Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.03.2015, Az. 1 C 18/14

1. Senat | REWIS RS 2015, 13415

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Gegenstand

Befristung der "Altausweisung" eines jetzigen Unionsbürgers


Leitsatz

1. Die an der "Altausweisung" eines nunmehrigen Unionsbürgers anknüpfenden gesetzlichen Sperrwirkungen bleiben auch nach dem Beitritt des Landes seiner Staatsangehörigkeit zur Europäischen Union (hier: Polen zum 1. Mai 2004), dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU am 1. Januar 2005 und dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) wirksam (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 1999 - 1 C 13.99 - BVerwGE 110, 140 <149 f.> und vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 14 f.).

2. Die Befristung der Sperrwirkungen einer solchen "Altausweisung" bemisst sich für Unionsbürger nunmehr nach § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU in sinngemäßer Anwendung (wie BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 17).

3. Die Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Verlustfeststellung ist nach Inkrafttreten der Änderung des § 7 Abs. 2 FreizügG/EU durch das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I 2014 S. 1922) auch hinsichtlich der Dauer der Befristung gerichtlich voll überprüfbar.

4. Die Befristungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU ist auf der Grundlage einer aktuellen Gefährdungsprognose und Verhältnismäßigkeitsprüfung zu treffen; eine mit der Ausreise beginnende Höchstfrist besteht nicht (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 19).

Tatbestand

1

Der im Juli 1968 geborene Kläger ist [X.] Staatsangehöriger. Er begehrt die Befristung der gegen ihn im [X.] verfügten Ausweisung mit sofortiger Wirkung nach § 7 Abs. 2 [X.]/[X.] (Befristung auf Null).

2

Der Kläger reiste im Juli 1984 zusammen mit seiner Mutter und Schwester zu seinem in [X.] arbeitenden Vater ein und erhielt im Juli 1992 einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Seine im November 1990 geschlossene Ehe mit einer [X.] Staatsangehörigen scheiterte. Seine Ehefrau kehrte mit der im April 1992 geborenen gemeinsamen Tochter im April 1994 nach [X.] zurück. Die Ehe wurde im April 1999 geschieden. Der Kläger leidet seit dem 8. Lebensjahr an einer [X.] Psychose und fiel immer wieder durch aggressives Verhalten bis hin zu Gewalttätigkeiten gegen sich selbst, seine Eltern, Nachbarn, behandelnde Ärzte und Mitpatienten auf. Wegen seiner Krankheit war er mehrmals stationär in psychiatrischen Krankenhäusern untergebracht.

3

1999 wurde er vom [X.] zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verurteilt. Der Entscheidung lag ein Mordversuch des [X.] an seinem Vater zugrunde, der infolge eines Messerstichs in den [X.] schwerstpflegebedürftig wurde. Mit Bescheid vom 10. Januar 2000 wies das [X.] den Kläger unbefristet aus [X.] aus. Im Mai 2000 wurde er nach [X.] abgeschoben. Seine geschiedenen Eltern und seine Schwester leben weiterhin in [X.].

4

In [X.] war der Kläger nach erneuter Straffälligkeit (Messerattacke auf einen Nachbarn) von 2005 bis 2013 in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Das Amtsgericht in [X.] hob mit Beschluss vom 1. Juli 2013 die [X.] gegen den Kläger auf. Der Begründung ist zu entnehmen, dass zwei Gerichtsgutachten zu dem Ergebnis gekommen sind, dass beim Kläger wegen seines psychischen Gesundheitszustandes weiterhin mit großer Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Begehung einer Straftat mit öffentlicher Gefährdung bestehe. Eine weitere stationäre Unterbringung des [X.] hat das Amtsgericht aber als unverhältnismäßig angesehen.

5

Auf den 2013 gestellten Antrag auf Befristung des bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots auf Null verfügte der Beklagte im Mai 2014 eine Befristung zum 21. Mai 2024. Diese Entscheidung begründete er damit, dass vom Kläger auch in den nächsten zehn Jahren wegen seiner [X.] Psychose erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgingen und deshalb ein starkes Interesse bestehe, ihn vom Bundesgebiet fernzuhalten.

6

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zur Befristung auf sofort verpflichtet. Ein solcher Anspruch ergebe sich für den Kläger als Unionsbürger aus § 7 Abs. 2 [X.]/[X.]. Zwar gehe vom Kläger weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, wie sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Beschluss des Amtsgerichts [X.] vom 1. Juli 2013 ergebe. Dennoch habe er einen Anspruch auf Befristung ohne weitere Sperre angesichts der Gesamtdauer des durch die Ausweisungsentscheidung bewirkten Einreiseverbots von nunmehr 14 Jahren. Das Verwaltungsgericht verweist hierzu auf die neuere Rechtsprechung des [X.], wonach - unabhängig von der Fortdauer des [X.] - eine Ausweisung grundsätzlich auf höchstens zehn Jahre zu befristen sei und diese Frist mit der Ausreise beginne (vgl. [X.], Urteil vom 30. April 2014 - 11 S 244/14 - [X.] 2014, 365 Rn. 83). Die Aufrechterhaltung eines Einreiseverbots von mehr als zehn Jahren sei hier auch unter [X.] nicht zu rechtfertigen.

7

Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision und rügt eine Verletzung des § 7 Abs. 2 [X.]/[X.]. Er hält die Auffassung des [X.] für rechtsfehlerhaft, dass für die Befristung eine allgemeine Höchstfrist von zehn Jahren gelte, die auch in den Fällen einer erst nachträglichen Befristungsentscheidung immer vom Zeitpunkt der Ausreise an zu rechnen sei und nicht verlängert werden dürfe.

8

Der Kläger verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil. Ergänzend verweist er darauf, dass Unionsbürger nicht schlechter behandelt werden dürften als Drittstaatsangehörige. Die nach § 7 Abs. 2 [X.]/[X.] zu bemessende Frist dürfe daher nicht länger sein als eine nach § 11 Abs. 1 Satz 4 [X.] zu setzende Frist. Insofern müsse die für Drittstaatsangehörige geltende Rückführungsrichtlinie auch zu Gunsten von Unionsbürgern angewendet werden. In tatsächlicher Hinsicht ergebe sich aus einem neueren Beschluss des Amtsgerichts [X.] vom November 2014, dass mittlerweile eine erhebliche Verbesserung seines psychischen Zustandes eingetreten sei.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige ([X.] des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgeri[X.]ht hat der Festsetzung der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot na[X.]h § 7 Abs. 2 [X.]/[X.] einen Maßstab zugrunde gelegt, der Bundesre[X.]ht verletzt (§ 137 Abs. 1 VwGO). Mangels ausrei[X.]hender tatsä[X.]hli[X.]her Feststellungen im verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Urteil zu den für die Befristung maßgebli[X.]hen Umständen kann der [X.] weder zugunsten no[X.]h zulasten des [X.] selbst abs[X.]hließend ents[X.]heiden. Daher ist das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Ents[X.]heidung zurü[X.]kzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Maßgebli[X.]h für die re[X.]htli[X.]he Beurteilung der begehrten Befristung ist hier die Sa[X.]h- und Re[X.]htslage im [X.]punkt der letzten mündli[X.]hen Verhandlung des Verwaltungsgeri[X.]hts (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 6. März 2014 - 1 [X.] 2.13 - [X.] 402.242 § 25 [X.] Nr. 20 Rn. 6). Re[X.]htsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu bea[X.]hten, wenn das [X.] - ents[X.]hiede es anstelle des [X.] - sie zu berü[X.]ksi[X.]htigen hätte (Urteil vom 6. März 2014 - 1 [X.] 2.13 - [X.] 402.242 § 25 [X.] Nr. 20 Rn. 6). Als Anspru[X.]hsgrundlage für das Befristungsbegehren ist daher nunmehr § 7 Abs. 2 [X.]/[X.] i.d.F. des am 9. Dezember 2014 in [X.] getretenen Gesetzes zur Änderung des [X.]/[X.] und weiterer Vors[X.]hriften vom 2. Dezember 2014 ([X.] I 2014 S. 1922) heranzuziehen.

1. Die Verpfli[X.]htungsklage ist zulässig. Der Kläger hat ein Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis für sein Begehren. Die auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 i.V.m. § 46 Nr. 2 AuslG 1990 verfügte Ausweisung des [X.] vom Januar 2000 hatte na[X.]h § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG 1990 ein gesetzli[X.]hes Verbot der Wiedereinreise und des erneuten Aufenthalts im [X.] zur Folge. Dieses Verbot ist weder dur[X.]h den [X.]-Beitritt [X.]s zum 1. Mai 2004 (a), no[X.]h dur[X.]h das Inkrafttreten des [X.]/[X.] zum 1. Januar 2005 (b), no[X.]h dur[X.]h die bis zum 24. Dezember 2010 umzusetzende [X.] 2008/115/[X.] ([X.]) entfallen. Von der im Mai 2000 erfolgten Abs[X.]hiebung des [X.] geht indes inzwis[X.]hen keine Sperrwirkung mehr aus (d).

a) Die Wirkungen der Ausweisung des [X.] sind zunä[X.]hst ni[X.]ht bereits dur[X.]h den [X.]-Beitritt [X.]s zum 1. Mai 2004 entfallen, au[X.]h wenn der Kläger damit die Unionsbürgers[X.]haft erlangt hat. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s zur früheren Re[X.]htslage erstre[X.]kten si[X.]h die Re[X.]htswirkungen einer Ausweisung na[X.]h § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG 1990 au[X.]h auf die aufenthaltsre[X.]htli[X.]he Stellung von [X.]-Bürgern na[X.]h dem [X.]/EWG. Das [X.] 1990 und das [X.]/EWG bildeten eine re[X.]htli[X.]he Einheit, sodass si[X.]h die [X.] des § 8 Abs. 2 AuslG 1990 au[X.]h im Anwendungsberei[X.]h des [X.]es/EWG auswirkten. Dem gemeins[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen Freizügigkeitsre[X.]ht war dadur[X.]h Re[X.]hnung getragen, dass der Ausländer spätestens bei Fortfall der die Eins[X.]hränkung der Freizügigkeit re[X.]htfertigenden Gründe die Befristung der [X.] verlangen konnte ([X.], Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 [X.] 13.99 - [X.]E 110, 140, 149 f.). An dieser Re[X.]htspre[X.]hung ist festzuhalten. Sie steht im Einklang mit der Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs, wona[X.]h eine Eins[X.]hränkung des primärre[X.]htli[X.]hen Freizügigkeitsre[X.]hts ni[X.]ht auf unbegrenzte [X.] gelten darf und ein Gemeins[X.]haftsangehöriger deshalb das Re[X.]ht hat, eine erneute Prüfung seines Falles zu verlangen, wenn die Umstände, die das Einreiseverbot gere[X.]htfertigt hatten, seines Era[X.]htens entfallen sind ([X.], Urteil vom 17. Juni 1997 - [X.]-65/95, [X.]-111/95 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:1997:300], [X.] und [X.] - Rn. 40).

b) Das gegenüber dem Kläger bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot ist au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h das Inkrafttreten des [X.]/[X.] am 1. Januar 2005 erlos[X.]hen. Seitdem können Unionsbürger zwar ni[X.]ht mehr ausgewiesen werden. § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.]/[X.] sieht im Ans[X.]hluss an eine Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 1 [X.]/[X.], die bei [X.] an die Stelle der Ausweisung getreten ist, aber ebenfalls ein Einreise- und Aufenthaltsverbot vor. Der [X.] hat bereits ents[X.]hieden, dass na[X.]h der Übergangsregelung in § 102 Abs. 1 Satz 1 [X.] und der Rü[X.]kverweisung in § 11 Abs. 2 [X.]/[X.] die Wirkungen der "Altausweisung" eines Unionsbürgers grundsätzli[X.]h au[X.]h na[X.]h dem Inkrafttreten des [X.]/[X.] fortbestehen (vgl. [X.], Urteil vom 4. September 2007 - 1 [X.] 21.07 - [X.]E 129, 243 Rn. 14 f.). Dies gilt au[X.]h dann, wenn die Ausweisung - wie hier - erfolgt ist, bevor der Unionsbürger eine Freizügigkeitsbere[X.]htigung erlangt hatte und no[X.]h na[X.]h den für Drittstaatsangehörige geltenden Regeln ausgewiesen worden war (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 19. März 2012 - 3 Bs 234/11 - [X.] 2012, 247 Rn. 25 ff. für die na[X.]hträgli[X.]he Erlangung des Freizügigkeitsre[X.]hts eines Familienangehörigen; a.A. OVG Bremen, Urteil vom 28. September 2010 - 1 A 116/09 - [X.] 2011, 2 Rn. 44; VGH Mün[X.]hen, Bes[X.]hluss vom 9. August 2012 - 19 [X.]E 11.1893 - [X.] 2012, 404 Rn. 33).

Ni[X.]hts anderes ergibt si[X.]h aus der Unionsbürgerri[X.]htlinie 2004/38/[X.], an der auf [X.] die [X.] gesetzli[X.]hen Re[X.]htswirkungen der Altausweisung zu messen sind (vgl. [X.], Urteil vom 19. September 2013 - [X.]-297/12 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2013:569], [X.] und [X.] - Rn. 40 f. zur intertemporalen Geltung der [X.] für die [X.] Wirkungen vor ihrem Inkrafttreten ergriffener aufenthaltbeendender Maßnahmen). Insbesondere genügt die Befristungsregelung in § 7 Abs. 2 [X.]/[X.], die in sinngemäßer Anwendung au[X.]h die fortwirkenden Re[X.]htsfolgen einer Altausweisung erfasst (vgl. [X.], Urteil vom 4. September 2007 - 1 [X.] 21.07 - [X.]E 129, 243 Rn. 17 zu § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.]/[X.] a.F.), den Vorgaben in Art. 32 der Unionsbürgerri[X.]htlinie hinsi[X.]htli[X.]h der zeitli[X.]hen Wirkungen eines Aufenthaltsverbots.

[X.]) An der Fortgeltung des an die Ausweisung des [X.] geknüpften gesetzli[X.]hen Einreise- und Aufenthaltsverbots hat s[X.]hließli[X.]h au[X.]h die [X.] ni[X.]hts geändert. Diese Ri[X.]htlinie und ihre nationale Umsetzung in § 11 Abs. 1 [X.] finden auf den Kläger als Unionsbürger keine Anwendung (aa). Der Kläger hat au[X.]h keinen Anspru[X.]h, aufenthaltsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht s[X.]hle[X.]hter behandelt zu werden als ein Drittstaatsangehöriger in einer verglei[X.]hbaren Situation (bb). Dessen ungea[X.]htet erfüllt er au[X.]h ni[X.]ht die Voraussetzungen, unter denen einem ausgewiesenen Drittstaatsangehörigen das gesetzli[X.]he Einreise- und Aufenthaltsverbot unabhängig von einer Befristung ni[X.]ht mehr entgegengehalten werden dürfte ([X.][X.]).

aa) Der personale Anwendungsberei[X.]h der [X.] erfasst na[X.]h Art. 2 Abs. 1 nur Drittstaatsangehörige; auf Unionsbürger ist sie ni[X.]ht anwendbar. Glei[X.]hes gilt für die nationale Umsetzung der [X.] in § 11 Abs. 1 [X.] (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] i.V.m. § 1 [X.]/[X.]). Diese findet für ni[X.]ht (mehr) freizügigkeitsbere[X.]htigte Unionsbürger au[X.]h über die Rü[X.]kverweisung in § 11 Abs. 2 [X.]/[X.] keine Anwendung. Denn die Befristungsregelung in § 7 Abs. 2 [X.]/[X.] stellt eine Sonderregelung im Sinne des § 11 Abs. 2 [X.]/[X.] dar (vgl. [X.], Urteil vom 4. September 2007 - 1 [X.] 21.07 - [X.]E 129, 243 Rn. 17 zu § 7 Abs. 2 [X.]/[X.] a.F.). Der Kläger kann si[X.]h insoweit au[X.]h ni[X.]ht auf das Günstigkeitsprinzip des § 11 Abs. 1 Satz 11 [X.]/[X.] berufen. Dana[X.]h findet das [X.] au[X.]h dann Anwendung, wenn es eine günstigere Re[X.]htsstellung vermittelt als das Freizügigkeitsgesetz/[X.]. Dies ist hier s[X.]hon deshalb ni[X.]ht der Fall, weil es na[X.]h § 11 Abs. 1 [X.] ebenfalls einer Befristungsents[X.]heidung bedarf. Ob und in wel[X.]hem Umfang si[X.]h in bestimmten Konstellationen bei Drittstaatsangehörigen in unmittelbarer Anwendung der [X.] ein automatis[X.]her Wegfall des gesetzli[X.]hen Einreise- und Aufenthaltsverbots ergibt, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, da si[X.]h das Günstigkeitsprinzip nur auf das [X.] bezieht und ni[X.]ht auf eventuell vorrangig anzuwendendes Unionsre[X.]ht. Im Übrigen kommt es bei dem Günstigkeitsverglei[X.]h auf eine Gesamts[X.]hau an. Bei der dana[X.]h gebotenen Gesamtbetra[X.]htung fehlt es hier an einer s[X.]hle[X.]hteren Re[X.]htsstellung. Denn das an die Ausweisung geknüpfte Einreiseverbot führt bei einem Drittstaatsangehörigen regelmäßig zu einer Auss[X.]hreibung zur Einreiseverweigerung im S[X.]hengener Informationssystem ([X.]) na[X.]h Art. 96 Abs. 3 S[X.]hengener Dur[X.]hführungsübereinkommen ([X.]) und damit zu einer Einreisesperre für das gesamte Gebiet der S[X.]hengen-Staaten (vgl. 11.1.0 der [X.] zum [X.]), während das Einreiseverbot na[X.]h dem Freizügigkeitsgesetz/[X.] nur für den Aufnahmemitgliedstaat gilt. Außerdem können Unionsbürger na[X.]h dessen Ablauf ohne erneute behördli[X.]he Gebietszulassungsents[X.]heidung wieder von ihrem Freizügigkeitsre[X.]ht Gebrau[X.]h ma[X.]hen, während bei Drittstaatsangehörigen nur die Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 [X.] entfällt, das alte Aufenthaltsre[X.]ht aber ni[X.]ht automatis[X.]h wieder auflebt.

bb) Eine Anwendung der für Drittstaatsangehörige geltenden Bestimmungen ist au[X.]h ni[X.]ht zur Vermeidung einer unzulässigen Diskriminierung geboten. Denn das unionsre[X.]htli[X.]he Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 Abs. 1 A[X.]V) bezieht si[X.]h ledigli[X.]h auf eine Unglei[X.]hbehandlung zwis[X.]hen [X.], ni[X.]ht aber auf die hier vom Kläger gerügte Unglei[X.]hbehandlung zwis[X.]hen [X.] und Drittstaatsangehörigen ([X.], Urteil vom 4. Juni 2009 - [X.]-22/08 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2009:344], [X.] und [X.] - Rn. 51 f. zu Art. 12 Abs. 1 [X.]). Ebenso wenig verstößt die Unglei[X.]hbehandlung von [X.] und Drittstaatsangehörigen gegen das in Art. 24 Abs. 1 der Unionsbürgerri[X.]htlinie enthaltene Gebot der Glei[X.]hbehandlung, das na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] als sekundärre[X.]htli[X.]he Konkretisierung des in Art. 18 A[X.]V in allgemeiner Weise niedergelegten Diskriminierungsverbots zu verstehen ist ([X.], Urteil vom 11. November 2014 - [X.]-333/13 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2014:2358], [X.] - Rn. 61). Die Vors[X.]hrift ist s[X.]hon na[X.]h ihrem ausdrü[X.]kli[X.]hen Wortlaut auf Unglei[X.]hbehandlungen zwis[X.]hen [X.] und den eigenen Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates bes[X.]hränkt. Einer hierzu vom Kläger angeregten Vorlage an den [X.] zur Vorabents[X.]heidung bedarf es ni[X.]ht, weil die Re[X.]htslage insoweit geklärt und die aufgeworfene Frage außerdem ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h ist. Soweit der Bundesgeri[X.]htshof für den Vollzug der Abs[X.]hiebungshaft bei einem ausreisepfli[X.]htigen Unionsbürger die Regelungen der [X.] herangezogen hat ([X.], Bes[X.]hluss vom 25. September 2014 - [X.]), betrifft diese Ents[X.]heidung die ri[X.]htlinienkonforme Auslegung von § 62a [X.] und verhält si[X.]h ni[X.]ht generell zur Glei[X.]hstellung von [X.] mit Drittstaatsangehörigen. Au[X.]h aus dem nationalen Glei[X.]hbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ergibt si[X.]h kein Anspru[X.]h auf Glei[X.]hbehandlung, da die gesetzgeberis[X.]he Differenzierung zwis[X.]hen [X.] und Drittstaatsangehörigen auf unters[X.]hiedli[X.]hen unionsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben und damit auf einem hinrei[X.]henden sa[X.]hli[X.]hen Grund beruht. Entspre[X.]hendes gilt für das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK.

[X.][X.]) Dessen ungea[X.]htet wären selbst bei Anwendung der für Drittstaatangehörige geltenden Bestimmungen die Wirkungen der gegen den Kläger verfügten Ausweisung ni[X.]ht automatis[X.]h na[X.]h Ablauf von fünf Jahren ab Ausreise entfallen. Denn im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 4 [X.] i.V.m. Art. 11 Abs. 2 der [X.] für ein über fünf Jahre dauerndes Einreise- und Aufenthaltsverbot vor. Art. 11 Abs. 2 der Ri[X.]htlinie verbietet zwar grundsätzli[X.]h die Aufre[X.]hterhaltung der Wirkungen unbefristeter Einreiseverbote, die - wie hier - vor dem [X.]punkt der Anwendbarkeit der Ri[X.]htlinie verhängt wurden, soweit sie über die in dieser Bestimmung vorgesehene Hö[X.]hstdauer von fünf Jahren hinausgehen. Dies gilt aber ni[X.]ht, wenn diese Verbote gegen Drittstaatsangehörige verhängt wurden, die eine s[X.]hwerwiegende Gefahr für die öffentli[X.]he Ordnung, die öffentli[X.]he Si[X.]herheit oder die nationale Si[X.]herheit darstellen ([X.], Urteil vom 19. September 2013 - [X.]-297/12 - Rn. 44). Das ist hier der Fall.

Die gegen den Kläger verfügte [X.] war darauf gestützt, dass vom Kläger eine s[X.]hwerwiegende Gefahr für die öffentli[X.]he Si[X.]herheit und Ordnung ausging. Eine sol[X.]he s[X.]hwerwiegende Gefahr bestand na[X.]h den in der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung getroffenen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen ([X.] oben) au[X.]h no[X.]h im hier maßgebli[X.]hen Ents[X.]heidungszeitpunkt des Verwaltungsgeri[X.]hts im Juli 2014. Daher kann au[X.]h bei Anwendung der für Drittstaatsangehörige geltenden Bestimmungen ni[X.]ht von einem Erlös[X.]hen der [X.] der Ausweisung aus dem [X.] ausgegangen werden. Der Einwand des [X.], das Verwaltungsgeri[X.]ht habe die vorliegende Erkenntnislage fehlerhaft und ohne eigene Sa[X.]hkenntnis gewürdigt, bleibt im Revisionsverfahren unberü[X.]ksi[X.]htigt, da der [X.] na[X.]h § 137 Abs. 2 VwGO an die tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des Verwaltungsgeri[X.]hts gebunden ist.

d) S[X.]hließli[X.]h fehlt es au[X.]h ni[X.]ht am Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis, weil der Kläger im [X.] abges[X.]hoben worden ist, was na[X.]h § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG 1990 ebenfalls zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot führte. Denn diese gesetzli[X.]he Wirkung ist mit Inkrafttreten des [X.] am 1. Januar 2005 entfallen. Wie si[X.]h aus § 7 Abs. 2 [X.]/[X.] ergibt, führt bei [X.] nur eine Verlustfeststellung na[X.]h § 6 Abs. 1 [X.]/[X.] oder in Fällen, in denen das Ni[X.]htbestehen des Freizügigkeitsre[X.]hts festgestellt worden ist, inzwis[X.]hen au[X.]h eine ausdrü[X.]kli[X.]he Untersagung na[X.]h § 7 Abs. 2 Satz 3 [X.]/[X.], ni[X.]ht jedo[X.]h allein die Abs[X.]hiebung zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot. Aufgrund dieser abs[X.]hließenden Regelung im Freizügigkeitsgesetz s[X.]heidet hinsi[X.]htli[X.]h der Wirkungen einer vor dem 1. Januar 2005 erfolgten Abs[X.]hiebung daher ein Rü[X.]kgriff auf die Übergangsregelung in § 102 Abs. 1 Satz 1 [X.] über die Rü[X.]kverweisung in § 11 Abs. 2 [X.]/[X.] aus.

2. Ob die Verpfli[X.]htungsklage begründet ist, lässt si[X.]h auf der Grundlage der tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des Verwaltungsgeri[X.]hts ni[X.]ht abs[X.]hließend ents[X.]heiden. Die Auslegung von § 7 [X.]/[X.] a.F. dur[X.]h das Verwaltungsgeri[X.]ht verletzt Bundesre[X.]ht.

a) Als Re[X.]htsgrundlage für den geltend gema[X.]hten Befristungsanspru[X.]h kommt nur § 7 Abs. 2 Satz 5 [X.]/[X.] in seiner - während des Revisionsverfahrens in [X.] getretenen - aktuellen Fassung in Betra[X.]ht, der auf den Kläger als ehemaligen Drittstaatsangehörigen und nunmehrigen Unionsbürger sinngemäß anzuwenden ist. Dana[X.]h ist eine Verlustfeststellung na[X.]h § 6 Abs. 1 [X.]/[X.] bereits mit Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Vors[X.]hrift gewährt [X.] einen strikten Re[X.]htsanspru[X.]h auf Befristung ("ob"). Dies entspri[X.]ht der bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s zu § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.]/[X.] a.F. ([X.], Urteil vom 4. September 2007 - 1 [X.] 21.07 - [X.]E 129, 243 Rn. 18). Na[X.]h der gesetzli[X.]hen Systematik handelt es si[X.]h aber weiterhin bei der Verlustfeststellung und der Befristung ihrer Wirkungen um zwei getrennte Verwaltungsakte (vgl. zum verglei[X.]hbaren Verhältnis zwis[X.]hen der Ausweisung und der Befristung ihrer Wirkungen [X.], Urteile vom 14. Februar 2012 - 1 [X.] 7.11 - [X.]E 142, 29 Rn. 30 und vom 10. Juli 2012 - 1 [X.] 19.11 - [X.]E 143, 277 Rn. 39). Bei einer na[X.]h alter Re[X.]htslage unbefristet ergangenen Verlustfeststellung ist die (na[X.]h neuem Re[X.]ht gebotene) Befristung von Amts wegen na[X.]hzuholen. Entspre[X.]hendes gilt für eine vor Inkrafttreten des [X.] gegen einen Unionsbürger unbefristet verfügte Ausweisung.

Na[X.]h § 7 Abs. 2 Satz 6 [X.]/[X.] ist die Frist unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen und darf die Dauer von fünf Jahren nur in den Fällen des § 6 Abs. 1 [X.]/[X.] übers[X.]hreiten. Bei dem Gebot zur Berü[X.]ksi[X.]htigung der Umstände des Einzelfalls handelt es si[X.]h na[X.]h der Intention des Gesetzgebers ledigli[X.]h um eine Klarstellung (vgl. [X.]. 18/2581 S. 17 zu Nr. 5 Bu[X.]hstabe [X.]). Der materiellre[X.]htli[X.]he Prüfungsmaßstab hat si[X.]h hierdur[X.]h gegenüber der dur[X.]h die Vorinstanz berü[X.]ksi[X.]htigten Re[X.]htslage ni[X.]ht geändert. Die neu eingeführte Hö[X.]hstfrist von fünf Jahren betrifft nur Fälle, in denen na[X.]h § 2 Abs. 7 [X.]/[X.] festgestellt worden ist, dass ein Re[X.]ht auf Einreise und Aufenthalt ni[X.]ht besteht und dem Betroffenen deshalb na[X.]h § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.]/[X.] untersagt worden ist, erneut in das [X.] einzureisen und si[X.]h darin aufzuhalten. Für Verlustfeststellungen na[X.]h § 6 Abs. 1 [X.]/[X.] und ihnen glei[X.]hzustellende Altausweisungen ist weiterhin keine Hö[X.]hstfrist vorgesehen. Der Gesetzgeber geht na[X.]h der Gesetzesbegründung zum [X.] davon aus, dass bei [X.] ein langfristiger Auss[X.]hluss der Wiedereinreise bei fortbestehender Rü[X.]kfall- bzw. Gefährdungsprognose ni[X.]ht ausges[X.]hlossen ist ([X.]. 15/420 S. 105 zu § 7). Dies gilt au[X.]h für die Neufassung. Ein Wertungswiderspru[X.]h liegt in den unters[X.]hiedli[X.]hen Regelungen zur Hö[X.]hstfrist ni[X.]ht, weil die Verlustfeststellung na[X.]h § 6 Abs. 1 [X.]/[X.] materiell eine vom Unionsbürger ausgehende Gefahr für die öffentli[X.]he Ordnung, Si[X.]herheit oder Gesundheit voraussetzt, was bei § 2 Abs. 7 [X.]/[X.] ni[X.]ht der Fall ist. Die Gründe für die Eins[X.]hränkung des Freizügigkeitsre[X.]hts wiegen damit im Fall einer Verlustfeststellung s[X.]hwerer als in den Fällen des § 2 Abs. 7 [X.]/[X.].

Weitergehende Vorgaben für die Bestimmung der Dauer der Frist ergeben si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus dem Unionsre[X.]ht. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] darf das Einreise- und Aufenthaltsverbot ni[X.]ht auf Lebenszeit verhängt werden, seine Bere[X.]htigung ist vielmehr na[X.]h Ablauf angemessener Fristen auf Antrag des Betroffenen zu überprüfen. Dabei ist jeweils auf die aktuelle Tatsa[X.]henlage im [X.]punkt der Überprüfungsents[X.]heidung abzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juni 1997 - [X.]-65/95, [X.]-111/95 - Rn. 39 ff.). Diese Re[X.]htspre[X.]hung wird im 27. Erwägungsgrund der Unionsbürgerri[X.]htlinie 2004/38/[X.] aufgegriffen, in dem es heißt:

"Im Sinne der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs, wona[X.]h die Mitgliedstaaten gegen die Begünstigten dieser Ri[X.]htlinie kein Aufenthaltsverbot auf Lebenszeit verhängen dürfen, sollte bestätigt werden, dass ein Unionsbürger oder einer seiner Familienangehörigen, gegen den ein Mitgliedstaat ein Aufenthaltsverbot verhängt hat, na[X.]h einem angemessenen [X.]raum, in jedem Fall aber na[X.]h Ablauf von drei Jahren na[X.]h Vollstre[X.]kung des endgültigen Aufenthaltsverbots, einen neuen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots stellen kann."

Diesem Anliegen entspri[X.]ht die Regelung in Art. 32 der Unionsbürgerri[X.]htlinie zu den zeitli[X.]hen Wirkungen eines Aufenthaltsverbots. Aus der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] und aus der Unionsbürgerri[X.]htlinie ergibt si[X.]h damit für die Bemessung der Sperrfrist nur die Vorgabe, dass diese ni[X.]ht auf Lebenszeit ohne Mögli[X.]hkeit der Verkürzung festgesetzt werden darf (vgl. au[X.]h [X.], Ausländerre[X.]ht, Stand: September 2013, § 7 [X.]/[X.], Rn. 21 - 23). Dem wird dur[X.]h die Mögli[X.]hkeit der na[X.]hträgli[X.]hen Verkürzung in § 7 Abs. 2 Satz 8 [X.]/[X.] Re[X.]hnung getragen.

b) Angesi[X.]hts der au[X.]h na[X.]h neuer Re[X.]htslage weitgehend unverändert gebliebenen normativen Vorgaben für die Bestimmung der Dauer der Frist kann zur weiteren Konkretisierung auf die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s zum Befristungsanspru[X.]h na[X.]h § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.]/[X.] a.F. zurü[X.]kgegriffen werden.

Hierna[X.]h ist in einem ersten S[X.]hritt eine an dem Gewi[X.]ht des Grundes für die Verlustfeststellung sowie dem mit der Maßnahme verfolgten spezialpräventiven Zwe[X.]k orientierte äußerste Frist zu bestimmen. Hierzu bedarf es der prognostis[X.]hen Eins[X.]hätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwe[X.]ken verfügten Verlustfeststellung zugrunde liegt, das öffentli[X.]he Interesse an der Gefahrenabwehr mit Bli[X.]k auf die im vorliegenden Fall bedeutsame Gefahrens[X.]hwelle des § 6 Abs. 1 [X.]/[X.] zu tragen vermag. Im Fall einer langfristig fortbestehenden Rü[X.]kfall- bzw. Gefährdungsprognose ist ein langfristiger Auss[X.]hluss der Wiedereinreise ni[X.]ht ausges[X.]hlossen ([X.], Urteil vom 4. September 2007 - 1 [X.] 21.07 - [X.]E 129, 243 Rn. 19). Vom glei[X.]hen Ansatz ausgehend hat der [X.] zum Befristungsanspru[X.]h na[X.]h § 11 Abs. 1 Satz 3 [X.] ausgeführt, dass in der Regel ein [X.]raum von maximal zehn Jahren den [X.]horizont darstellt, für den eine Prognose realistis[X.]herweise no[X.]h gestellt werden kann. Weiter in die Zukunft lässt si[X.]h die Persönli[X.]hkeitsentwi[X.]klung - insbesondere jüngerer Mens[X.]hen - kaum abs[X.]hätzen, ohne spekulativ zu werden ([X.], Urteil vom 13. Dezember 2012 - 1 [X.] 14.12 - [X.] 402.242 § 11 [X.] Nr. 10 Rn. 14). Dies gilt au[X.]h für die im Rahmen von § 7 Abs. 2 Satz 5 [X.]/[X.] zu treffende Prognose.

Die si[X.]h an der Errei[X.]hung des Zwe[X.]ks der Verlustfeststellung orientierende äußerste Frist muss si[X.]h in einem zweiten S[X.]hritt an höherrangigem Re[X.]ht, d.h. unionsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben und verfassungsre[X.]htli[X.]hen Wertents[X.]heidungen messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet ein re[X.]htsstaatli[X.]hes Mittel dafür, fortwirkende eins[X.]hneidende Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbot für die persönli[X.]he Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 6 Abs. 3 [X.]/[X.] genannten s[X.]hutzwürdigen Belange des Unionsbürgers in den Bli[X.]k zu nehmen. Die Abwägung na[X.]h Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls na[X.]h Gewi[X.]htung der jeweiligen Belange vorzunehmen ist, kann im Extremfall au[X.]h zu einer Befristung auf den [X.] führen ([X.], Urteil vom 4. September 2007 - 1 [X.] 21.07 - [X.]E 129, 243 Rn. 20).

[X.]) Der [X.] ist in seiner Re[X.]htspre[X.]hung zu § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.]/[X.] a.F. davon ausgegangen, dass der Ausländerbehörde für die Bestimmung der Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots ein Auswahlermessen zusteht ([X.], Urteil vom 4. September 2007 - 1 [X.] 21.07 - [X.]E 129, 243 Rn. 19). Bei Befristungen na[X.]h § 11 Abs. 1 Satz 3 [X.] geht der [X.] hingegen seit dem Inkrafttreten des Ri[X.]htlinienumsetzungsgesetzes 2011 von einer au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Dauer der Frist gebundenen Verwaltungsents[X.]heidung aus, die geri[X.]htli[X.]h voll überprüfbar ist ([X.], Urteil vom 14. Februar 2012 - 1 [X.] 7.11 - [X.]E 142, 29 Rn. 33). Die für den [X.] dabei maßgebli[X.]hen Erwägungen gelten au[X.]h hier. Daher ist die Re[X.]htspre[X.]hung zu § 11 Abs. 1 Satz 3 [X.] na[X.]h der Neufassung des § 7 Abs. 2 [X.]/[X.] im Dezember 2014 und der dur[X.]h sie bewirkten Aufwertung der Re[X.]htsstellung des Freizügigkeitsbere[X.]htigten angesi[X.]hts des offenen Wortlauts der Vors[X.]hrift au[X.]h auf die Fristbemessung der Einreisesperre na[X.]h dem Freizügigkeitsgesetz/[X.] zu übertragen.

d) Die Re[X.]htsauffassung des Verwaltungsgeri[X.]hts, für die Bemessung der Frist na[X.]h § 7 Abs. 2 [X.]/[X.] gelte eine Hö[X.]hstfrist von zehn Jahren ab Ausreise, verstößt gegen Bundesre[X.]ht.

Der [X.] hat bereits zur Befristungsents[X.]heidung na[X.]h § 7 Abs. 2 [X.]/[X.] a.F. ents[X.]hieden, dass diese auf der Grundlage der aktuellen Tatsa[X.]hengrundlage zu treffen und hierbei au[X.]h das Verhalten des Betroffenen na[X.]h der Ausweisung zu würdigen ist ([X.], Urteil vom 4. September 2007 - 1 [X.] 21.07 - [X.]E 129, 243 Rn. 19). Damit ist die Ents[X.]heidung des Verwaltungsgeri[X.]hts ni[X.]ht vereinbar, wona[X.]h es na[X.]h einer Frist von zehn Jahren ab Ausreise ni[X.]ht mehr auf eine aktuelle Gefahrenprognose ankomme. Das Verwaltungsgeri[X.]ht kann si[X.]h zur Stützung seiner Re[X.]htsauffassung ni[X.]ht auf die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s zu § 11 Abs. 1 [X.] berufen, wona[X.]h in der Regel ein [X.]raum von maximal zehn Jahren den [X.]horizont darstellt, für den eine Prognose realistis[X.]herweise no[X.]h gestellt werden kann (so [X.], Urteil vom 13. Dezember 2012 - 1 [X.] 14.12 - [X.] 402.242 § 11 [X.] Nr. 10 Rn. 14). Denn diese zeitli[X.]he Grenze ergibt si[X.]h allein aus der begrenzten Prognosefähigkeit und ist daher immer vom [X.]punkt der Prognoseents[X.]heidung aus zu bere[X.]hnen. Das verkennen das Verwaltungsgeri[X.]ht und der Verwaltungsgeri[X.]htshof [X.], auf den si[X.]h das Verwaltungsgeri[X.]ht beruft, wenn sie die [X.] von dem in der Vergangenheit liegenden [X.]punkt der Ausreise bere[X.]hnen und es na[X.]h Fristablauf ni[X.]ht mehr darauf ankommen soll, ob der Ausweisungszwe[X.]k no[X.]h fortdauert (vgl. VGH [X.], Urteil vom 30. April 2014 - 11 S 244/14 - [X.] 2014, 365 Rn. 83). Der [X.] stellt hingegen bei der Befristungsents[X.]heidung immer auf den aktuellen Ents[X.]heidungszeitpunkt ab mit der Folge, dass au[X.]h in Fällen, in denen keine Ausreise stattgefunden hat - z.B. wegen Ausreisehindernissen aufgrund der Verfolgungsgefahr für einen Flü[X.]htling - ggf. eine Befristung auf Null ohne Ausreise erfolgen muss (vgl. [X.], Urteil vom 6. März 2014 - 1 [X.] 2.13 - [X.] 402.242 § 25 [X.] Nr. 20 Rn. 13 f. m.w.N.).

e) Wendet man die für die Fristbestimmung na[X.]h § 7 Abs. 2 Satz 5 [X.]/[X.] maßgebli[X.]hen Grundsätze auf die in dem angefo[X.]htenen Bes[X.]heid bestimmte Frist für die Geltung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bis zum 21. Mai 2024 an, erweist si[X.]h diese - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgeri[X.]hts - ni[X.]ht von vornherein als unverhältnismäßig. Dies gilt au[X.]h mit Bli[X.]k auf den Umstand, dass das Einreiseverbot im maßgebli[X.]hen [X.]punkt der Ents[X.]heidung des Verwaltungsgeri[X.]hts seit über 14 Jahren bestand und s[X.]hon zu einem früheren [X.]punkt hätte befristet werden können. Denn bei fortbestehender Gefährdung kann, jedenfalls bei Vorliegen der für eine Verlustfeststellung erforderli[X.]hen Gefahrenlage, eine einmal getroffene Befristung von der Ausländerbehörde na[X.]hträgli[X.]h au[X.]h verlängert werden. Umgekehrt hat der Kläger bei einer zukünftigen Veränderung der tatsä[X.]hli[X.]hen Umstände zu seinen Gunsten na[X.]h Maßgabe des § 7 Abs. 2 Satz 8 [X.]/[X.] einen Anspru[X.]h auf Aufhebung oder Verkürzung der Frist.

Für eine abs[X.]hließende Ents[X.]heidung fehlen dem [X.] die erforderli[X.]hen Tatsa[X.]henfeststellungen zur Dauer der vom Kläger weiterhin ausgehenden Gefahr und zu seinem persönli[X.]hen Interesse an einem Aufenthalt in Deuts[X.]hland. Dieser Feststellungen bedarf es, um die angemessene Sperrfrist zu bestimmen. Das Verwaltungsgeri[X.]ht hat unter Bezugnahme auf den Bes[X.]hluss des Amtsgeri[X.]hts Bialystok vom 1. Juli 2013 ledigli[X.]h festgestellt, dass vom Kläger weiterhin eine s[X.]hwerwiegende Gefahr für die öffentli[X.]he Si[X.]herheit und Ordnung ausgeht ([X.] oben). Es fehlt aber s[X.]hon die gebotene prognostis[X.]he Eins[X.]hätzung, wie lange die vom Kläger ausgehende s[X.]hwerwiegende Gefahr voraussi[X.]htli[X.]h no[X.]h andauern wird. Hierzu ist dem Bes[X.]hluss des Amtsgeri[X.]hts ni[X.]hts zu entnehmen. Denn das Amtsgeri[X.]ht zitiert zunä[X.]hst aus den ihm vorliegenden Guta[X.]hten, na[X.]h denen vom Kläger weiterhin mit großer Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit die Gefahr der Begehung einer Straftat mit öffentli[X.]her Gefährdung ausgehe, teilt die Eins[X.]hätzung der Guta[X.]hter aber ni[X.]ht und kommt zu dem Ergebnis, dass keine Notwendigkeit einer weiteren Unterbringung des [X.] mehr bestehe.

3. Das Verfahren ist mangels hinrei[X.]hender geri[X.]htli[X.]her Feststellungen für die Fristbemessung na[X.]h § 7 Abs. 2 Satz 5 [X.]/[X.] zur weiteren Verhandlung und Ents[X.]heidung zurü[X.]kzuverweisen. Die Zurü[X.]kverweisung erfolgt an den Verwaltungsgeri[X.]htshof in [X.], weil die Ents[X.]heidung des Verwaltungsgeri[X.]hts maßgebli[X.]h auf dessen Re[X.]htspre[X.]hung beruht (§ 144 Abs. 5 VwGO). Für die neue Ents[X.]heidung wird insbesondere Folgendes zu berü[X.]ksi[X.]htigen sein:

a) Der Verwaltungsgeri[X.]htshof wird zunä[X.]hst auf aktueller Tatsa[X.]hengrundlage aufzuklären haben, ob und gegebenenfalls wel[X.]he konkrete Gefahr vom Kläger no[X.]h ausgeht. Hierbei sind au[X.]h für den Kläger na[X.]hteilige Veränderungen der tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnisse zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Soweit der Verwaltungsgeri[X.]htshof in seinem Urteil vom 30. April 2014 - 11 S 244/14 - ([X.] 2014, 365 Rn. 74) davon ausgeht, dass bei Befristungsents[X.]heidungen na[X.]h § 7 Abs. 2 [X.]/[X.] na[X.]h Ablauf von se[X.]hs Monaten ab Antragstellung eingetretene Veränderungen der tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnisse ni[X.]ht mehr zu Lasten des Ausländers berü[X.]ksi[X.]htigt werden dürften, steht dem bereits entgegen, dass § 7 Abs. 2 [X.]/[X.] in seiner nunmehr maßgebenden Neufassung ni[X.]ht für die - hier im Streit stehende - erstmalige Befristung (§ 7 Abs. 2 Satz 5 [X.]/[X.]), sondern nur für spätere Verkürzungsanträge (§ 7 Abs. 2 Satz 8 [X.]/[X.]) eine Bes[X.]heidungsfrist vorsieht. Dessen ungea[X.]htet ergeben si[X.]h weder aus § 7 Abs. 2 [X.]/[X.] no[X.]h aus Art. 32 Abs. 1 der Unionsbürgerri[X.]htlinie Anhaltspunkte für eine Fests[X.]hreibung der tatsä[X.]hli[X.]hen Ents[X.]heidungsgrundlagen zu Gunsten des [X.]. Insbesondere kann den eins[X.]hlägigen Bestimmungen ni[X.]ht entnommen werden, dass es si[X.]h bei der Se[X.]hs-Monats-Frist um mehr als eine bloße Bearbeitungsfrist zur effektiven Si[X.]herung des unionsre[X.]htli[X.]hen Anspru[X.]hs auf erneute Prüfung eines Einreiseverbots na[X.]h Änderung der maßgebli[X.]hen Umstände handelt.

Sollten vom Kläger weiterhin auf ni[X.]ht absehbare [X.] s[X.]hwerwiegende Gefahren für die öffentli[X.]he Si[X.]herheit und Ordnung ausgehen, könnte dies die Aufre[X.]hterhaltung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bis zum 21. Mai 2024 re[X.]htfertigen. Auss[X.]hlaggebend ist hierfür zunä[X.]hst das Gewi[X.]ht der dur[X.]h den Kläger bedrohten Re[X.]htsgüter (Leib und Leben). Allerdings kann die Abwägung zu einem anderen Ergebnis führen, wenn aufgrund der Ergebnisse einer im [X.] 2014 in [X.] erfolgten erneuten Beguta[X.]htung des [X.] davon auszugehen ist, dass von ihm keine oder allenfalls eine geringe Gefahr ausgeht. Das Amtsgeri[X.]ht Bialystok kommt in seinem jüngsten Bes[X.]hluss vom 26. November 2014 ledigli[X.]h zu dem Ergebnis, dass vom Kläger "zurzeit keine hohe Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit der Begehung" einer "Tat mit erhebli[X.]hem [X.] S[X.]hädli[X.]hkeitsgrad besteht". Der Verwaltungsgeri[X.]htshof wird zu klären haben, ob bzw. mit wel[X.]hem Grad der Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit vom Kläger weiterhin eine Gefahr für bedeutende Re[X.]htsgüter wie Leben und Gesundheit ausgeht und für wel[X.]hen [X.]raum diese Gefahrenprognose gilt.

b) Sollte das Geri[X.]ht zu dem Ergebnis kommen, dass vom Kläger weiterhin eine erhebli[X.]he Gefahr ausgeht, und es eine Prognose zu der Dauer der Gefährdung getroffen haben, wäre die zur Gefahrenabwehr als erforderli[X.]h angesehene Sperrfrist für die Wiedereinreise des [X.] in einem zweiten S[X.]hritt unter Berü[X.]ksi[X.]htigung s[X.]hützenswerter Interessen des [X.] gegebenenfalls zu relativieren. Hierzu wird der Verwaltungsgeri[X.]htshof die zu s[X.]hützenden Belange zu ermitteln und zu gewi[X.]hten haben. Dabei ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass für eine Verkürzung der Frist auf der zweiten Stufe die zu s[X.]hützenden persönli[X.]hen Belange umso gewi[X.]htiger sein müssen, je größer die vom Kläger ausgehende Gefahr ist.

Als s[X.]hützenswertes Interesse kommt hier im Wesentli[X.]hen die Mögli[X.]hkeit des [X.] zu einem Leben in Freiheit unter Betreuung dur[X.]h seine in der [X.] lebende Mutter in Betra[X.]ht. Es bedarf der Feststellung, ob die Mutter zu einer sol[X.]hen Betreuung bereit und in der Lage ist. Zudem wird zu berü[X.]ksi[X.]htigen sein, dass die Mutter in der Vergangenheit ni[X.]ht in der Lage war, die Ausbrü[X.]he der psy[X.]his[X.]hen Erkrankung des [X.] und die daraus resultierenden Gewaltakte zu verhindern. Insofern wird gegebenenfalls darzulegen sein, wel[X.]he Umstände si[X.]h mittlerweile maßgebli[X.]h verändert haben. Der Geri[X.]htshof wird si[X.]h zudem mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob eine ambulante Betreuung des [X.] in [X.] mögli[X.]h ist. Sollte er zu dem Ergebnis kommen, dass der Kläger gerade auf die Betreuung dur[X.]h seine Mutter angewiesen ist, wird er zu prüfen haben, ob der Mutter zugemutet werden kann, die Pflege in [X.] zu erbringen, zumindest für eine ein- oder zweijährige Übergangszeit (vgl. zur Angewiesenheit auf persönli[X.]he Betreuung: [X.], Urteil vom 18. April 2013 - 10 [X.] 10.12 - [X.]E 146, 198 Rn. 37 - 39).

[X.]) Was das Verhältnis des [X.] zu seiner heute erwa[X.]hsenen To[X.]hter anbelangt, ist na[X.]h Lage der Akten ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass hier no[X.]h ein Kontakt besteht und ob sie si[X.]h überhaupt in der [X.] aufhält. Weiter ergeben si[X.]h keine Anhaltspunkte dafür, dass dur[X.]h das Verbot der Wiedereinreise in die [X.] ein fortbestehendes Verhältnis des [X.] zu seiner S[X.]hwester und zu seinem Vater berührt sein könnte, die beide in der [X.] leben.

d) Hinsi[X.]htli[X.]h der Bindungen des [X.] an Deuts[X.]hland wird zu berü[X.]ksi[X.]htigen sein, dass der Kläger seit mittlerweile mehr als 14 Jahren ni[X.]ht mehr in der [X.] lebt. Seine Ausweisung aus der [X.] ist seinerzeit au[X.]h auf sein [X.] hin erfolgt, wohl weil er dadur[X.]h vorzeitig der dur[X.]h das Landgeri[X.]ht Stuttgart angeordneten Unterbringung in einer psy[X.]hiatris[X.]hen Einri[X.]htung entgehen wollte. Außerdem gehört der Kläger ni[X.]ht zu der Gruppe der Einwanderer der zweiten Generation, deren Bindungen an die [X.] besonders Re[X.]hnung zu tragen wäre. Er ist in [X.] geboren und dort bis zum Alter von immerhin 16 Jahren aufgewa[X.]hsen.

4. Die Kostenents[X.]heidung bleibt der S[X.]hlussents[X.]heidung vorbehalten.

Meta

1 C 18/14

25.03.2015

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Stuttgart, 22. Juli 2014, Az: 11 K 1243/14, Urteil

Art 18 Abs 1 AEUV, § 102 Abs 1 AufenthG, § 11 AufenthG, § 2 Abs 7 FreizügG/EU, § 6 Abs 1 FreizügG/EU, § 7 Abs 2 FreizügG/EU, Art 3 Abs 1 GG, Art 24 EGRL 38/2004, Art 32 EGRL 38/2004, Art 11 Abs 2 EGRL 115/2008, Art 2 Abs 1 EGRL 115/2008, § 144 Abs 5 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.03.2015, Az. 1 C 18/14 (REWIS RS 2015, 13415)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13415

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