € verpflichtet. Diesen Betrag habe die [X.] im Zusammenhang mit der Veräußerung des Fahrzeugs an den Kläger erlangt.

II.

7

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

8

1. Soweit das Berufungsurteil "[a]uf die Berufung der [X.]n" die [X.] zur Zahlung ohne Zug-um-Zug-Vorbehalt verurteilt hat, kann das Berufungsurteil, was der [X.] wegen zu beachten hat (vgl. [X.], Urteil vom 12. März 2009 - [X.], [X.], 1870 Rn. 20), schon aus prozessualen Gründen keinen Bestand haben. Eine dahingehende Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung hätte das Berufungsgericht nur auf eine zulässige Anschlussberufung des [X.] vornehmen dürfen (vgl. [X.], Urteil vom 30. November 2012 - [X.], [X.], 240 Rn. 17; Urteil vom 4. Juni 2013 - [X.], [X.]Z 197, 335 Rn. 28). Daran fehlt es.

9

Die Erklärung des [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 14. Oktober 2021, für den Fall, dass das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 852 BGB bejahe, werde der [X.] ohne Zug-um-Zug-Vorbehalt gestellt, ist zwar [X.] als Anschlussberufung auszulegen, weil der Kläger nur auf diesem Wege die in dem [X.] formulierten Begehren liegende Klageerweiterung ([X.], Urteil vom 4. Juni 2013 - [X.], [X.]Z 197, 335 Rn. 28) in zweiter Instanz einführen konnte (vgl. [X.], Urteil vom 7. Mai 2015 - [X.], NJW 2015, 2812 Rn. 26 ff.; Urteil vom 31. August 2022 - [X.], juris Rn. 69). Die Anschlussberufung ist jedoch gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO unzulässig, weil die dem Kläger bis zum 9. April 2021 gesetzte Frist zur [X.] zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Soweit der Kläger in Reaktion auf die Berufungsbegründung der [X.]n in der [X.] "höchst vorsorglich" zu § 852 BGB vorgetragen und in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, dass der [X.]n im Rahmen des § 852 BGB keine Zug-um-Zug-Verurteilung zustehe, ist darin noch keine Erhebung einer Anschlussberufung zu sehen, weil der Kläger damit nicht seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, zu seinen Gunsten eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils zu erreichen (vgl. [X.], Urteil vom 7. Dezember 2007 - [X.], [X.], 1953 Rn. 16; Urteil vom 4. Februar 2015 - [X.], NJW 2015, 1296 Rn. 16).

2. Aber auch die materiell-rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von [X.].

a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der Kläger einen Anspruch gegen die [X.] aus §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des von ihm für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs habe. Die [X.] hat mit der Herstellung des [X.] und der Programmierung der [X.]teuerungssoftware mit einer Umschaltlogik auch für die Fahrzeugmodelle ihrer Tochtergesellschaften die Typgenehmigungsbehörde - je nach dem Kenntnisstand der Verantwortlichen der Tochtergesellschaften als mittelbare Täterin oder als Mittäterin/Teilnehmerin (§ 830 BGB) - arglistig getäuscht und sich die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer in die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zunutze gemacht (vgl. [X.], Urteil vom 11. Mai 2021 - [X.]/20, [X.], 1055 Rn. 12; Urteil vom 21. Februar 2022 - [X.], [X.]Z 233, 16 Rn. 24 ff. [X.]). Dies wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen.

b) Als frei von [X.] erweist sich außerdem die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] könne diesem Anspruch die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB entgegenhalten (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2022 - [X.], [X.]Z 233, 16 Rn. 29 ff. [X.]; Urteil vom 14. Juli 2022 - [X.], [X.], 1743 Rn. 9 ff.). Soweit die Revisionserwiderung auf eine "Vertiefung" der Schädigung des [X.] durch das Aufspielen des Software-Updates und darauf verweist, der Vorwurf der Verwerflichkeit im Sinne der §§ 826, 31 BGB müsse bei der "gebotenen Gesamtbetrachtung" aufrechterhalten werden, behauptet sie tatsächlich eine Wiederholung einer schädigenden Handlung, die womöglich selbst eine neue Schädigung und einen neuen, selbständig verjährenden Schadensersatzanspruch erzeugte (vgl. [X.], Urteil vom 14. Februar 1978 - [X.], [X.]Z 71, 86, 94), aber keine Hemmung der Verjährung des mit Abschluss des Kaufvertrags über das Fahrzeug entstandenen Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB.

c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger indessen keinen Anspruch auf Restschadensersatz gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB in Höhe von 1.815,29 € nebst Zinsen. Ein Anspruch des [X.] scheitert daran, dass die [X.] als Motorherstellerin aus dem Fahrzeugverkauf an den Kläger nichts auf dessen Kosten erlangt hat.

Das Tatbestandsmerkmal "auf Kosten des Verletzten ... erlangt" in § 852 Satz 1 BGB setzt voraus, dass die unerlaubte Handlung zu einem Vermögensnachteil des Geschädigten und zu einem Vermögensvorteil des ersatzpflichtigen Schädigers geführt hat, wobei sich die Vermögensverschiebung nicht unmittelbar zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten vollzogen haben muss (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2022 - [X.], NJW 2022, 1311 Rn. 27; Urteil vom 21. Februar 2022 - [X.], [X.], 742 Rn. 14; Urteil vom 21. Februar 2022 - [X.], [X.]Z 233, 16 Rn. 68; jeweils [X.]). Der Vermögenszuwachs des Schädigers muss auf dem Vermögensverlust des Geschädigten beruhen ([X.], Urteil vom 10. Februar 2022, aaO; Urteil vom 14. Juli 2022 - [X.], [X.], 1743 Rn. 31). Daran fehlt es im Verhältnis zwischen dem Kläger und der [X.]n als bloßer Herstellerin des in das Fahrzeug verbauten [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juli 2022 - [X.], aaO, Rn. 33 ff.; Urteil vom 19. September 2022 - [X.], [X.] Rn. 12 ff. [X.]).

Der [X.] hat zwar einen entsprechenden Zurechnungszusammenhang für den Fall bejaht, dass einem Neuwagenkauf eines nach §§ 826, 31 BGB durch den Fahrzeughersteller Geschädigten bei einem Händler die Bestellung des bereitzustellenden Fahrzeugs durch den Händler bei dem Fahrzeughersteller zugrunde liegt und der Fahrzeughersteller und der Händler einen Kaufvertrag über das Fahrzeug schließen, aufgrund dessen der Fahrzeughersteller gegen den Händler einen Anspruch auf Zahlung des [X.] erlangt (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2022 - [X.], [X.], 742 Rn. 14). Diese Rechtsprechung lässt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung aber nicht auf das Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem vom Fahrzeughersteller personenverschiedenen Hersteller des in das Fahrzeug verbauten [X.] übertragen. Grundlage der Haftung des Fahrzeugherstellers nach §§ 826, 852 Satz 1 BGB ist, dass der schadensauslösende Vertragsschluss zwischen dem Geschädigten und dem Händler einerseits und der Erwerb des Anspruchs auf Zahlung des [X.] bzw. der Erwerb des [X.] durch den Fahrzeughersteller andererseits auf derselben, wenn auch mittelbaren Vermögensverschiebung beruhen. Daran fehlt es im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Motorhersteller regelmäßig schon deshalb, weil Letztgenannter einen wirtschaftlichen Vorteil allenfalls aus der Herstellung und Veräußerung des [X.] erlangt und nicht durch das spätere Inverkehrbringen des nicht von ihm entwickelten und hergestellten Fahrzeugs, in das der Motor eingebaut wurde (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juli 2022 - [X.], [X.], 1743 Rn. 34). Davon abgesehen steht der Hersteller des [X.] nicht in einer das Fahrzeug betreffenden Absatzkette, sondern verkauft lediglich einen Bestandteil (vgl. [X.], Urteil vom 19. September 2022 - [X.], [X.] Rn. 15 [X.]).

Der Umstand, dass die [X.] als Konzernmutter der Fahrzeugherstellerin mit dieser wirtschaftlich verflochten ist, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Der [X.] einer Tochtergesellschaft aus dem Verkauf eines von ihr hergestellten Fahrzeugs begründet weder unmittelbar noch mittelbar einen damit deckungsgleichen Wertzuwachs des Geschäftsanteils der Muttergesellschaft ([X.], Urteil vom 14. Juli 2022 - [X.], [X.], 1743 Rn. 37 [X.]).

B. [X.] des [X.]

Die form- und fristgerecht eingelegte [X.], die mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang steht (vgl. [X.], Urteil vom 22. Oktober 2020 - [X.], NJW 2021, 468 Rn. 26), ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat - soweit den Kläger beschwerend - ausgeführt:

Soweit der Kläger seine Klage darauf stütze, dass die [X.] im Fahrzeug mit dem Aufspielen des Software-Updates ein [X.] implementiert habe, sei dies nicht geeignet, den Vorwurf besonderer Verwerflichkeit im Sinne von §§ 826, 31 BGB in der gebotenen Gesamtbetrachtung aufrechtzuerhalten. Hinzukomme, dass dem Kläger, selbst wenn das [X.] eine unzulässige Abschalteinrichtung dargestellt habe, durch diese weder ein neuer Schaden entstanden noch der alte Schaden vertieft worden sei. Da der Schaden des [X.] im Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags zu sehen sei, würde der Kaufvertrag selbst dann nicht noch "ungewollter", wenn das Fahrzeug nachträglich mit weiteren vorschriftswidrigen Funktionen ausgestattet worden sein sollte.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

1. Soweit der Kläger seinen Anspruch in erster Linie darauf gestützt hat, ihm sei durch das Inverkehrbringen des [X.] mit dem Abschluss des [X.] ein Vertragsabschlussschaden entstanden, kann er aus den oben genannten Gründen weder einen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB gegen die [X.] durchsetzen noch steht ihm ein Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB gegen die [X.] zu, der sowohl aus prozessualen als auch aus materiell-rechtlichen Gründen ohnehin nur Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs gewährt werden könnte.

2. Soweit die [X.] einen hilfsweise bereits in erster Instanz eingeführten selbständigen deliktischen Anspruch wegen des Aufspielens des Software-Updates weiterverfolgt, wendet sie sich zwar zulässig gegen eine aus dem Berufungsurteil resultierende Beschwer, weil das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil in der Hauptsache auch unter Berücksichtigung dieses weiteren Vorbringens zulasten des [X.] abgeändert hat (vgl. [X.], Urteil vom 22. September 2021 - [X.], NJW 2022, 775 Rn. 21 [X.]). Das Berufungsgericht hat in der Sache indessen richtig gesehen, dass das Aufspielen eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Software-Updates im Jahr 2017 die vom Kläger im Rahmen des großen Schadensersatzes beanspruchte Befreiung von der [X.] eingegangenen ungewollten Verpflichtung beziehungsweise den Ersatz für die in deren Erfüllung aufgewendeten Geldmittel nicht rechtfertigen kann (vgl. [X.], Urteil vom 22. Februar 2022 - [X.]/20, juris Rn. 18; Urteil vom 22. Februar 2022 - [X.], [X.], 852 Rn. 14; Beschluss vom 12. September 2022 - [X.], [X.] Rn. 17).

[X.]     

      

Möhring     

      

Krüger

      

Wille     

      

Liepin     

      

Meta

VIa ZR 652/21

10.10.2022

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 25. November 2021, Az: 19 U 176/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.10.2022, Az. VIa ZR 652/21 (REWIS RS 2022, 6724)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6724

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