Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2015, Az. I ZR 222/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 907

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:101215UIZR222.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I [X.]

Verkündet am:

10. [X.]ezember 2015

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]
Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 10 Abs. 1 und 3, Art. 14 Abs. 1; Verordnung ([X.]) Nr. 957/2010 Art. 1 in Verbindung mit Anlage I
a)

Konzentrationsfähigkeit" stellen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
5 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 dar, wobei die erste Angabe in den Anwendungsbereich des Art.
10 Abs.
3 und die zweite Angabe in den Anwendungsbereich des Art.
10 Abs.
1 dieser Verordnung fällt.
b)
Eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art.
14 Abs.
1 Buchst.
b der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 setzt nicht voraus, dass sich eine Angabe ausdrücklich oder ausschließlich auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht. Vielmehr genügt es, wenn sich für den [X.]urchschnittsverbraucher aus den Umständen ergibt, dass sich die Angabe insbe-sondere auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht.
c)
[X.]ie Zulässigkeit der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art.
10 Abs.
1 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 hängt nicht davon ab, dass die verwendete Angabe mit einer zugelas-senen Angabe wörtlich übereinstimmt. Vielmehr dürfen auch mit einer zugelassenen Angabe gleichbe-deutende Angaben verwendet werden.
d)

g-keit" ist, wenn der [X.]urchschnittsverbraucher sie nach den Umständen insbesondere auf die Entwick-lung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art.
14 Abs.
1 Buchst.
b der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 bezieht, gleichbedeutend mit der nach Art.
1 in Verbindung mit Anlage
I der [X.]
([X.]) Nr.
957/2010 in die Liste zulässiger Angaben gemäß Art.
14 Abs.
1 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 für den Nährstoff "Eisen" aufgenommenen Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei".
[X.], Urteil vom 10. [X.]ezember 2015 -
I [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
[X.]er I.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 10.
[X.]ezember 2015 durch die Richter Prof. [X.]r.
Koch, Prof. [X.]r.
Schaffert, [X.]r.
Kirchhoff, [X.]r.
Löffler und die Richterin [X.]r.
Schwonke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 11.
[X.]ezember 2013 aufge-hoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkam-mer des [X.] vom 1. März 2013 abgeändert.
[X.]ie Klage wird abgewiesen.
[X.]er Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

[X.]ie im Verlauf
des Revisionsverfahrens auf
die nunmehrige Beklagte als übernehmenden
Rechtsträger verschmolzene [X.] (im Weiteren: frühere Beklagte) stellte den Mehrfruchtsaft "[X.]"
her.
Auf dem -
nachfolgend abgebildeten -
Vorderetikett der Flaschen, in denen sie den Saft vertrieb, war ein blondes Mädchen mit roten Wangen und einem blauen
Kopftuch abgebildet. [X.]arunter befanden
sich die Angaben
"[X.]"
und "Mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstützung der Konzentrationsfä-higkeit".

1
-
3
-

Auf dem Rückenetikett
der Flaschen
befand sich der
Hinweis:
[X.]
steht seit 1952 für gesunde Kin[X.]äfte. [X.] [X.] schmeckt nicht nur gut, sondern leistet auch durch den Eisenzusatz
einen wich-tigen Beitrag zur altersgerechten geistigen Entwicklung und Konzentration von Kindern. Acht ausgewählte B-Vitamine sorgen dafür, dass zahlreiche Stoff-wechselvorgänge des kindlichen Organismus bestmöglich unterstützt werden.

Nach Ansicht des
[X.], des in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach §
4 [X.] eingetragenen
Bundesverbands der [X.] und Verbraucherverbände -
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., stellen die Angaben "[X.]"
und "Mit zur Unterstützung der Konzentrationsfä-higkeit"
nach
der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 über nährwert-
und gesund-heitsbezogene Angaben über Lebensmittel
unzulässige gesundheitsbezogene Angaben dar.

[X.]er Kläger hat die frühere Beklagte deshalb mit Schreiben vom 10.
April 2012 abgemahnt und aufgefordert, sich strafbewehrt zu verpflichten, es künftig zu unterlassen, für das Produkt "[X.]"
wie oben abgebildet zu werben. [X.]ie frühere Beklagte hat dieser Aufforderung nicht entsprochen.
2
3
4
-
4
-
Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, es der früheren Beklagten un-ter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen für das Produkt "[X.]"
wie oben abgebildet mit den Aussagen "[X.]"
und/oder "

Konzentrationsfähigkeit"
zu werben bzw. werben zu lassen. [X.]arüber hinaus hat er die Erstattung pauschaler
Abmahnkosten in Höhe von 214

verlangt.
[X.]as [X.] hat der Klage stattgegeben
([X.], [X.], 262).
[X.]ie hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben
(O[X.], [X.], 170).
Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt,
verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
In der mündlichen Revisionsverhandlung haben die Parteien
den Rechtsstreit hin-sichtlich des [X.] übereinstimmend für erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe:

A. [X.]as Berufungsgericht hat den vom
Kläger
geltend gemachten [X.] als aus §§
8, 3, 4 Nr.
11 UWG aF in Verbindung mit Art.
10
Abs.
1 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 und den vom Kläger weiterhin erho-benen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten als aus §
12 Abs.
1 Satz
2 UWG begründet angesehen.
[X.]azu hat es ausgeführt:
[X.]ie vom Kläger beanstandeten Angaben "[X.]"
und "mit

zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit"
stellten gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von
Art.
2 Abs.
2 Nr.
5
der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 dar, die mangels einer Zulassung nach Art.
10 Abs.
1 dieser Verordnung verbo-ten seien. Beide
Angaben
seien aus
Sicht des Verbrauchers unter Berücksich-5
6
7
8
9
-
5
-
tigung der A[X.]ildung des Mädchens mit den roten Wangen auf dem Vordereti-kett der Flaschen und nicht zuletzt des Hinweises auf dem Rückenetikett der Flaschen auf die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art.
14 Abs.
1 Buchst.
b der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006
bezogen.
[X.]ie Angaben fielen weder in den Anwendungsbereich des
Art.
10 Abs.
3 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 noch seien sie im Hinblick auf das in Art.
1 Abs.
3 dieser Verordnung geregelte [X.] zulässig.
B.
[X.]ie Parteien
haben den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des [X.] übereinstimmend
für erledigt erklärt. [X.]as war auch noch in der mündlichen Revisionsverhandlung möglich
(vgl. [X.], Beschluss vom 30.
September 2004
I
ZR
30/04, [X.], 126; Beschluss vom 20.
September 2006
IV
ZR
28/05, [X.], 84 Rn.
2, jeweils [X.]). Inso-weit ist gemäß §
91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur noch über die Kosten des
Rechts-streits zu entscheiden (dazu [X.]). [X.]ie Revision der Beklagten richtet sich danach in der Sache allein noch gegen die Verurteilung zur Erstattung von Abmahnkos-ten (dazu C).
C. [X.]ie Revision der Beklagten
ist begründet. [X.]em Kläger steht kein [X.] auf Erstattung von Abmahnkosten zu. Ein solcher Anspruch setzt nach §
12 Abs. 1 Satz 2 UWG voraus, dass die Abmahnung berechtigt war. [X.]azu muss der mit der Abmahnung erhobene Unterlassungsanspruch zum Zeitpunkt der Abmahnung bestanden haben
(st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 24.
Juli 2014
I
ZR
119/13, [X.], 393 Rn.
13 = [X.], 450
[X.]er neue [X.], [X.]). [X.]iese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. [X.]er
Kläger konnte von der früheren Beklagten zum Zeitpunkt der Abmahnung am 10.
April 2012
nicht nach §§
8, 3, 4 Nr.
11
UWG aF in Verbindung mit Art.
10 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 verlangen, dass sie
das beanstandete Vorderetikett der [X.] mit den Angaben "[X.]"
und "Konzentrationsfähigkeit"
nicht mehr in der Werbung verwendet.
10
11
-
6
-
I. Wer eine nach §
3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vor-nimmt,
kann bei Wiederholungsgefahr nach §
8 Abs. 1 Satz
1
UWG auf Unter-lassung in Anspruch genommen werden. [X.]er Anspruch steht nach §
8 Abs. 3 Nr. 3 UWG qualifizierten Einrichtungen zu, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach §
4 [X.] eingetragen sind. Nach §
4 Nr. 11 UWG aF (jetzt §
3a UWG) handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. [X.] geschäftliche Handlungen
sind nach §
3 Abs.
1 UWG aF unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von [X.], Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu [X.].

Nach Art.
10 Abs.
1 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 sind gesund-heitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforde-rungen in Kapitel
II (Art.
3 bis 7) und den speziellen Anforderungen in Kapitel
IV (Art.
10 bis 19) der Verordnung entsprechen, gemäß dieser Verordnung
zuge-lassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art.
13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind. Nach Art.
10 Abs.
3 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das ge-sundheitsbezogene Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art.
13 oder Art.
14 dieser Verordnung enthaltene spezielle ge-sundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.
II. [X.]as Berufungsgericht ist
mit Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger beanstandete Bewerbung des [X.] "[X.]"
durch die frühere Beklagte eine geschäftliche Handlung im Sinne von §
3 UWG darstellte (§
2 Abs.
1 Nr.
1 UWG), es sich bei Art.
10 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von §
4 Nr.
11 UWG aF (jetzt §
3a UWG) handelt, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil 12
13
14
-
7
-
von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des §
3 Abs.
1 UWG aF spürbar zu beeinträchtigen (st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 9.
Oktober 2014
-
I
ZR
162/13, [X.], 498 Rn.
15 =
[X.], 569
Combiotik, [X.]) und
der Kläger
bei entsprechenden Verstößen gemäß
§
8 Abs.
3 Nr.
3 UWG klage-
und anspruchsbefugt ist.
III. Entgegen der Ansicht des [X.] enthält
das
vom Kläger mit der Abmahnung beanstandete Vorderetikett der Flaschen mit den Aussagen "[X.]"
und ""
keine nach Art.
10 Abs.
1 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 verbotenen [X.].
1. Bei den
Aussagen
"[X.]"
und "[X.]"
handelt es sich allerdings um Angaben
im Sinne von Art.
10 Abs.
1 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006.
a) Gemäß Art.
2 Abs.
2 Nr.
1 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 [X.] der Ausdruck
"Angabe"
für die Zwecke dieser Verordnung jede Aussa-ge oder [X.]arstellung, die nach dem [X.]srecht oder den nationalen Vorschrif-ten nicht obligatorisch ist und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Zu den Angaben zählen danach alle in der Etikettierung oder
Bewer-bung von Lebensmitteln in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebrachten -
nicht obligatorischen -
Aussagen oder [X.]arstellungen, die bei einem normal informier-ten und angemessen aufmerksamen und verständigen [X.]urchschnittsverbrau-cher den Eindruck hervorrufen können, ein bestimmtes Lebensmittel besitze besondere Eigenschaften
(vgl. [X.], Urteil vom 24.
Juli 2014

I
ZR
221/12, [X.], 1013 Rn.
22 =
[X.], 1184

Original Bach-Blüten; [X.], [X.], 498 Rn.
19

Combiotik; vgl. auch [X.], Urteil vom 9.
Oktober 2014

I
ZR
167/12, [X.], 1224 Rn.
13 =
[X.], 1453

ENERGY
&
VO[X.]KA).
15
16
17
-
8
-
b) [X.]ie in der Etikettierung des [X.] enthaltene Aussage "Mit "
ist geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Erwartung zu wecken, der Saft besitze im Hinblick auf seinen Bestandteil "Eisen"
die besondere Eigenschaft, die Konzen-trationsfähigkeit zu unterstützen. [X.]er Begriff "[X.]"
weist zwar für sich ge-sehen nicht auf die Eigenschaft eines Lebensmittels hin. Er wird von den ange-sprochenen Verkehrskreisen aber bei der hier in Rede stehenden Verwendung in Zusammenhang mit der Angabe "n-zentrationsfähigkeit"
dahin verstanden, dass der Mehrfruchtsaft die Konzentra-tionsfähigkeit und damit die Lernfähigkeit stärkt (vgl. [X.], [X.], 498 Rn.
23

Combiotik).
2. [X.]as Berufungsgericht hat mit
Recht angenommen, dass die Angaben "[X.]"
und "M"
gesundheitsbezogen im Sinne von Art.
10 Abs.
1 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 sind.
a) Gemäß
Art.
2 Abs.
2 Nr.
5 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 [X.] der Ausdruck "gesundheitsbezogene Angabe"
jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits [X.].
[X.]er Begriff "Zusammenhang"
ist nach der Rechtsprechung des [X.] weit zu verstehen. Er erfasst jeden Zusammen-hang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert ([X.], Urteil vom 6.
September 2012 -
C-544/10, [X.], 1161 Rn.
34 bis 36 =
[X.], 1368
[X.]eutsches Weintor; Urteil vom 18.
Juli 2013 -
C-299/12, [X.], 1061 Rn.
22 =
[X.], 1311

[X.]; [X.], [X.], 498 Rn.
33
Combiotik; 18
19
20
21
-
9
-
[X.], Urteil vom 12.
Februar 2015
I
ZR
36/11, [X.], 403 Rn.
33 =
[X.], 444
Monsterbacke
II, [X.]).
[X.]ie Frage, ob sich eine Angabe auf die Gesundheit bezieht, ist anhand der in Art.
13 Abs.
1 und in Art.
14 Abs. 1 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (vgl. [X.], [X.], 1013 Rn.
23
-
Original Bach-Blüten, [X.]). Nach Art.
13 Abs.
1 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 zählen Angaben, die die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen (Buchst.
a) oder die psychische Funktionen oder [X.] (Buchst.
b) be-schreiben oder darauf verweisen, zu den gesundheitsbezogenen Angaben. Nach Art.
14 Abs.
1 Buchst.
b der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 gehören [X.] über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern zu den gesund-heitsbezogenen Angaben.
Maßgebend ist
nach Erwägungsgrund 16 Satz 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006, in welchem Sinn der normal informierte, [X.] und verständige [X.]urchschnittsverbraucher die Angabe versteht (vgl. [X.], [X.], 1013 Rn.
24 -
Original Bach-Blüten).
b) Nach diesen Maßstäben sind die Angaben "[X.]"
und "Mit Eisen "
aufgrund der vom Berufungs-gericht getroffenen Feststellungen als gesundheitsbezogen anzusehen.
[X.]anach entnimmt der angesprochene Verkehr der Angabe "t-zung der Konzentrationsfähigkeit", dass das mit dieser
Angabe beworbene [X.] aufgrund des in ihm enthaltenen Eisens die Fähigkeit zur Konzentra-tion und damit eine geistige Funktion des menschlichen Organismus fördert oder erhält (zu einer Werbung mit der Verbesserung der Konzentrations-
und Leistungsfähigkeit bei Stress vgl. [X.], Urteil vom 17.
Januar 2013 -
I
ZR
5/12, [X.], 958 Rn.
11 =
[X.], 1179
Vitalpilze). [X.]esgleichen wird aus Sicht des Verkehrs mit der Angabe "[X.]"
jedenfalls in der [X.] mit der Angabe "g-22
23
-
10
-
keit"
die
Eignung des [X.], die für den Vorgang des Lernens maß-geblichen Funktionen des menschlichen Organismus zu verbessern oder zu erhalten,
zum Ausdruck gebracht und damit ein Wirkungszusammenhang zwi-schen einem
Verzehr des Lebensmittels
und dem Gesundheitszustand des Konsumenten hergestellt (vgl. [X.], [X.], 498 Rn.
36
Combiotik; [X.], Beschluss vom 12.
März 2015
I
ZR
29/13, [X.], 611 Rn.
27 =
[X.], 721
[X.]).
3. [X.]as Berufungsgericht hat zutreffend
angenommen, dass die Angabe ""
als spezielle ge-sundheitsbezogene Angabe in den Anwendungsbereich des Art.
10 Abs.
1 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006
fällt. Entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts handelt es sich bei der Angabe "[X.]"
dagegen um eine nichtspezifi-sche gesundheitsbezogene Angabe, deren Zulässigkeit nicht nach Art.
10 Abs.
1 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006, sondern nach Art.
10 Abs.
3 dieser Verordnung
zu beurteilen
ist. [X.]as vom Kläger erstrebte Verbot der Verwendung des Begriffs "[X.]"
kann daher nicht mit einem Verstoß gegen Art.
10 Abs.
1 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 begründet werden.
a) Verweise
auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das [X.] Wohlbefinden im Sinne von Art.
10 Abs.
3 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 stellen zwar ebenfalls gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
5 dieser Verordnung dar. Auch mit ihnen wird durch Be-zugnahme auf eine der in Art.
13 Abs.
1 und Art.
14 Abs.
1 dieser Verordnung genannten Funktionen erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck ge-bracht, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit an-dererseits besteht ([X.], [X.], 403 Rn.
36
Monsterbacke
II; [X.], 611 Rn.
29
[X.], jeweils [X.]). Solche Angaben können 24
25
-
11
-
jedoch aufgrund ihrer allgemeinen, nichtspezifischen Formulierung -
im Unter-schied zu den (speziellen) gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne von Art.
10 Abs. 1 der Verordnung -
nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein ([X.], [X.], 958 Rn.
13
Vitalpilze; [X.], 403 Rn.
36

Monsterbacke
II; [X.], 611 Rn.
29
[X.]).
b) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die vom Klä-ger angegriffene Angabe "ä-higkeit"
in
den Anwendungsbereich des Art.
10 Abs.
1 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006
fällt. Mit dieser Angabe wird ein unmittelbarer [X.] zwischen einem Bestandteil des beworbenen Lebensmittels ("Eisen") und einer Funktion des menschlichen Organismus ("Konzentrationsfähigkeit") hergestellt, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art.
6 Abs. 1 der [X.]
([X.]) Nr.
1924/2006) in einem Zulassungsverfahren nach Art.
13 Abs.
3 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 (für Angaben nach Art.
13 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art.
15 bis 17 dieser Verordnung (für Angaben nach Art.
14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann.
c) [X.]agegen hält die Beurteilung des [X.], die vom Kläger angegriffene Angabe "[X.]"
sei auf spezifische Vorteile des Lebensmittels oder seiner Bestandteile für die Gesundheit bezogen und die Zulässigkeit ihrer Verwendung sei daher gleichfalls nach Art.
10 Abs.
1 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 zu beurteilen, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa) Nach
Ansicht des [X.] bezieht sich die Angabe "[X.]"
auf einen konkreten Vorteil für die Gesundheit. [X.]ie Wirkung des Lebens-mittels für die Gesundheit werde durch die Benennung der durch seinen Ver-zehr beeinflussten körperlichen Funktion angegeben. [X.]ie Angabe "[X.]"
verweise "spezifisch und konkret"
auf die Stärkung und Förderung des [X.].

26
27
28
-
12
-
[X.]) [X.]ie
vom Berufungsgericht angeführten Umstände rechtfertigen nicht die Annahme, mit der Angabe "[X.]"
werde eine konkrete Wirkung einer bestimmten Substanz
für eine bestimmte Körperfunktion angesprochen.

[X.]er Verweis auf die Lernfähigkeit, die durch den Verzehr des Lebensmit-tels gestärkt oder erhalten werden soll, bezieht sich zwar allgemein auf die am Vorgang des Lernens beteiligten Funktionen des menschlichen Organismus
und den physischen und psychischen Zustand, der
dem Konsumenten des [X.]
die Ausübung geistiger
Tätigkeiten
ermöglicht. [X.]er Angabe "[X.]"
ist
aber kein Hinweis auf einen spezifischen Wirkungszusammenhang zwischen dem Verzehr dieses [X.] oder einem seiner Bestandteile und einer bestimmten Körperfunktion zu entnehmen.

[X.]er Vorgang des Lernens kann keinem bestimmten körperlichen Vor-gang zugeordnet
werden, so dass in
einem
etwa durchzuführenden [X.] auch kein spezieller Wirkungszusammenhang zwischen dem Saft
oder einem
seiner Bestandteile und einer bestimmten,
hierdurch beein-flussten und dem angesprochenen "Lernen"
zuzuordnenden Körperfunktion nachgewiesen werden könnte. Mit den Begriffen "Lernen"
und "Lernfähigkeit"
werden nach allgemeinem Verständnis unterschiedliche Funktionen des menschlichen Organismus angesprochen. Von Bedeutung sind beispielsweise die Wahrnehmung, die Gedächtnisleistung, die Fähigkeit, Informationen zu [X.] und miteinander in Beziehung zu setzen, sowie verschiedene,
die Lern-fähigkeit beeinflussende Faktoren wie etwa die Aufmerksamkeit (Konzentration) und die Auffassungsgabe (Intelligenz).
[X.]ie Angabe "[X.]"
bezieht sich zudem auf den [X.]. Mit dieser Angabe wird kein konkreter Nährstoff oder sonstiger Be-standteil dieses [X.] bezeichnet, auf den der behauptete Einfluss seines [X.] auf die Lernfähigkeit zurückgeführt werden kann.
29
30
31
32
-
13
-
[X.]ie Angabe "[X.]"
kann daher nicht in einem Verfahren
nach Art.
13 oder Art.
14 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 zugelassen werden, in dem nach Art.
6 Abs.
1 dieser Verordnung der wissenschaftliche Nachweis einer entsprechenden Wirkung des [X.] erbracht
werden müsste. Ein konkreter Zu-sammenhang zwischen der [X.], die dem unspezifischen Verweis "[X.]"
auf sich aus dem Verzehr des Lebensmittels ergebende Vorteile zugrunde liegt, und bestimmten Körperfunktionen wird erst durch den erläutern-den Zusatz ""
herge-stellt. Erst damit werden bestimmte Nährstoffe ("Eisen") und eine bestimmte psychische Funktion des menschlichen Organismus ("Konzentrationsfähigkeit") benannt.
[X.]ie Angabe "[X.]"
stellt
danach keine gesundheitsbezogene [X.] im Sinne von Art.
10 Abs. 1
der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006, sondern einen
Verweis im Sinne von
Art.
10 Abs.
3 dieser Verordnung
dar, mit dem
le-diglich allgemein und unspezifisch auf einen Vorteil des [X.] der Beklag-ten für die Entwicklung und die Gesundheit
hingewiesen wird, ohne dass kon-krete Wirkungen eines bestimmten Bestandteils des Lebensmittels für bestimm-te Funktionen des Körpers
angegeben werden (vgl. [X.], [X.], 611 Rn.
30
[X.], [X.]).
4.
[X.]as
Berufungsgericht
hat angenommen,
bei der
Aussage "Mit Eisen "
handele es sich um eine An-gabe über die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art.
14 Abs.
1 Buchst.
b der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006, die nicht nach der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art.
14 der Verordnung auf-genommen sei
und daher nicht verwendet werden dürfe. [X.]iese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) [X.]as beanstandete Etikett des [X.] enthält allerdings mit der Aussage ""
nach 33
34
35
36
-
14
-
den [X.] Feststellungen des [X.] eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art.
14 Abs.
1 Buchst.
b der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006.
aa) [X.]er in Art.
14 Abs.
1 Buchst.
b der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 verwendete Begriff
"Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit
von [X.]"
ist -
an[X.] als der in Art.
14 Abs.
1 Buchst.
a dieser Verordnung verwen-dete Begriff "Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos"
(vgl. dazu Art.
2 Abs.
2 Nr.
6 der Verordnung
sowie
[X.],
[X.], 1061 Rn.
21 bis 26
[X.])
-
in der
Verordnung nicht definiert. Sein In-halt ist daher nach seinem Wortlaut unter Berücksichtigung
des
Regelungszu-sammenhangs, und des mit der Regelung verfolgten Zwecks zu ermitteln (st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 3.
Oktober
2013 -
C-59/12, [X.], 1159 Rn.
25
= [X.], 1454
-
BKK/Wettbewerbszentrale, [X.]; [X.], [X.] vom 18.
September 2013

I
ZR
29/12, [X.], 1247 Rn.
12
=
[X.], 1593

Buchungssystem
I, [X.]).
(1) [X.]anach kommen als Angaben über die Entwicklung und die Gesund-heit von Kindern zunächst Angaben
in Betracht, die ausdrücklich einen
Zu-sammenhang zwischen dem
Verzehr eines
Lebensmittels oder
eines seiner Bestandteile und einer Funktion des kindlichen
Organismus
behaupten. Zu den Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit
von Kindern zählen darüber hinaus auf die Gesundheit oder die Entwicklung bezogene Angaben, mit denen Lebensmittel beworben werden, die speziell zum Verzehr durch
Kinder be-stimmt sind (vgl. Meisterernst in Meisterernst/[X.], Praxiskommentar Health
&
Nutrition Claims, 25.
Lief. 06/15, Art.
14 Rn.
14 bis 14c; [X.]., [X.] 2014,
189 bis 191).
(2) Eine Angabe über
die Entwicklung und die Gesundheit
von Kindern setzt entgegen der Ansicht der Revision nicht voraus, dass eine
Angabe das
Wort
"Kinder"
oder die A[X.]ildung eines Kindes enthält (vgl. [X.]/[X.] in Zip-37
38
39
-
15
-
fel/[X.], Lebensmittelrecht, C
111, [X.], Art.
14 [X.]
[[X.]] Nr.
1924/2006 Rn.
17; Meisterernst in Meisterernst/[X.] aaO 25.
Lief. 06/15, Art.
14 Rn.
14d; [X.], WRP 2007, 363, 381). Für das von der Revision vertretene Verständnis sprechen weder der
Wortlaut
des Art.
14 Abs.
1 Buchst.
b der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006
noch die Leitlinien der [X.]
(abgedruckt bei [X.] aaO Appendix A
I 1.1), die weder die Nennung des Begriffs "Kinder"
noch die bildliche [X.]arstellung eines Kindes verlangen. Aus der Be-kanntmachung des [X.] über das Verfahren zur Mitwirkung durch Lebensmittelunternehmer an der Erstellung einer nationalen Liste gesundheitsbezogener Angaben
gemäß Art.
13 Abs.
2 der künftigen Verordnung des [X.] und des Rates über nährwert-
und gesundheitsbezogene Angabe über Lebensmittel ([X.] 06/01/028) ergibt sich schon deshalb nichts Abweichendes, weil ihr ledig-lich zu entnehmen
ist, dass "Angaben, die sich nur indirekt auf die Gesundheit und Entwicklung von Kindern beziehen, ohne das Wort 'Kinder' zu verwenden", für das durchzuführende Zulassungsverfahren "zunächst"
in die Liste (nach Art.
13 Abs.
3 der künftigen Verordnung) aufgenommen werden sollten.
Es wi-[X.]präche dem Zweck des Art.
14 Abs.
1 Buchst.
b der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006, Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern erst nach ihrer Prüfung und Zulassung in einem besonderen Verfahren für die Verwendung in der [X.] freizugeben, wenn
sich Lebensmittel-unternehmer dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift schon dadurch entzie-hen könnten, dass sie in der Werbung weder den Begriff "Kinder"
noch die Ab-bildung eines Kindes verwenden (vgl. Meisterernst,
[X.] 2014, 184, 190; für Angaben gemäß Art.
14 Abs.
1 Buchst.
a der Verordnung
vgl. auch [X.], [X.], 1061 Rn.
17 und 25
[X.]).
(3) [X.]er Anwendungsbereich des
Art.
14 Abs.
1 Buchst.
b der [X.]
([X.]) Nr.
1924/2006 ist nicht
nur dann eröffnet, wenn sich eine
Angabe 40
-
16
-
aus Sicht des angesprochenen Verkehrs ausschließlich auf die Entwicklung und die Gesundheit
von Kindern bezieht (so aber
Leible in [X.], [X.], [X.] 36
Januar 2015, III
501).
Wegen ihres
Zwecks, auf Kinder
bezogene Angaben einer besonderen Prüfung
und Zulassung
zu unterwerfen, ist diese Vorschrift vielmehr
auch
dann
anzuwenden, wenn sich eine Angabe insbesondere auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht (vgl.
[X.]/[X.] in Zipfel/[X.] aaO
[X.]
160
März
2015,
Art.
14 Verordnung
[[X.]]
Nr.
1924/2006 Rn.
17; Meisterernst in Meisterernst/[X.] aaO 25.
Lief. 06/15, Art.
14 Rn.
14d
f.).
[X.]) Nach diesen Maßstäben enthält das beanstandete Etikett des [X.] mit der Aussage
"s-fähigkeit"
nach den [X.] Feststellungen des [X.] eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art.
14 Abs.
1 Buchst.
b der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006.
(1) [X.]as Berufungsgericht hat angenommen, der Verbraucher nehme die A[X.]ildung eines blonden Mädchens mit blauem Kopftuch und roten Wangen und die nachfolgenden Angaben "[X.]"
und "t-zung der Konzentrationsfähigkeit"
auf dem Etikett des [X.] als Ein-heit wahr. Sein Verständnis der Angaben "[X.]"
und "n-terstützung der Konzentrationsfähigkeit"
werde deshalb durch die A[X.]ildung des
Kindes mitbestimmt. In der A[X.]ildung eines Kindes mit roten Wangen sehe der Verbraucher das Sinnbild eines gesunden Kindes. Er beziehe die Angaben "[X.]"
und ""
daher auf die Gesundheit von Kindern. Er entnehme der Werbung die Aussage, dass der Verzehr des beworbenen Produkts den Lernprozess von Kindern stär-ke und unterstütze. [X.]er Umstand, dass das beworbene Produkt nach Angaben der Beklagten auch von Erwachsenen konsumiert werde, ändere daran nichts. [X.]iese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
41
42
-
17
-
(2)
[X.]as Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es bei der Beurteilung, ob es sich bei einer Angabe um eine Angabe über die Entwick-lung und die Gesundheit
von Kindern im Sinne von Art.
14 Abs.
1 Buchst.
b der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 handelt, darauf ankommt, in welchem Sinne der normal informierte, aufmerksame und verständige [X.]urchschnittsverbrau-cher die betreffende Angabe versteht (vgl. Erwägungsgrund
16 Satz
3
der [X.]; zu
Art.
2 Abs.
2 Nr.
6 der Verordnung
vgl. [X.], [X.], 1061 Rn.
24
[X.]; zu Art.
2 Abs.
2 Nr.
1 und 5 der [X.]
vgl. [X.], [X.], 1013 Rn. 24 -
Original Bach-Blüten).
(3) [X.]as Berufungsgericht hat bei der
Bestimmung des durch die
[X.]n "[X.]"
und "nterstützung der Konzentrationsfähig-keit"
hervorgerufenen [X.] ferner zutreffend die auf dem Etikett abgebildete [X.]arstellung eines blonden Mädchens mit blauem Kopftuch und roten Wangen einbezogen. Bei der Prüfung,
ob eine Werbeaussage
aus
Sicht des [X.]urchschnittsverbrauchers eine Angabe im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
1 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 darstellt
und ob der
Verbraucher eine solche Angabe als gesundheitsbezogen im Sinne von
Art.
2 Abs.
2 Nr.
5 dieser Verordnung ansieht, sind die Gesamtaufmachung des betreffenden Lebensmit-tels sowie Vorkenntnisse und Erwartungen des Verbrauchers zu berücksichti-gen (zu Art.
2 Abs.
2 Nr.
1 der Verordnung vgl. [X.], [X.], 1224 Rn.
14
f.
ENERGY
&
VO[X.]KA
und [X.], 498 Rn. 26 f.
Combiotik;
zu Art.
2 Abs.
2 Nr.
5 der Verordnung vgl. [X.], Urteil vom 26.
Februar 2014

I
ZR
178/12, [X.], 500 Rn.
21 =
[X.], 562
Praebiotik
und [X.], [X.], 611 Rn.
27
[X.]).
Ebenso ist bei der [X.], ob der [X.]urchschnittsverbraucher eine Angabe auf die Entwicklung und die Gesundheit
von Kindern bezieht, nicht nur auf die Angabe selbst, sondern

soweit dies vom Streitgegenstand erfasst ist
-
auch auf die Aufmachung und Präsentation des Produkts abzustellen (Meisterernst in Meisterernst/[X.]
aaO 25.
Lief. 06/15, Art.
14 Rn.
14d; [X.].,
[X.] 2014, 184, 189).
43
44
-
18
-
(4) [X.]er Einbeziehung der A[X.]ildung des blonden Mädchens mit blauem Kopftuch und roten Wangen bei der
Beurteilung des [X.] steht nicht entgegen, dass diese A[X.]ildung nach dem Vortrag der früheren Be-klagten
einer zu
ihren
Gunsten eingetragenen Bildmarke entspricht.
Produkte mit bereits vor dem 1.
Januar 2005 bestehenden Handelsmar-ken oder Markennamen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen nach der Übergangsvorschrift des Art.
28 Abs.
2 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 bis zum 19.
Januar 2022 weiterhin in den Verkehr gebracht werden; erst da-nach gelten die Bestimmungen der Verordnung. Ferner dürfen gemäß Art.
1 Abs.
3 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006
Handelsmarken, Markennamen oder
Phantasiebezeichnungen, die in der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung für ein Lebensmittel verwendet werden und als nährwert-
oder ge-sundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können, ohne die in dieser [X.] vorgesehenen Zulassungsverfahren verwendet werden, wenn
der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung eine nährwert-
oder gesundheits-bezogene Angabe beigefügt ist, die dieser Verordnung entspricht.

Selbst wenn es nach diesen Bestimmungen zulässig
ist, eine bestimmte Bildmarke in der Aufmachung eines Lebensmittels zu
verwenden, kann diese Bildmarke bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob der angesprochene [X.] bei der gebotenen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Bild-marke in weiteren Angaben gesundheitsbezogene Angaben sieht, die in der Aufmachung dieses Lebensmittels mangels Zulassung nicht verwendet werden dürfen. [X.]as gilt auch dann, wenn der angesprochene Verkehr in der Bildmarke einen
Herkunftshinweis sieht. [X.]er Verkehr kann in einer Marke zugleich einen Herkunftshinweis und eine gesundheitsbezogene Angabe sehen (vgl. Art.
1 Abs.
3 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006).
(5) [X.]ie Annahme des [X.], die Angaben "[X.]"
und ""
würden vom ange-45
46
47
48
-
19
-
sprochenen Verkehr unter Berücksichtigung der A[X.]ildung des
Mädchens mit den roten Wangen
auf Kinder bezogen und dahin verstanden, dass der Verzehr des [X.] wegen des darin enthaltenen Eisens die
Konzentrationsfä-higkeit und damit die Lernfähigkeit von Kindern stärke und unterstütze, lässt
keinen Rechtsfehler erkennen. Bei der Angabe "der Konzentrationsfähigkeit"
handelt es sich danach um eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art.
14 Abs.
1 Buchst.
b der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006.
[X.]em Umstand, dass der Saft nach Angaben der Beklagten auch von [X.] konsumiert wird, hat das Berufungsgericht mit Recht keine Bedeu-tung beigemessen. Entgegen der Ansicht der Revision ist es ferner unerheblich, ob die Beklagte die der Bildmarke entsprechende A[X.]ildung des blonden [X.] zur Kennzeichnung auch solcher Produkte verwendet, die -
wie etwa das Produkt "[X.] Mama"
-
nicht für Kinder als Zielgruppe bestimmt sind. Es kommt nicht darauf an, ob sich die Angabe ""
aus Sicht des angesprochenen Verkehrs auch auf die Entwicklung und die Gesundheit
von Erwachsenen bezieht oder
das mit ihr beworbene Produkt auch von [X.] konsumiert wird. Entscheidend ist, dass sich die hier in Rede ste-hende Angabe aus Sicht des [X.]urchschnittverbrauchers unter Berücksichtigung der A[X.]ildung des rotwangigen Mädchens insbesondere auf die Entwicklung und die Gesundheit
von Kindern bezieht.
b) [X.]as Berufungsgericht
hat nicht geprüft, ob die nach der Gesamtauf-machung des Vorderetiketts aus Sicht des angesprochenen Verkehrs auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezogene Angabe "Mit zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit"
nach der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art.
14 dieser Verordnung aufgenommen
ist. [X.]er [X.] kann diese Prüfung 49
50
-
20
-
nachholen, da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind. [X.]anach darf diese
Angabe in der beanstandeten Form verwendet werden, weil sie mit der in die Liste zulässiger Angaben gemäß Art.
14 Abs.
1 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 für den Nährstoff "Eisen"
aufgenommenen Angabe "Eisen trägt zur nor-malen kognitiven Entwicklung von Kindern bei"
gleichbedeutend ist.
aa)
[X.]ie Zulässigkeit der Verwendung einer gesundheitsbezogenen
An-gabe im Sinne von
Art.
10 Abs.
1 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006
hängt grundsätzlich nicht davon ab, dass
die verwendete Angabe mit einer zugelas-senen Angabe wörtlich übereinstimmt. Vielmehr dürfen auch mit einer zugelas-senen Angabe gleichbedeutende, also inhaltlich übereinstimmende Angaben verwendet werden (vgl. [X.],
[X.], 609, 614; LG [X.]üsseldorf, [X.], 507, 508; [X.]/[X.] in Zipfel/[X.] aaO [X.], Art.
10 Verordnung
[[X.]]
Nr.
1924/2006
Rn.
43; Meisterernst in Meister-ernst/[X.]
aaO 20.
Lief. 07/13,
Art.
5 Rn.
17a
bis 17c;
[X.]/Meisterernst in Meisterernst/[X.]
aaO 10.
Lief. 04/10,
Art.
13 Rn.
20; Meisterernst, [X.], 405, 413; [X.]., [X.] 2014, 184, 193
f.; [X.], [X.] 2012, 476, 477; [X.]/[X.], [X.] 2013, 4, 12 bis 15; [X.], [X.] 2014, 153 bis 156; [X.], [X.] 2014, 469).
[X.]as ergibt sich aus den [X.] der Verordnungen über die Zulassung bzw. Nichtzulassung und zur Festlegung einer Liste gesundheitsbezogener Angaben. Für gesundheits-bezogene Angaben, die -
wie die hier in Rede stehende Angabe -
in den An-wendungsbereich des Art.
14 Abs.
1 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 fallen, bestimmt Erwägungsgrund
11 Satz
2 der Verordnung
([X.]) Nr.
957/2010
über die Zulassung bzw. Nichtzulassung bestimmter gesundheitsbezogener [X.]n über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos so-wie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern, dass in den Fällen, in de-nen der Wortlaut einer Angabe aus Verbrauchersicht gleichbedeutend ist mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe
gemäß [X.], da damit auf den gleichen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem 51
-
21
-
Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und einer bestimmten Auswir-kung auf die Gesundheit hingewiesen wird, jene Angabe auch den [X.] nach dem genannten Anhang unterliegen
sollte. Für ge-sundheitsbezogene Angaben, die in den Anwendungsbereich des Art.
13 Abs. 1 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 fallen, enthält Erwägungsgrund
9 Satz
3 der Verordnung
([X.]) Nr.
432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger ande-rer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern eine nahezu gleichlautende
Regelung
(zu
nährwertbezogenen
[X.] vgl. Erwägungsgrund
21 Satz
2 der Verordnung
[[X.]]
Nr.
1924/2006).
Bei der
Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe gleichbedeutend ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (zur Prüfung, ob eine verwende-te gesundheitsbezogene Angabe inhaltlich mit einer im Sinne der Übergangs-vorschrift des Art.
28 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 angemeldeten ge-sundheitsbezogenen Angabe übereinstimmt vgl. [X.], Urteil vom 26.
Februar 2014
I
ZR
178/12, [X.], 500 Rn.
29 =
[X.], 562
Praebiotik).
Bei dieser Prüfung
ist allerdings
das
berechtigte Interesse der Lebensmittelun-ternehmen zu berücksichtigen, den Wortlaut einer
zugelassenen Angabe der Produktaufmachung und dem Verbraucherverständnis (vgl. Art.
5 Abs. 2 der Verordnung
[[X.]] Nr.
1924/2006) anpassen zu können, ohne für jede sprachlich abweichende Angabe einen
eigenen Zulassungsantrag stellen zu müssen (vgl. [X.], [X.] 2012, 476, 477; [X.], [X.] 2014, 469).
[X.]ie Annahme einer inhaltlichen Übereinstimmung zwischen [X.] und verwendeter Angabe setzt jedenfalls
voraus, dass die zugelassene An-gabe und die verwendete Angabe hinsichtlich des Nährstoffs oder der anderen Substanz oder des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, für die
die Angabe zugelassen wurde bzw.
verwendet wird, übereinstimmen
(vgl. [X.] 52
53
-
22
-
Bamberg, [X.] 2014, 94, 98
f.; [X.]/[X.] in Zipfel/[X.] aaO [X.] 160
März 2015, Art.
10 Verordnung [X.] Nr.
1924/2006 Rn.
45a; [X.], [X.], 476, 477). Eine verwendete Angabe kann ferner nur dann als gleichbe-deutend
mit einer zugelassenen Angabe angesehen werden, wenn sich aus der im Zulassungsverfahren abgegebenen Stellungnahme der [X.]
([X.]) ergibt, dass die mit der verwendeten Angabe
aufgestellte Wirkungsbehauptung von
der mit der zugelassenen [X.] aufgestellten Wirkungsbehauptung
gedeckt ist
(vgl. Meisterernst in Meister-ernst/[X.] aaO 20.
Lief. 07/13, Art.
5 Rn.
17b; Meisterernst, [X.], 405, 413).
[X.])
[X.]anach durfte die frühere Beklagte die nach der Gesamtaufmachung des Vorderetiketts aus Sicht des angesprochenen Verkehrs
auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezogene Angabe "t-zung der Konzentrationsfähigkeit"
verwenden, weil diese Angabe
mit der
nach
Art.
1 in Verbindung mit Anlage
I der Verordnung
([X.]) Nr.
957/2010 in die Liste zulässiger Angaben gemäß Art.
14 Abs.
1 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 für den Nährstoff "Eisen"
aufgenommenen Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei"
gleichbedeutend ist.

[X.]ie Verordnung
([X.]) Nr.
957/2010 ist nach ihrem Artikel
3 am 12. No-vember 2010 und damit vor dem mit Schreiben des [X.] vom 10. April 2012 abgemahnten Verhalten der Beklagten in [X.] getreten. Nach Art.
1 der [X.]
([X.]) Nr.
957/2010 dürfen die in [X.] dieser Verordnung aufge-führten gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel auf dem Markt der [X.] gemäß den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen gemacht werden und werden diese Angaben in die Liste zulässiger Angaben der [X.] gemäß Art.
14 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 aufge-nommen. In [X.] der Verordnung
([X.]) Nr.
957/2010 ist für den Nährstoff "Eisen"
die Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kin-54
55
-
23
-
dern bei"
als im Sinne von Art.
14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Ge-sundheit von
Kindern zugelassen.
[X.]ie verwendete Angabe stimmt mit der zugelassenen Angabe hinsicht-lich des Nährstoffs "Eisen", für den die Angabe verwendet wird bzw.
zugelassen wurde, überein. [X.]ie mit der verwendeten
Angabe "t-zung der Konzentrationsfähigkeit"
aus Sicht des angesprochenen Verkehrs nach der Gesamtaufmachung des Vorderetiketts aufgestellte Behauptung, Ei-sen unterstütze die Konzentrationsfähigkeit von Kindern,
ist mit der von der zu-gelassenen Angabe aufgestellten Behauptung, Eisen trage zur normalen kogni-tiven Entwicklung von Kindern bei, gleichbedeutend. Aus Sicht des Verkehrs setzt die normale kognitive Entwicklung eines Kindes dessen Fähigkeit zur Konzentration voraus. [X.]er Verbraucher versteht unter einer Unterstützung nichts anderes als einen Beitrag. Aus der Stellungnahme der [X.] im [X.] zur Zulassung der Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei"
geht hervor, dass diese
es als durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise als abgesichert erachtet, dass die Gabe von Ei-sen die geistige und motorische Entwicklung von Kindern fördert und insbeson-dere durch den Ausgleich von durch Eisenmangel bedingten
[X.]efiziten der
Auf-merksamkeit ("attention") und Gedächtnisleistung ("memory") zur kognitiven Entwicklung von Kindern beiträgt
([X.] Journal 2009, 7(11):1360, [X.]). [X.]a-nach ergibt sich aus dieser Stellungnahme, dass die mit der verwendeten An-gabe aufgestellte Wirkungsbehauptung, Eisen unterstütze die [X.], von
der mit der zugelassenen Angabe aufgestellten Wir-kungsbehauptung, Eisen trage zur normalen kognitiven Entwicklung von [X.] bei, gedeckt und daher gleichermaßen wissenschaftlich abgesichert ist.
IV.
Hinsichtlich der vom Kläger beanstandeten Angabe "[X.]"
stellt sich das Berufungsurteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§
561
56
57
-
24
-
ZPO). [X.]ie Verwendung dieser Angabe in dem beanstandeten Etikett ist nicht nach Art.
10 Abs.
3
der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 verboten. Bei dieser Aussage
handelt es sich allerdings um einen Verweis auf einen allgemeinen, nichtspezifischen Vorteil des in dem Mehrfruchtsaft enthaltenen Mineralstoffs "Eisen"
für die Gesundheit im Allgemeinen. Solche Verweise sind jedoch nach Art.
10 Abs.
3 der Verordnung ([X.])
Nr.
1924/2006 zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art.
13
oder Art.
14 dieser Verordnung enthaltene [X.] gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. [X.]iese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt, weil der Angabe "[X.]"
die Angabe
"n-terstützung der Konzentrationsfähigkeit"
beigefügt war, die mit der in die Liste nach Art.
14 Abs.
1 der Verordnung ([X.])
Nr.
1924/2006 aufgenommenen
spe-ziellen gesundheitsbezogenen Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung
von Kindern bei."
gleichbedeutend ist.
V. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäi-schen [X.] nach Art.
267 Abs. 3 A[X.]V ist nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 -
287/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257
-
C.I.L.F.I.T.), weil die sich im Streitfall stellenden Fragen zur Auslegung der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 durch eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten sind.
[X.].
[X.]anach ist auf
die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufzu-heben. Auf die Berufung der Beklagten ist das landgerichtliche Urteil abzuän-dern. [X.]ie Klage ist abzuweisen. [X.]ie Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger aufzuerlegen. [X.]ie Kostenentscheidung beruht
auf §
91 Abs.
1 ZPO, soweit die Klage mit dem Antrag auf Erstattung seiner Abmahnkosten abzuweisen ist. So-weit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des [X.] übereinstimmend für erledigt erklärt haben,
beruht die Kostenent-scheidung auf §
91a
Abs.
1 Satz 1 ZPO. [X.]a der vom Kläger erhobene Unter-58
59
-
25
-
lassungsanspruch zu keinem Zeitpunkt bestanden hat, entspricht es billigem Ermessen, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit trägt.

Koch
Schaffert
Kirchhoff

Löffler
Schwonke

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.03.2013 -
16 [X.]/12 -

O[X.], Entscheidung vom 11.12.2013 -
9 [X.] -

Meta

I ZR 222/13

10.12.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2015, Az. I ZR 222/13 (REWIS RS 2015, 907)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 907

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

4 U 81/21

Zitiert

I ZR 222/13

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